Rz. 25
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Wird das Kfz beruflich und privat genutzt, so sind die Gesamtkosten (> Rz 4 ff) im Verhältnis der privaten und beruflichen Benutzung aufzuteilen (> R 9.5 Abs 1 Satz 3 LStR). Die auf die private Nutzung des Kfz entfallenden Kosten sind keine WK, weil sie nicht beruflich veranlasst sind. Wegen der Beschränkung des WK-Abzugs für die Wege zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte und diesen gleich zu behandelnde Wegstrecken (> Rz 2) auf die > Entfernungspauschale, muss der Umfang der beruflichen Benutzung des Kfz getrennt nach den auf diese entfallenden Fahrt-Km sowie für die sonstigen als WK abziehbaren beruflich veranlassten Fahrten (Auswärtstätigkeiten wie Dienstreisen, Fahrten zu Fortbildungsveranstaltungen) und den gefahrenen Km für Privatfahrten (ggf auch für SA und AgB > Rz 2/1, 2/2) anhand eines Fahrtenbuchs aufgezeichnet werden. Zu den Anforderungen an ordnungsgemäße Aufzeichnungen > Fahrtenbuch.
Beispiel:
Die gesamten Kfz-Kosten betragen im Kalenderjahr 8 000 EUR, die Jahres-Gesamtfahrleistung beläuft sich lt Fahrtenbuch auf 20 000 km; davon entfallen auf Privatfahrten und Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte 17 000 km sowie auf Auswärtstätigkeit 3 000 km.
Der ArbN kann als > Reisekosten (8 000: 20 000 × 3 000 =) 1 200 EUR abziehen. Die WK aus den Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind gesondert in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungs-Km zu ermitteln (> Entfernungspauschale).
Rz. 26
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ist das Kfz auf Grund seiner so gut wie ausschließlichen Nutzung für Auswärtstätigkeit ein > Arbeitsmittel Rz 4 ff iSv § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 6 EStG, kann der ArbN den gesamten zeitanteilig auf den VZ entfallenden AfA-Betrag als WK abziehen (> R 9.12 LStR; ergänzend > Absetzung für Abnutzung).
Rz. 27
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die beruflich veranlassten Aufwendungen für das Kraftfahrzeug dürfen insoweit beim ArbN nicht abgezogen werden, als sie der ArbG oder ein Dritter steuerfrei ersetzt. Zu Einzelheiten > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern Rz 5 ff. Der steuerfreie Ersatz bei doppelter Haushaltsführung (§ 3 Nr 13, 16 EStG) ist nur für eine Heimfahrt wöchentlich und nur mit der > Entfernungspauschale des § 9 Abs 1 Satz 3 Nr 5 Satz 5 EStG zulässig (> Doppelte Haushaltsführung Rz 112 ff).
Rz. 28
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Eine Ausnahme besteht insoweit für Schwerbehinderte iSd § 9 Abs 2 EStG; hier kann der ArbG die Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (> Rz 4 ff), mit einem individuell errechneten Kilometersatz (> Rz 20) oder ohne Nachweis mit dem amtlichen Km-Satz (> Rz 21 ff) für Heimfahrten steuerfrei erstatten. In bestimmten anderen Fällen können ArbG-Zuschüsse für die Fahrt zur Arbeit gemäß § 40 Abs 2 EStG mit 15 % pauschal besteuert werden (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 160 ff). Ergänzend > Fahrtkostenzuschüsse.
Rz. 29
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ebenso führt es zu Arbeitslohn, wenn der ArbG dem ArbN für dessen Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw die anteiligen Kasko-Versicherungsprämien erstattet (BFH 164, 548 = BStBl 1991 II, 814; BFH 166, 92 = BStBl 1992 II, 204). Andererseits fließt nach BFH 164, 553 = BStBl 1992 II, 365 kein Lohn zu, wenn der ArbG für diese Zwecke selbst eine Kaskoversicherung abschließt; allerdings müssen dann die amtlichen Km-Sätze (> Rz 21) entsprechend gekürzt werden. Die FinVerw wendet das letztere Urteil hinsichtlich der Kürzung der Km-Sätze aber nicht allgemein an (BMF vom 31.03.1992, BStBl 1992 I, 270 = DB 1992, 1021; > Rz 23; zur Problematik vgl Thomas, DStR 1991, 1369). Ergänzend > Kraftfahrzeugversicherung und > Reisekosten Rz 140. Zu weiteren Besonderheiten > Unfallversicherung.