Rz. 56
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Soweit die KiSt von den FÄ erhoben wird, setzen diese die KiSt im Rahmen der Veranlagung des Stpfl als Zuschlag zu der durch Steuerbescheid nach §§ 155, 157 AO festgesetzten ESt-Schuld fest; die durch Steuerabzug erhobene KiSt sowie die Vorauszahlungen werden angerechnet (§ 36 Abs 2 EStG iVm § 51a Abs 1 Satz 1 EStG). Die KiSt wird also vom FA nach den gleichen Grundsätzen veranlagt wie die ESt (abweichend ist in BY das > Kirchensteueramt zuständig). Zur anteiligen Festsetzung der KiSt bei unterjähriger KiSt-Pflicht, zB wegen Austritts, > Rz 19, 21. Die Festsetzung der KiSt durch das FA ist – auch bei Zusammenfassung mit der ESt in derselben Ausfertigung – ein eigenständiger > Verwaltungsakt; zu Rechtsbehelfen > Rz 64. Ein Antrag auf Veranlagung (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105 ff) kann aber nicht isoliert für die KiSt gestellt werden.
Rz. 57
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Gelten am Ort der > Betriebsstätte des ArbG und am Wohnort des ArbN unterschiedliche Kirchensteuersätze (> Rz 42), so kann das FA den Unterschiedsbetrag im Rahmen der KiSt-Veranlagung nachfordern, indem es die höhere KiSt festsetzt und den geringeren Abzugsbetrag anrechnet. Hat der ArbG KiSt nach einem Steuersatz einbehalten, der von dem für den > Wohnsitz des Stpfl maßgebenden KiSt-Satz nach oben abweicht, so wird der Unterschiedsbetrag auf Antrag erstattet. IdR erstattet das FA im Rahmen der Veranlagung. In anderen Fällen erstattet die zuständige Kirchenbehörde auf Antrag (für BY vgl LStK München/Nürnberg, Kirchensteuer 1.2; für NW vgl FinMin vom 07.08.1991 – S-2447 – 1-V-B-6, DB 1991, 2262).
Rz. 58
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Liegt das zu versteuernde Einkommen (zvE; vgl § 2 Abs 5 Satz 1 EStG und > Einkommen Rz 2) über der sog Kappungsschwelle, wird die KiSt – außer in BY – begrenzt. Zur Kappung > Rz 29. In NW erstattet die Kirche die gekappte KiSt. Lediglich in BY gibt es keine Kappung und auch aus Billigkeitsgründen besteht keine Verpflichtung zur Kappung (EFG 1996, 1237); das regelt jede Kirche eigenständig innerhalb ihrer regionalen Grenzen im Rahmen des jeweiligen Landes-KiStG (EFG 1995, 691). Da der Zweck dieses Steuernachlasses nur bei noch der Kirche angehörenden Mitgliedern erreicht werden kann, verstößt es nicht gegen Art 3 Abs 1, 3 GG, den Erlass auf diese zu beschränken (BVerwG vom 21.05.2003 – 9 C 12/02, NJW 2003, 3001 = DVBl 2003, 1217).