Rz. 10
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Für ein in Deutschland lebendes Kind (zu Ausnahmen > Rz 20 ff), kommen als Berechtigte für das KiG nur unbeschränkt steuerpflichtige Personen (§ 62 Abs 1 EStG) in Betracht, also solche,
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die einen > Wohnsitz (Zweitwohnsitz reicht – BFH 244, 344 = BStBl 2015 II, 143) oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt in Deutschland haben (zu Einzelheiten > Rz 11 ff) oder |
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Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, die |
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nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind (zu Einzelheiten > Rz 11/2) oder |
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nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (zu Einzelheiten > Rz 11/3). |
Rz. 10/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
§ 62 Abs 1 EStG gilt uneingeschränkt nur für im > Inland ansässige Deutsche (> Rz 11) sowie für freizügigkeitsberechtigte Ausländer (> Rz 12/2). Ab August 2019 gilt für freizügigkeitsberechtigte EU/EWR-Staatsangehörige § 62 Abs 1a EStG mit einer zeitlichen Beschränkung und weiteren Anspruchsvoraussetzungen (> Rz 12/4) Für andere Ausländer gilt § 62 Abs 2 EStG: Sie bedürfen neben der unbeschränkten Steuerpflicht einer zusätzlichen Qualifikation iSd § 62 Abs 2 EStG (im Einzelnen > Rz 12 – 13ff) oder einer Berechtigung aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen (> Rz 14 ff).
Rz. 10/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf KiG (zum Territorialitätsprinzip > Rz 12 ff). Das gilt auch für einen ArbN, der im > Inland weder einen > Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen > Aufenthalt hat, gleichwohl aber von einem inländischen ArbG > Arbeitslohn bezieht und mit diesen > Inländische Einkünfte der > Beschränkte Steuerpflicht Rz 21 ff unterliegt. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BFH/NV 2008, 50). Ebenso für Ausländer ohne Aufenthaltsberechtigung oder ohne Anspruchsberechtigung nach bestimmten Sonderregelungen wie zB > Rz 14 (BFH 220, 45 = BStBl 2009 II, 913). Zu Angehörigen der diplomatischen und konsularischen Vertretungen > Rz 14/3. Ergänzend vgl A 2.2. DA-KG (> Rz 9/3).
Rz. 11
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die größte Gruppe von Anspruchsberechtigten sind natürliche Personen deutscher Staatsangehörigkeit mit einem > Wohnsitz oder dem gewöhnlichen > Aufenthalt im Inland (vgl § 62 Abs 1 Nr 1 EStG). IdR sind das unbeschränkt Stpfl nach § 1 Abs 1 EStG. Besteht für ein im Ausland lebendes Kind kein Anspruch auf KiG (> Rz 16 ff), kommt ggf eine Steuerermäßigung in Betracht; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 45/3. Anspruchsberechtigt ist grundsätzlich jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt (zu einer Mehrheit von Anspruchsberechtigten > Rz 25 ff).
Rz. 11/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zum Nachweis der > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 5 vgl A 2.2.2 DA-KG (> Rz 9/3). Die Familienkasse entscheidet formal unabhängig vom FA im Besteuerungsverfahren (BFH 246, 389 = BStBl 2015 II, 135 mwN; Ausnahme bei § 1 Abs 3 EStG [> Rz 11/3]). Gleichwohl folgen die Familienkassen idR insoweit der Entscheidung des FA (vgl A 2.2.2 DA-KG). Bei mehrfachem > Wohnsitz (im In- und Ausland) kommt es nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen an; ggf besteht Anspruch auf Differenz-KiG (BFH/NV 2014, 1205; BFH 244, 344 = BStBl 2015 II, 143). Die Anspruchsberechtigung eines unbeschränkt Steuerpflichtigen für sein im Inland verbleibendes Kind (> Rz 16 ff) entfällt nicht, wenn er vorübergehend im Ausland arbeitet, aber den Wohnsitz im > Inland beibehält, und zwar auch dann, wenn seine Einkünfte aufgrund von DBA im Ausland besteuert werden können (> Inländische Arbeitnehmer im Ausland Rz 1).
Rz. 11/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Anspruch auf KiG haben ferner deutsche Staatsangehörige, die im > Inland weder einen > Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben, in Deutschland aber nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig sind (§ 62 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG). Das sind im Ausland ansässige deutsche Angehörige des öffentlichen Dienstes sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Angehörigen, wenn sie im Ansässigkeitsstaat lediglich mit anderen Einkünften besteuert werden (zu Einzelheiten > Unbeschränkte Steuerpflicht Rz 8 ff). Dazu gehören ua > Auslandsbeamte und > Auslandslehrer sowie die Angehörigen des deutschen > Diplomatischer und konsularischer Dienst im Ausland und Angehörige der > Bundeswehr, die im Ausland Dienst tun, nicht jedoch > Ortskräfte, die ständig im Ausland ansässig sind und dort der unbeschränkten Stpfl unterliegen (BFH 242, 504 = BStBl 2014 II, 715; BFH/NV 2014, 684 = HFR 2014, 518; vgl A 5 Abs 2 DA-KG [> Rz 9/3]). Besteht aber keine unbeschränkte Steuerpflicht im > Inland, gibt es kein KiG, selbst wenn wie zB bei einem im Ausland forschenden Stipendiaten das Stipendium aus öffentlichen Mitteln oder aus einer öffentlichen Kasse finanziert wird (EFG 1998, 1015; 1069).
Rz. 11/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Anspruch auf KiG haben auch natürliche Personen, die nach § 1 Abs 3 EStG auf Antrag als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 62 Abs 1 Nr 2 Buchst b EStG). Das gilt uneingeschränkt für Deutsche; be...