1. Auszahlung durch die Familienkasse
Rz. 75
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das KiG wird von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt (§ 70 Abs 1 Satz 1 EStG). Auf Antrag eines Berechtigten erteilt sie eine Bescheinigung über das für ein Kalenderjahr ausgezahlte KiG (§ 68 Abs 3 EStG). Den Antrag kann auch ein nachrangig Berechtigter stellen (BFH 244, 416 = BStBl 2014 II, 783).
Rz. 76
Festgesetztes KiG wird nur für die letzten 6 Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf KiG eingegangen ist, ausgezahlt (§ 70 Abs 1 Satz 2 EStG; gilt für Anträge, die nach dem 18.07.2019 eingehen, vgl § 52 Abs 50 Satz 1 EStG). Diese Auszahlungsbeschränkung ist verfassungsgemäß vgl BFH/NV 2023, 86. Zur Fristwahrung des Antrags vgl BFH 278, 78 = BStBl 2023 II, 32. Das KiG soll stets für den gesamten beantragten Zeitraum festgesetzt werden und ein entsprechender Hinweis auf die Auszahlungsbeschränkung gegeben werden (V 10 Abs 3 DA-KG [> Rz 9/3]). Die KiG-Festsetzung und die Verfügung über die Nichtauszahlung sind eigenständige Verwaltungsakte (BFH 273, 385 = BStBl 2021 II, 866). Ergänzend mit Beispiel V 23.4 DA-KG.
Rz. 76/1
Für KiG-Anträge, die nach dem 31.12.2017 und vor dem 18.07.2019 eingegangen sind (§ 52 Abs 49a Satz 11 EStG), galt hinsichtlich der 6-monatigen Auszahlungsbeschränkung § 66 Abs 3 EStG aF (> Rz 7/4; BFH/NV 2021, 449; BFH 273, 462 = BStBl 2022 II, 58).
Rz. 77
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes wird das KiG von der öffentlichen Kasse, die zugleich Familienkasse ist (> Rz 47), dem Berechtigten idR zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt überwiesen; zum Übergang der Zuständigkeit auf die BA spätestens ab VZ 2024 > Rz 9/6. Dann muss das KiG in der Lohnabrechnung getrennt vom Arbeitslohn und den Lohnabzugsbeträgen ausgewiesen werden (§ 72 Abs 7 Satz 1 EStG), damit der Berechtigte die staatliche Leistung als solche erkennen kann. In der > Lohnsteuerbescheinigung Rz 10/33 ist das KiG zu bescheinigen.
Rz. 77/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das auszuzahlende KiG verrechnet die öffentliche Kasse mit der einbehaltenen LSt. In der nächsten > Lohnsteuer-Anmeldung wird das KiG gesondert abgesetzt (§ 72 Abs 7 Satz 2 EStG).
Beispiel:
Wird zB KiG für Mai zusammen mit dem Arbeitslohn für Mai (vorschüssig) Ende April gezahlt, ist die im April einbehaltene LSt spätestens am 10. Mai abzuführen. Von dieser LSt (Anmeldung für den Lohnzahlungsmonat Mai) ist das für Mai ausgezahlte KiG abzusetzen.
Rz. 77/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Ist der abzusetzende Betrag an KiG höher als die anzumeldende LSt, wird der übersteigende Betrag vom > Betriebsstätten-Finanzamt auf Antrag erstattet (§ 72 Abs 7 Satz 3 EStG). Der Antrag wird durch die Abgabe der LSt-Anmeldung gestellt. Eine Vorableistung des FA ist nicht zugelassen worden.
Rz. 77/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Hat das FG oder der BFH über den KiG-Anspruch rechtskräftig entschieden, ist die öffentliche Kasse daran hinsichtlich des kinderbezogenen Besoldungsanteils (Familienzuschlags) gebunden (BVerwG vom 13.02.2007 – 2 B 65/06, BFH/NV 2007, Beilage 4, 473 = HFR 2007, 801).
Rz. 78
Die Auszahlung des KiG kann von der Familienkasse bei Kenntnis von Tatsachen, die zum Ruhen oder zum Wegfall des Anspruchs führen (rückwirkende Aufhebung der KiG-Festsetzung), vorläufig eingestellt werden (§ 71 Abs 1 EStG). Hierbei sind dem Berechtigten die entsprechenden Gründe unverzüglich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 71 Abs 2 EStG).
Soweit die KiG-Festsetzung nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Zahlungseinstellung aufgehoben oder geändert worden ist, ist die ausstehende KiG-Zahlung nachzuholen (§ 71 Abs 3 EStG).
Ergänzend V 23.3 DA-KG (> Rz 9/3).
Rz. 79
Randziffer einstweilen frei
2. Auszahlung an einen anderen als den Berechtigten (§ 74 EStG)
Rz. 80
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das KiG ist in bestimmten Fällen an das Kind (> Rz 81 ff) oder eine dritte Person (> Rz 85 ff) auszuzahlen, die dem Kind Unterhalt gewährt. Bei dieser Entscheidung der Familienkasse bleibt die Festsetzung zugunsten des Berechtigten bestehen (> Rz 92). Dies wird als Abzweigung bezeichnet. Außerdem ist das KiG an einen Sozialleistungsträger zu zahlen, wenn dieser Leistungen ohne Anrechnung des vorrangig zu zahlenden KiGs erbracht hat oder ihm ein Kostenbeitrag oder Aufwendungsersatz zusteht (> Rz 88). In diesem Fall spricht man von der Erstattung von KiG. Zu weiteren Einzelheiten des Verfahrens > Rz 91 ff.
a) Abzweigung an das Kind
Rz. 81
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Auszahlung des KiGs an das Kind selbst kommt in Betracht (vgl § 74 Abs 1 Satz 1 bis 3 EStG), wenn
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der Berechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt (> Rz 82), |
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er mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist (> Rz 83), |
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er nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende KiG. |
Der Abzweigungsanspruch des Kindes ist darauf gerichtet, den zugunsten eines bestimmten Berechtigten festgesetzten oder noch festzusetzenden KiG-Anspruch an sich auszahlen zu lassen (BFH/NV 2013, 727).
Rz. 82
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur Verletzung der Unterhal...