Rz. 7
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die steuerliche Bewertung eines einem Stpfl zur Privatnutzung überlassenen betrieblichen Kfz ist in § 8 Abs 2 Satz 2 bis 5 iVm § 6 Abs 1 Nr 4 Satz 2 EStG geregelt, und zwar grundsätzlich einheitlich für Gewinn- und Überschusseinkünfte (> Einkünfte Rz 1 f). Ergänzende Regelungen für ArbN enthalten § 3 Nr 16 und § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 4, 4a und 5 EStG. Die Bewertung setzt aber stets voraus, dass dem ArbN ein geldwerter Vorteil iZm dem Dienstverhältnis zugeflossen ist (> Rz 2 ff). Zur Rechtsentwicklung > Rz 13 ff.
Für die Gestellung des Kfz durch den ArbG sind als geldwerter Vorteil beim ArbN anzusetzen:
Rz. 8
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
▸ entweder bei pauschaler Bewertung
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für Privatfahrten (> Rz 20 ff) 1 % des Listenpreises des Kfz/Monat (> Rz 27 ff), |
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zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 0,03 % des maßgebenden Listenpreises des Kfz/Monat je Entfernungs-km, ggf 0,002 % des Listenpreises je tatsächlich gefahrenen Entfernungs-km (> Rz 30 ff), |
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zusätzlich für Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung 0,002 % des Listenpreises je Entfernungs-km, soweit Heimfahrten dem Grunde nach nicht als > Werbungskosten abgezogen werden können, also die zweite und jede weitere Heimfahrt wöchentlich (> Rz 53 ff), |
oder
Rz. 9
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
▸ bei individueller Bewertung mit Kostennachweis und Führung eines Fahrtenbuchs (> Rz 38 ff)
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die auf Privatfahrten (> Rz 20 ff) entfallenden anteiligen tatsächlichen Aufwendungen, |
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zusätzlich für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die auf diese Fahrten anteilig entfallenden tatsächlichen Aufwendungen, |
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zusätzlich für zweite und weitere Heimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (> Rz 53 ff) die auf diese Fahrten anteilig entfallenden tatsächlichen Aufwendungen. |
Rz. 10
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
> R 8.1 Abs 9 und 10 LStR, H 8.1 (9–10) LStH sowie BMF vom 03.03.2022 (BStBl 2022 I, 232, > Anh 2 Kraftfahrzeuggestellung) enthalten Weisungen der FinVerw für die Kfz-Gestellung an ArbN. Im Wesentlichen gelten die Regelungen bei der Versteuerung der privaten Kfz-Nutzung durch Unternehmer oder Selbständige entsprechend. Ergänzende Regelungen für den betrieblichen Bereich enthält BMF vom 18.11.2009 (BStBl 2009 I, 1326), dessen Rz 12 durch BMF vom 15.11.2012 (BStBl 2012 I, 1099) ergänzt und neu gefasst wurde.
Rz. 11
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Nutzt der ArbN einen ihm im Rahmen seines Dienstverhältnisses überlassenen Firmenwagen auch im Rahmen einer Nebenbeschäftigung oder sonstigen Tätigkeit, die zu Einkünften führt, so ist diese zusätzliche Nutzung mit der 1-%-Regelung abgegolten (> Rz 83).
Rz. 12
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Zur Privatnutzung von Firmenrädern vgl § 3 Nr 37 EStG (bei Überlassung als > Zusätzlicher Arbeitslohn) sowie die Ländererlasse vom 09.01.2020 (BStBl 2020 I, 174). Zu Einzelheiten > Firmenrad. Elektrofahrräder, deren Motor auch Geschwindigkeiten über 25 km/h unterstützt, sind Kfz (> Rz 21), für die die Regelungen dieser Kommentierung anwendbar sind.