Rz. 60
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ändern sich die Verhältnisse, die für die Festsetzung des KiGs erheblich sind, so muss die Familienkasse die Festsetzung aufheben oder ändern, soweit das rechtlich zulässig ist (BFH 233, 41 = BStBl 2011 II, 722); zu Ausnahmen > Rz 57, 58. Zur Festsetzungsverjährung > Rz 39. Dafür kann sowohl eine Veränderung in der Person des Berechtigten als auch in der des Kindes ursächlich sein, zB Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht des Berechtigten durch Wohnsitzverlegung ins Ausland, Wegfall der Haushaltszugehörigkeit (> Rz 61/1), Beendigung der Ausbildung des Kindes, die Vollendung des 18., 21. oder 25. Lebensjahres oder eine Veränderung bei dessen Erwerbstätigkeit.
Rz. 60/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das EStG enthält in § 70 Abs 2 und 3 EStG für die Dauersachverhalte regelnden KiG-Festsetzungen besondere Änderungsvorschriften, die in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen unterschiedlich sind. Ihre Anwendung wird durch die allgemeinen Verjährungsvorschriften der §§ 169ff AO (vgl besonders § 170 Abs 3 AO) eingeschränkt (> Verjährung von Steueransprüchen; die Verjährung richtet sich nicht nach SGB X [BFH/NV 2012, 379]). Zuständig für einen Änderungsbescheid ist grundsätzlich die Familienkasse, die für die ursprüngliche Festsetzung zuständig war (§§ 67, 72 EStG). Bei Zuständigkeitswechsel ist uE die zuletzt mit der Sache befasste Familienkasse zuständig (> Rz 49/1). Kommt es bei einem Wechsel des Berechtigten zu einem öffentlich-rechtlichen ArbG zu einer Doppelzahlung, ist die Familienkasse zur Aufhebung der Festsetzung und Rückforderung des von ihr gezahlten KiGs befugt (BFH 244, 302 = BStBl 2014 II, 840; BFH 258, 295 = BStBl 2017 II, 997).
Rz. 61
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
§ 70 Abs 2 EStG verpflichtet die Familienkasse zur Aufhebung oder Änderung der Festsetzung, wenn sich die anspruchsbegründenden Verhältnisse ändern. Eine Aufhebung oder Änderung wegen geänderter Rechtsauffassung durch Rechtsprechung oder Verwaltungsanweisung ist nach § 70 Abs 2 EStG nicht zulässig (BFH/NV 2011, 250). Die Vorschrift kann nur angewendet werden, wenn die Festsetzung zunächst rechtmäßig war und sich erst nach dem Zeitpunkt der letzten Festsetzung die für die Gewährung von KiG bestimmenden Verhältnisse verändert haben (BFH 196, 274 = BStBl 2002 II, 174).
Wegen des Monatsprinzips (§ 66 Abs 2 EStG) ist ein KiG-Bescheid ein die Festsetzungen des KiGs für die einzelnen Monate zusammenfassender > Verwaltungsakt; der VA ist also ‚zeitlich teilbar’. Deshalb kann die Familienkasse eine unrichtige oder unrichtig gewordene Festsetzung ggf jeweils für verschiedene Zeitabschnitte durch Änderungsbescheide ersetzen; ggf können auch mehrmals Änderungsbescheide für denselben Monat ergehen (BFH 196, 274 aaO). Geändert wird mit Wirkung für die Zukunft, also vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an. Im Laufe eines Monats eingetretene Änderungen werden von diesem Monat an berücksichtigt, wenn sie sich zugunsten des Berechtigten auswirken und ab dem Folgemonat, wenn sie sich zu seinen Ungunsten auswirken (§ 66 Abs 2 EStG). Die Familienkasse trägt die Feststellungslast (> Beweislast) für die Änderung der Verhältnisse iSv § 70 Abs 2 EStG (EFG 2002, 479).
Rz. 61/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wechselt die Haushaltszugehörigkeit und damit die Berechtigung zum Bezug des KiGs (> Rz 25/1), hebt die Familienkasse die bisherige KiG-Festsetzung ab dem Kalendermonat auf, der dem Haushaltswechsel folgt (§ 70 Abs 2 iVm § 66 Abs 2 EStG; > Rz 60 ff). Zur Rückforderung nach § 37 Abs 2 AO > Rz 65.
Von einer Rückforderung sieht die Familienkasse aber aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO) ab, wenn das KiG an den neuen Berechtigten weitergeleitet worden ist und der rückfordernden Familienkasse dies vom neuen Auszahlungsberechtigten schriftlich bestätigt wird (Weiterleitungseinwand; vgl V 37 Abs 1 DA-KG [> Rz 9/3]; dem folgt BFH/NV 2004, 25; 2013, 517 zur Ausübung des > Ermessen; BFH/NV 2022, 1160). Die Weiterleitung erfüllt einen Rückforderungsanspruch im verkürzten Zahlungswege (BFH/NV 2003, 606). Zu Unstimmigkeiten unter den Berechtigten vgl BFH/NV 2001, 1385; 1387; 2010, 2062; BFH 235, 336 = BStBl 2012 II, 734. Führt die Änderung des Auszahlungsberechtigten zu einem höheren KiG-Anspruch (> Rz 40 f), erhält der neue Berechtigte für den Monat des Haushaltswechsels einen Betrag in Höhe der Differenz zu der bisherigen KiG-Zahlung (V 35 Abs 2 DA-KG [> Rz 9/3]).
Rz. 62
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Nach § 70 Abs 3 EStG kann die Familienkasse materielle Fehler der letzten Festsetzung durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung beseitigen, allerdings nur von dem auf die Neufestsetzung oder Aufhebung folgenden Monat an (§ 70 Abs 3 Satz 1 EStG). Eine solche Aufhebung oder Änderung ist bei Vorliegen der Voraussetzung zwingend vorzunehmen (kein > Ermessen der Familienkasse, vgl V 22.1 Abs 1 Satz 2 DA-KG [> Rz 9/3]; BFH 261, 210 = BStBl 2018 II, 481). § 70 Abs 3 EStG betrifft Festsetzungen, die wegen materieller Fehler oder unzureichender Ermitt...