Rz. 28
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Der Zuschlag-Satz beträgt derzeit 9 %; nur in BW und BY sind es 8 %; innerhalb desselben Bundeslandes ist der Zuschlag-Satz einheitlich.
Maßgebend ist grundsätzlich der Steuersatz des Wohnsitzlandes; beim Steuerabzug vom > Arbeitslohn richtet sich der Steuersatz aber nach dem Ort der > Betriebsstätte des ArbG; zum Betriebsstättenprinzip > Rz 43.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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