Rz. 15
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Ausgaben für die Zukunftssicherung des ArbN sind steuerfrei, soweit der ArbG dazu nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung (> Rz 24) verpflichtet ist (§ 3 Nr 62 Satz 1 EStG). Dies kann auch eine zwischenstaatliche Vereinbarung sein, wenn diese selbst auf einer gesetzlichen Ermächtigung iSv § 3 Nr 62 Satz 1 EStG beruht (BFH 233, 246 = BStBl 2011 II, 767 zu Beiträgen für eine Gruppen-KV für Saisonarbeiter aus Polen). Auf Grund gesetzlicher Verpflichtung leistet der ArbG – neben dem gesetzlichen Beitragsanteil für versicherungspflichtige ArbN – die Zuschüsse zu einer freiwilligen KV für den nicht versicherungspflichtigen oder den von der KV-Pflicht befreiten ArbN (> Rz 10 ff). Diese Zuschüsse sind nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (> R 3.62 Abs 1 Satz 1 LStR); die Steuerbefreiung gilt allerdings nur für ArbN im steuerlichen Sinn (> Rz 5).
Rz. 16
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Steuerfrei ist aber höchstens der Betrag, der als ArbG-Anteil bei bestehender KV-Pflicht des ArbN zu zahlen wäre, höchstens die Hälfte des tatsächlichen Beitrags (§ 257 Abs 2 Satz 2 SGB V; > R 3.62 Abs 2 Nr 2 Satz 1 LStR).
Beispiel 1:
Der vom ArbN zu tragende Beitrag zur KV ist bei freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen KV höher als bei Versicherungspflicht.
Der Arbeitgeberzuschuss ist nur bis zur Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes der GKV steuerfrei. Übernimmt der ArbG statt dessen die Hälfte des (höheren) freiwilligen Beitrags, gehört der Mehrbetrag zum Arbeitslohn.
Rz. 17
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Als Ausnahme bleiben bei Beziehern von Kurzarbeitergeld Zuschüsse bis zur vollen Höhe des Beitrags steuerfrei (> R 3.62 Abs 2 Nr 2 Satz 2 LStR; > Rz 12). Während des Bezugs von Krankengeld ruht die Zuschusspflicht (> Krankengeld Rz 7). Während dieser Zeit fortgezahlte Zuschüsse des ArbG sind nicht nach § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (EFG 1993, 56). Das gilt auch für einen ArbG-Zuschuss zur Selbstbeteiligung eines ArbN an den > Krankheitskosten; hier kommt aber eine steuerfreie Beihilfe in Betracht (> R 3.11 Abs 2 LStR; > Beihilfen Rz 41 ff).
Rz. 18
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Ist der ArbG gemäß § 257 SGB V verpflichtet, Beitragszuschüsse zur KV zu leisten und versichert sich der ArbN bei einer privaten KV, sind die Zuschüsse nur steuerfrei, wenn der ArbN eine Bescheinigung vorlegt, aus der hervorgeht, dass die private KV ihm und seinen Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des ArbN nach § 10 SGB V versichert wären, Vertragsleistungen bietet, die der Art nach den Leistungen des SGB V (vgl § 11 SGB V – mit Ausnahme des Sterbegelds) entsprechen. Ausnahmsweise kann auf die Vorlage der Beitragsbescheinigung der KV verzichtet werden, wenn sich Voraussetzungen der Steuerfreiheit auch aus anderen beweiskräftigen Unterlagen zweifelsfrei entnehmen lassen (BFH 222, 442 = BStBl 2008 II, 894). Ergänzend > Rz 21, 28.
Rz. 19
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die Steuerfreiheit ist in den Fällen der > Rz 18 nicht davon abhängig, dass der private Versicherungsschutz einen bestimmten Mindestumfang hat. Er muss deshalb nicht alle Leistungen nach dem SGB V einschließen. Versicherungen für Ärzte sind ausreichend, wenn die Kosten ambulanter Behandlung nicht in den Versicherungsschutz einbezogen werden. Bei Ruhestandsbeamten und ihnen gleichgestellten Personen, die als Angestellte tätig sind, ist ein Anspruch auf eine dem Krankengeld entsprechende Lohnersatzleistung entbehrlich (EStG-K § 3 EStG 6.5 = DB 1973, 2486).
Erstreckt sich der Versicherungsschutz aber auf andere Leistungen als solche des SGB V, so ist der auf diese Leistungen entfallende Teil des Beitrags steuerpflichtig. Steuerfrei bleibt der ArbG-Zuschuss bis zur Höhe des allgemeinen Beitragssatzes der gesetzlichen Krankenkassen im Vorjahr, höchstens jedoch bis zur Hälfte des tatsächlich gezahlten Beitrags (zu Einzelheiten vgl § 257 Abs 2 Satz 2 SGB V). Für höhere Zuschüsse ist die Freigrenze des § 8 Abs 2 Satz 11 EStG nicht anwendbar (> Sachbezüge Rz 50 ff [53]).
Rz. 20
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die Steuerbefreiung ist in den Fällen der > Rz 18 auch nicht davon abhängig, dass es sich um Beitragszuschüsse an eine inländische KV handeln muss. Es kommt allein auf die gesetzliche Verpflichtung an. § 257 Abs 2a SGB V gilt auch für ArbN, die eine private KV bei einer Versicherung in der > Europäische Union abgeschlossen haben (BFH 222, 442 = BStBl 2008 II, 894; betreffend Beitragszuschüsse an eine KV in den Niederlanden). Für ArbN innerhalb der EU/EWR sowie der Schweiz ergibt sich eine gesetzliche Verpflichtung aus Art 5 Buchst b der VO (EG) Nr 883/2004 (vgl BMF vom 30.01.2014, BStBl 2014 I, 210). In anderen Fällen kann eine gesetzliche Verpflichtung nicht aus § 7 Abs 2 AuslG abgeleitet werden (BFH/NV 2007, 2099). Fehlt es an einer gesetzlichen Verpflichtung des ArbG, gehören die Beitragszuschüsse zum Arbeitslohn.
Rz. 21
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Die Bescheinigung der privaten Krankenvers...