Rz. 2
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Aufwendungen zur Beseitigung der Folgen eines Kfz-Unfalls sind WK (§ 9 Abs 1 Satz 1 EStG), wenn und soweit die Fahrt beruflich veranlasst war (> Rz 3) und der Unfall nicht ausnahmsweise zugleich auf einem Verhalten beruht, dass der privaten Sphäre des Fahrers zuzurechnen ist (BFH 211, 346 = BStBl 2006 II, 182; > Rz 5). Außerdem dürfen die Aufwendungen nicht steuerfrei von Dritten ersetzt werden (> Rz 18). Zu Art und Höhe der abziehbaren Aufwendungen > Rz 10 – 16, zum Zeitpunkt des WK-Abzugs > Rz 17.
Rz. 2/1
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Das gilt gleichermaßen für ein ArbN-eigenes oder auf seine Kosten geleastes Kfz, aber auch, wenn der ArbG > Schadensersatz für einen dem ArbN gestellten Dienst-/Firmenwagen verlangt. Zu den vom ArbN getragenen Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an einem Firmenwagen > Kraftfahrzeuggestellung Rz 49/1. Zu Besonderheiten bei Benutzung eines gestellten sicherheitsgeschützten Kfz im Rahmen von > Personenschutz > Kraftfahrzeuggestellung Rz 69 und FinMin NI vom 01.12.1996, DB 1996, 2588; FinMin TH vom 28.01.1997, DB 1997, 650.
I. Beruflich veranlasste Fahrt
Rz. 3
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die Fahrt ist beruflich veranlasst, wenn sie objektiv mit dem Dienstverhältnis zusammenhängt. Sie muss im weitesten Sinne durch die Berufsausübung des Stpfl veranlasst sein (> Rz 4). Beruflich veranlasst sind
Rz. 4
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die berufliche Veranlassung hängt davon ab, ob die Förderung des Berufs im Einzelfall bei weitem überwiegt und Umstände der Lebensführung ganz in den Hintergrund treten. Dies ist nach subjektiven und objektiven Gesichtspunkten zu beurteilen, besonders nach den beruflichen Zielvorstellungen des Stpfl (BFH 131, 67 = BStBl 1980 II, 655; BFH 142, 137 = BStBl 1985 II, 10; zum Grundsätzlichen > Werbungskosten Rz 28 ff, 33 ff). So kann zB ein Umweg zum Betanken eines für eine Auswärtstätigkeit benutzten PKW, der auch privat genutzt wird, beruflich veranlasst sein (BFH 142, 37 = BStBl 1985 II, 10); anders, wenn dabei auch private Einkäufe oder ein Arztbesuch erledigt werden oder bei Überprüfung der allgemeinen Verkehrssicherheit des PKW (BFH 125, 181 = BStBl 1978 II, 457). Der GrS BFH schließt die berufliche Veranlassung der Aufwendungen erst aus, wenn der ArbN seinen Entschluss, eine im Rahmen seiner Berufstätigkeit anstehende Besorgung durchzuführen, aufgibt (BFH 124, 43 = BStBl 1978 II, 105; vgl auch BFH 162, 420 = BStBl 1991 II, 134). Die Unfallkosten sind deshalb erst dann nicht mehr beruflich veranlasst, wenn die Fahrt nicht mehr im Rahmen der beruflichen Zielvorstellungen des Stpfl liegt, besonders wenn die berufliche Veranlassung gelockert, vorübergehend oder ganz aufgehoben, also unterbrochen oder gelöst wird. Zum Nachweis der beruflichen Veranlassung einer Fahrt vgl Kalmes, FR 1982, 241. Ist die Fahrt insgesamt sowohl durch berufliche als auch private Zielvorstellungen veranlasst, kommt es mithin für den WK/BA-Abzug der Unfallkosten darauf an, ob sich der Unfall im konkreten Fall noch auf der von beruflichen Zielvorstellungen geprägten Teilstrecke ereignet hat; eine Aufteilung der Unfallkosten in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil kommt nicht in Betracht. Die betriebliche/berufliche Veranlassung der übrigen, nicht durch den Unfall veranlassten Aufwendungen wird damit nicht in Frage gestellt ist (BFH 211, 346 = BStBl 2006 II, 182).
Rz. 5
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die berufliche Veranlassung der Fahrt und damit auch der zur Beseitigung der Unfallfolgen erforderlichen Aufwendungen kann im Einzelfall dadurch aufgehoben werden, dass der Unfall durch Umstände verursacht worden ist, die der Privatsphäre zuzurechnen sind. So sind die Aufwendungen keine WK, wenn der Unfall eintritt, weil der Stpfl auf einer beruflichen Fahrt mit einem anderen Verkehrsteilnehmer um die Wette fährt. Es handelt sich dann um einen privat veranlassten Unfall gelegentlich einer beruflich veranlassten Fahrt. Das Gleiche gilt, wenn der verärgerte Stpfl aus Wut einen anderen Verkehrsteilnehmer, etwa weil er sich durch dessen Fahrverhalten belästigt fühlt, anfährt; ebenso wenn er auf einer beruflichen Fahrt einem Beifahrer die Schnelligkeit seines Wagens vorführen will und dabei die Herrschaft über das Fahrzeug verliert (BFH 124, 43 – aaO). Allerdings lassen sich solche Beweggründe im Einzelfall nur anhand polizeilicher Ermittlungen nachweisen. Ist zB auslösendes Moment für den Unfall die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit des Stpfl...