Rz. 60
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird neben dem Kfz auch der Fahrer gestellt, so führt dies idR zu einem zusätzlichen besteuerbaren geldwerten Vorteil (> Rz 2, > Rz 3/3). Der Vorteil bemisst sich nach der Rechtsprechung des BFH grundsätzlich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort einer vergleichbaren von fremden Dritten erbrachten Leistung (§ 8 Abs 2 Satz 1 EStG; BFH 241, 369 = BStBl 2014 II, 589, dazu differenziert Hilbert, NWB 2014, 2384).
Rz. 61
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Zur Vereinfachung lässt die FinVerw aber folgende pauschale Bewertung zu (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 LStR; ergänzend Plenker, DB 2014, 1645):
Privatfahrten: Sowohl in den Fällen der pauschalen Bewertung (> Rz 20 ff) als auch bei individueller Bewertung (> Rz 38 ff) erhöht sich der für die Privatnutzung des Kfz anzusetzende Wert (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 Nr 2 LStR):
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wenn der Fahrer häufig in Anspruch genommen wird, um 50 %, |
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wenn der ArbN das Kfz häufig selbst steuert, um 40 %, |
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wenn der ArbN das Kfz weit überwiegend oder ausschließlich selbst steuert, um 25 %. |
Rz. 62
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (oder Sammelpunkt/weiträumigem Tätigkeitsgebiet): Der für die Benutzung des Kfz anzusetzende geldwerte Vorteil erhöht sich um 50 % (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 Nr 1 LStR).
Für die zweite und weitere Familienheimfahrten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung erhöht sich der auf die einzelne Familienheimfahrt entfallende Nutzungswert nur dann um 50 %, wenn für diese Fahrt ein Fahrer in Anspruch genommen worden ist (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 Nr 1 LStR).
Leerfahrten des Fahrers führen beim ArbN zu keinem geldwerten Vorteil.
Rz. 63
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei Begrenzung des pauschalen Nutzungswertes auf die Gesamtkosten (> Rz 68 f) ist der anzusetzende Nutzungswert um 50 % zu erhöhen, wenn das Kfz mit Fahrer zur Verfügung gestellt worden ist (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 Nr 3 LStR).
Für sicherheitsgeschützte Kfz wird ein Zuschlag für den Fahrer unter den in > Rz 69 dargestellten Voraussetzungen von FinVerw nicht angesetzt; es ist dabei unerheblich, in welcher Gefährdungsstufe der ArbN eingeordnet ist (> R 8.1 Abs 10 Satz 3 Nr 4 LStR).
Rz. 64
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Neben der Bewertungsmöglichkeit iSv > R 8.1 Abs 10 Satz 3 LStR lässt FinVerw alternativ zu, insgesamt einheitlich für das Kalenderjahr den Anteil an den tatsächlichen Lohn- und Lohnnebenkosten des Fahrers (dh insbesondere: Bruttoarbeitslohn, ArbG-Beiträge zur SozVers, Verpflegungszuschüsse sowie Kosten beruflicher Fort- und Weiterbildung für den Fahrer) anzusetzen, welcher der Einsatzdauer des Fahrers im Verhältnis zu dessen Gesamtarbeitszeit entspricht (vgl BFH 241, 369 = BStBl 2014 II, 589). Zur Einsatzdauer des Fahrers gehören auch die Stand- und Wartezeiten, nicht aber die bei der Überlassung eines Kfz mit Fahrer durch die An- und Abfahrten des Fahrers durchgeführten Leerfahrten und die anfallenden Rüstzeiten; diese sind den dienstlichen Fahrten zuzurechnen (BMF vom 03.03.2022, Rz 44, BStBl 2022 I, 232).
Rz. 64/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Der ArbG hat die Grundlagen für die Berechnung des geldwerten Vorteils aus der Fahrergestellung zu dokumentieren, als Belege zum > Lohnkonto aufzubewahren und den betroffenen Mitarbeitern auf Verlangen formlos mitzuteilen. Der ArbN kann den geldwerten Vorteil aus der Fahrergestellung im Rahmen seiner Einkommensteuerveranlagung abweichend von dem Ansatz des ArbG bewerten und gegenüber dem FA nachweisen (BMF vom 03.03.2022, Rz 46, aaO).