Rz. 1
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Die Bekleidung gehört zu den Grundbedürfnissen des Menschen. Die damit verbundenen Aufwendungen sind regelmäßig mit dem > Grundfreibetrag abgegolten (§ 32a Abs 1 Satz 2 Nr 1 EStG; > Existenzminimum).
Rz. 2
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Aufwendungen für bürgerliche Kleidung sind auch dann nicht als > Werbungskosten abziehbar, wenn sie sowohl in der Freizeit als auch während der Berufsarbeit getragen wird. Das gilt sogar dann, wenn der Stpfl die bürgerliche Kleidung ausschließlich bei der Berufsausübung benutzt und sich vor Beginn der Berufsarbeit und nach ihrem Abschluss umzieht (BFH 129, 149 = BStBl 1980 II, 75). Nicht begünstigt ist auch ein besonders hoher, beruflich veranlasster Verschleiß einer Schauspielerin und Fernsehansagerin von bürgerlicher Kleidung, weil der privat veranlasste Teil der Aufwendungen von dem ausschließlich aus beruflichen Gründen veranlassten Teil nicht eindeutig abgrenzbar ist (BFH 158, 221 = BStBl 1990 II, 49; dazu > Rz 3). Anders, wenn dieser Verschleiß von dem normaler Kleidung nach objektiven Maßstäben zutreffend und in leicht nachprüfbarer Weise abgrenzbar ist (BFH 134, 29 [teilweise nv] = BStBl 1981 II, 781; vgl grundlegend den sog Aufteilungsbeschluss in BFH vom 21.09.2009, GrS 1/06, BFH 227, 1 = BStBl 2010 II, 672 unter Aufgabe der "Alles-oder-nichts"-Rechtsprechung, ebenso dem folgend die FinVerw in BMF vom 06.07.2010, BStBl 2010 I, 614 mit weiteren Einzelheiten; zu alldem detailliert > Lebensführung Rz 4 ff). Abgrenzbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Verschleiß auf einen akuten Anlass zurückgeführt werden kann.
Beispiel:
Eine Angestellte bleibt mit ihrem Rock an einer offenen Schreibtischschublade hängen und zerreißt sich das Kleidungsstück. Die Reparaturkosten und (oder) Absetzungen für außergewöhnliche Abnutzung (Unterschied zwischen Zeitwert des Kleidungsstücks vor und nach der Beschädigung) sind > Werbungskosten.
Rz. 3
Stand: EL 123 – ET: 08/2020
Wird zB einer im Rampenlicht stehenden Person ausschließlich für ihren Bühnenauftritt eine besonders aufwendige Garderobe (etwa bei einem > Model oder > Künstler) gestellt, führt das bei ArbN uE nicht zu Arbeitslohn, weil dafür betriebsfunktionale Zielsetzungen der Produktion ursächlich sind (> Arbeitslohn Rz 55 ff [78]).
Rz. 4
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Aufwendungen für die Anschaffung und Reinigung typischer Berufskleidung sind WK (§ 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG). Zu Einzelheiten > Berufskleidung. Zu klimabedingten Sonderfällen > Tropenkleidung.
Rz. 5
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Zur Wiederbeschaffung von Kleidung, die durch ein unabwendbares Ereignis verloren wurde, > Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung.