Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Benutzung des Fahrzeugs für die Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte führt zu einem gesondert zu erfassenden geldwerten Vorteil neben der (allgemeinen) Privatnutzung (zur Bewertung > Rz 30 ff); ggf ebenso bei Benutzung des Kfz für Familienheimfahrten im Rahmen einer > Doppelte Haushaltsführung (> Rz 57 ff). Das gilt auch, wenn der ArbG dem ArbN ein büromäßig ausgestattetes Fahrzeug mit Fahrer zur Verfügung stellt (BFH 151, 446 = BStBl 1988 II, 262) oder wenn der ArbN das Dienstfahrzeug zu Sondereinsätzen außerhalb der Dienstzeit ständig zur Verfügung haben muss (BFH 166, 292 = BStBl 1992 II, 308). Das eigene Interesse des ArbN an der Zurücklegung der Wegstrecke zur Arbeit und zurück überwiegt das betriebliche Interesse des ArbG an der während der Fahrt erbrachten Arbeitsleistung (BFH 181, 181 = BStBl 1997 II, 147).
Rz. 3/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Eine Ausnahme gilt allerdings, wenn dem ArbN ein Firmenwagen ausschließlich an den Tagen für seine Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird, an denen es erforderlich werden kann, dass er dienstliche Fahrten von der Wohnung aus antritt oder beendet (BMF vom 03.03.2022, Rz 6, BStBl 2022 I, 232). Kein besteuerbarer geldwerter Vorteil liegt zB vor, wenn der ArbG einen Monteur verpflichtet, während der Dauer des Bereitschaftsdienstes den Werkstattwagen bei seiner Wohnung abzustellen (> Rz 24).
Rz. 3/2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Erlaubt der ArbG die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, rechtfertigt das nicht den Schluss auf eine Überlassung zur (weitergehenden) privaten Nutzung (BFH 235, 383 = BStBl 2012 II, 362; > Rz 2/3).
Rz. 3/3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Inanspruchnahme eines Fahrers für die Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte erfasst die FinVerw als geldwerten Vorteil (BMF vom 03.03.2022, Rz 42 ff, BStBl 2022 I, 232 – diese Verwaltungsauffassung hat in 2013 auch die Rechtsprechung bestätigt [BFH 241, 369 = BStBl 2014 II, 589]). An früheren Zweifeln (BFH 231, 127 = BStBl 2011 II, 354) hält der BFH ausdrücklich nicht mehr fest. Entsprechendes gilt iZm Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung. Zur Bewertung > Rz 60 ff. Differenziert zu Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung Hilbert, NWB 2014, 2384 mwN.
Rz. 3/4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Kein Arbeitslohn kann uE aber gegeben sein, wenn das Kfz nur für die Fahrt zwischen der Wohnung und dem Arbeitsplatz und keinem bestimmten ArbN zur ausschließlichen Verfügung steht, sondern nach Bedarf eingesetzt wird, also nach der Fahrt zur Wohnung wieder zum Betrieb zurückgefahren wird, um dort für weitere Einsätze verfügbar zu sein (Fahrzeugpool). Ebenso auch, wenn der besonders geschulte Fahrer unverzichtbar ist, wie bei gepanzerten und deshalb besondere Fahreigenschaften aufweisenden Kfz (> Rz 69; > R 8.1 Abs 10 Nr 4 LStR).