Rz. 1
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Beiträge zu einer privaten Krankentagegeldversicherung sowie für eine Krankenhaustagegeldversicherung sind nur beschränkt bis zu bestimmten Höchstbeträgen als SA abziehbar (§ 10 Abs 1 Nr 3a EStG). Entsprechendes gilt für den Beitragsanteil, der von der GKV für das Krankentagegeld erhoben wird. Zu Einzelheiten > Krankenversicherung Rz 37 ff [40]. Ab 2010 wird der Beitragsanteil, der auf das Krankengeld entfällt, nicht mehr beim LSt-Abzug berücksichtigt (> Vorsorgepauschale Rz 33/1, 37). Die Beiträge muss der Stpfl in der > Steuererklärung geltend machen.
Rz. 2
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
In der GKV versicherte ArbN haben Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder wenn sie auf Kosten der Krankenkasse in einem Krankenhaus behandelt werden (§ 44 Abs 1 SGB V). Der Anspruch auf Krankengeld ruht allerdings, soweit der versicherte ArbN Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts hat, in der Regel für 6 Wochen; > Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Rz 1.
Rz. 3
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Krankengeld aus einer gesetzlichen (in- oder ausländischen) Krankenversicherung ist steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG), unterliegt aber dem > Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs 1 Nr 1 Buchst b EStG; BFH 178, 369 = BStBl 1996 II, 96; BFH 223, 435 = BStBl 2009 II, 376; BFH/NV 2009, 739), unabhängig davon, ob der Stpfl selbständig oder nichtselbständig tätig oder ob er in der gesetzlichen Krankenkasse pflicht- oder freiwillig versichert ist (> R 32b Abs 1 EStR).
Auch die Leistungen aus einer privaten Krankenkasse sind steuerfrei (§ 3 Nr 1 Buchst a EStG). Sie unterliegen aber nicht dem Progressionsvorbehalt (> R 32b Abs 1 Satz 3 EStR; BFH 248, 24 = BStBl 2015 II, 563). Denn die Leistungen der privaten Krankenkasse werden nicht nach sv-rechtlichen Vorschriften (Voraussetzung für den Progressionsvorbehalt) gezahlt.
Rz. 4
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Entfällt wegen der rückwirkenden Zubilligung einer Rente der Anspruch auf Krankengeld rückwirkend ganz oder teilweise, ist steuerlich wie folgt zu verfahren (> R 32b Abs 4 EStR):
Soweit der Krankenkasse ein Erstattungsanspruch nach § 103 SGB X gegenüber dem Träger der GRV zusteht, wird das bisher gezahlte Krankengeld als Rentenzahlung angesehen (Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X) und als Leibrente (§ 22 Nr 1 Satz 3 Buchst a EStG) mit dem Besteuerungsanteil besteuert (BFH 199, 541 = BStBl 2003 II, 391; > Renteneinkünfte Rz 20 ff). Das Krankengeld unterliegt insoweit auch nicht dem Progressionsvorbehalt. Gezahlte und die Rentenzahlung übersteigende Krankengeldbeträge iSd § 50 Abs 1 Satz 2 SGB V bleiben als Krankengeld nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG steuerfrei, unterliegen aber dem > Progressionsvorbehalt (> R 32b Abs 4 Satz 1 Nr 1 und 2 EStR). Entsprechendes gilt für das Krankengeld, das von dem Empfänger infolge rückwirkender Zubilligung einer Rente aus einer ausländischen gesetzlichen RV nach § 50 Abs 1 Satz 3 SGB V an die Krankenkasse zurückzuzahlen ist.
Rz. 5
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Angestellte im öffentlichen Dienst erhalten tarifvertraglich im Falle der Krankheit Krankengeld, das jedoch zum Arbeitslohn gehört. Auch hier gelten Krankenbezüge, die wegen der nachträglichen Zubilligung einer Rente über den Zeitpunkt hinaus gezahlt werden, von dem an der Angestellte Bezüge aus der GRV erhält, rückwirkend als Vorschuss auf die Rentenbezüge (vgl BArbG vom 30.09.1999, DB 2000, 936), die nach § 22 EStG mit dem Besteuerungsanteil besteuert werden (vgl OFD Frankfurt/M vom 25.07.2000, DB 2000, 2043). Soweit Ansprüche gegen den Träger der GRV auf den ArbG übergehen, wird dies als Folge der Billigkeitsmaßnahme nicht wie eine > Rückzahlung von Arbeitslohn behandelt. Ergänzend > Renteneinkünfte Rz 20 ff.
Rz. 6
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Wirkt die nachträgliche Feststellung des Rentenanspruchs auf Zeiträume zurück, für die bereits Steuerbescheide vorliegen, sind diese nach § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 2 AO (> Anh 10.1) zu ändern, indem die bisher steuerfreien (> Rz 3) oder steuerpflichtigen (> Rz 5) Krankenbezüge als sonstige Einkünfte (§ 22 EStG) mit dem Besteuerungsanteil besteuert werden und die Besteuerung der Krankenbezüge als Arbeitslohn rückgängig gemacht wird (> R 32b Abs 4 Satz 1 Nr 3 EStR). Das geschieht im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern, die ggf beantragt werden muss.
Rz. 7
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Während des Bezugs von Krankengeld dauert die Mitgliedschaft in der GKV/GPflV fort, und zwar beitragsfrei (§ 224 SGB V). Ein freiwillig krankenversicherter ArbN hat während dieser Zeit keinen Anspruch auf einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung nach § 257 SGB V/§ 61 SGB XI. Zahlt der ArbG dennoch den Beitragszuschuss in voller Höhe weiter, handelt es sich um keine Leistung auf Grund gesetzlicher Verpflichtung iSv § 3 Nr 62 Satz 1 EStG (> Krankenversicherung Rz 13 ff) und folglich um stpfl Arbeitslohn. Entsprechendes gilt für den Beitragszuschuss zur > Pflegeversicherung.
Rz. 8
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Erhält eine in ...