Rz. 32
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Schließt der ArbG als VN für Beschäftigte, die im Inland nicht im Rahmen der GKV versichert werden, eine private KV ab – auch als Gruppenversicherung für eine Vielzahl von ArbN –, so gehören die Beiträge zum stpfl Arbeitslohn, wenn die ArbN im Krankheitsfall einen eigenen, unmittelbaren und unentziehbaren Rechtsanspruch gegen den Versicherer haben (BFH 225, 68 = BStBl 2010 II, 194). § 3 Nr 62 EStG ist nicht anwendbar, weil keine gesetzliche Verpflichtung des ArbG zur Beitragsleistung besteht. Soweit die Versicherung das Risiko von Erkrankungen während einer Auswärtstätigkeit deckt, handelt es sich nicht um nach § 3 Nr 16 EStG steuerfreie > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern. Zu Arbeitslohn führen auch Vorteile aus einer vom ArbG verschafften Beitragsermäßigung für eine Gruppenversicherung, soweit diese nicht auf Versicherungsrecht beruhen (> Rabatte). In diesen Fällen unterliegt bereits die Beitragsleistung des ArbG dem LSt-Abzug; spätere Leistungen aus dem Versicherungsverhältnis sind kein Arbeitslohn (vgl BFH/NV 2008, 550). Dies gilt auch dann, wenn neben dem ArbN auch der ArbG aus dem Versicherungsverhältnis anspruchsberechtigt ist (BFH/NV 2006, 1093).
Rz. 33
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
Steht die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag ausschließlich dem ArbG zu, so fehlt es im Zeitpunkt der Beitragsleistung durch den ArbG auch dann am Zufluss, wenn die ArbN selbst Anspruchsinhaber sind (vgl BFH 188, 338 = BStBl 2000 II, 408). UE sind dann die über den ArbG an den ArbN ausgezahlten Versicherungsleistungen Arbeitslohn. Dieser wird nach den Beiträgen bemessen; zu Einzelheiten > Unfallversicherung Rz 20 ff.
Rz. 34
Stand: EL 109 – ET: 05/2016
In Deutschland ansässige Grenzgänger, die als ArbN im Ausland beschäftigt sind, unterliegen grundsätzlich nicht der gesetzlichen KV-Pflicht in Deutschland. Der im Ausland ansässige ArbG kann auch vom Gesetzgeber in Deutschland nicht verpflichtet werden, einen Beitragsanteil oder Beitragszuschuss zu leisten (zum umgekehrten Fall > Rz 5). Trägt der ArbN deshalb den vollen Beitrag zur KV selbst, wie zB bei einem Grenzgänger in die Schweiz, bleibt der "ArbG-Beitragsanteil" nicht analog § 3 Nr 62 EStG steuerfrei (EFG 1998, 380; > Schweiz Rz 27). Leistet der im Ausland ansässige ArbG freiwillig einen Zuschuss zur KV, ist § 3 Nr 62 EStG ebenfalls nicht anwendbar; der Zuschuss gehört zum stpfl Arbeitslohn. Für den ArbN gehört aber der gesamte Beitragsaufwand zu den abziehbaren SA (> Rz 37).