Verfassungsbeschwerde zum Kinderfreibetrag 2014 unzulässig

Hintergrund: Kinderfreibetrag und Familienleistungsausgleich
Die Entscheidung betrifft § 32 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 1 und Sätze 2 und 3 EStG in der 2014 geltenden Fassung. Der Kinderfreibetrag ist Teil des Familienleistungsausgleichs, der das Existenzminimum eines Kindes steuerlich freistellen soll. Im Jahr 2014 betrug der Kinderfreibetrag 4.368 EUR pro Kind. Zusätzlich gibt es einen Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf, der 2.640 EUR betrug. Eltern können entweder Kindergeld erhalten oder die Freibeträge bei der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen lassen, je nachdem, was für sie günstiger ist.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, eine alleinerziehende Mutter, hielt die Höhe des Kinderfreibetrags für verfassungswidrig. Sie legte Einspruch gegen ihren Steuerbescheid ein, der jedoch erfolglos blieb. Das Niedersächsische FG legte daraufhin die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht vor.
BVerfG: Mangelnde Begründung des FG
Das Bundesverfassungsgericht erklärte die Vorlage für unzulässig. Die Begründung des vorlegenden Gerichts erfülle nicht die Anforderungen an eine nachvollziehbare Darlegung der Verfassungswidrigkeit der Norm. Es fehle an einer sorgfältigen Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift.
Das Niedersächsische FG Gericht hatte eine Argumentation auf den Neunten Existenzminimumbericht der Bundesregierung gestützt, der eine Erhöhung des Kinderfreibetrags auf 4.440 EUR für 2014 empfohlen hatte. Das Bundesverfassungsgericht bemängelt, dass nicht erörtert wurdet, warum dieser Bericht maßgeblich sein sollte. Die Existenzminimumberichte dienen als Erkenntnisquelle, seien jedoch nicht bindend für die gesetzliche Festlegung des Freibetrags.
Das FG habe habe den altersunabhängigen Durchschnittsbetrag des Kinderfreibetrags kritisiert, ohne sich ausreichend mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH auseinanderzusetzen. Eine sorgfältige Prüfung der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieser Regelung habe nicht stattgefunden.
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