Rz. 10
Stand: EL 118 – ET: 06/2019
Abmagerung Kosten für die Änderung oder Neuanschaffung von Kleidung infolge Erkrankung sind als mittelbare Krankheitskosten (= Krankheitsfolgekosten, > Rz 5) nicht abziehbar; vgl BFH 133, 550 = DB 1981, 2360 = HFR 1981, 518 betr Kleiderkosten infolge Abmagerungskur; ebenso BFH/NV 1988, 438.
Abtreibung > Rz 10 Schwangerschaft.
ADHS-Erkrankung (Aufmerksamkeitsstörung) > Rz 10 Privatschule.
Adoption Kinderlosigkeit kann ihre Ursache zwar in einer Krankheit haben (> Rz 10 Künstliche Befruchtung); die Adoption eines Kindes ist aber keine notwendige Folge dieser Krankheit und deshalb nicht als Heilbehandlung anzusehen (BFH 149, 245 = BStBl 1987 II, 495; BFH 149, 539 = BStBl 1987 II, 596; BFH 249, 468 = BStBl 2015 II, 695 – VerfB nicht zur Entscheidung angenommen, Beschluss vom 13.06.2016 – 2 BvR 1208/15). Ergänzend > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Adoption.
Aids Aufwendungen zur Behandlung der Immunschwäche sind ebenso abziehbar wie Aufwendungen, die deren unmittelbare Auswirkungen auf das Befinden lindern oder erträglich machen (vgl Kottke, DB 1987, 1320); ebenso uE Aufwendungen für einen Aids-Test. Leistungen an HIV-Infizierte oder an Aids erkrankte Personen aus dem Programm "Humanitäre Soforthilfe" sind steuerfrei (§ 3 Nr 69 EStG).
Akupunktur > Rz 10 Frischzellentherapie und > Rz 10 Raucher.
Alkoholsucht Kosten zur Heilung gesundheitlicher Schäden infolge Alkoholmissbrauchs (oder sonstiger Drogen) sind AgB (BFH 88, 491 = BStBl 1967 III, 459). Ebenso Aufwendungen für die Teilnahme an einem Gruppentreffen der Anonymen Alkoholiker (zB Fahrtkosten), wenn dies als therapeutische Maßnahme medizinisch indiziert ist und durch ein vor Beginn der Therapie ausgestelltes > Rz 10 Amtsärztliches Attest nachgewiesen wird (BFH 149, 222 = BStBl 1987 II, 427; BFH/NV 1999, 300; 2001, 1243). Aufwendungen einer Person, die vorbeugend der Gefahr, dem Alkoholismus zu verfallen, begegnen will oder nach überwundener Krankheit das Risiko eines Rückfalls abzufangen versucht, sind nicht begünstigt, da die Teilnahme an dem Gruppentreffen nicht zwangsläufig ist (EFG 1995, 121). Nicht begünstigt sind ferner Aufwendungen zur Suchtbefriedigung, weil sie nicht der Heilung oder Linderung der Krankheit dienen (HFR 1981, 519 Anm; vgl EFG 1978, 125; 1983, 2). Ergänzend > Rz 10 Drogenabhängigkeit, > Rz 10 Gruppentherapie und > Rz 10 Raucher.
Allergie Aufwendungen, die unmittelbar zur Heilung oder Linderung einer Allergie dienen, können den Stpfl als Krankheitskosten belasten. Allergiebettzeug ist kein Heilmittel; die medizinische Notwendigkeit seiner Anschaffung ist amtsärztlich zu attestieren (BFH/NV 2008, 561; § 64 Abs 1 Nr 2 Buchst e EStDV). Den Austausch von Mobiliar und Wäsche hat BFH 166, 266 = BStBl 1992 II, 290 wegen des erhaltenen Gegenwerts (> Außergewöhnliche Belastungen Rz 21) allerdings abgelehnt; ebenso EFG 2003, 1701 die Anschaffung eines Staubsaugers mit Spezialfilter bei Hausstauballergie sowie die Anschaffung eines Ergometers und eines Pulsmessgeräts. Auch die Anschaffung eines Wasserbetts ist selbst bei chronischen Allergien nicht außergewöhnlich (EFG 2008, 380); vgl insgesamt ergänzend > Rz 10 Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens.
Aufwendungen für das Fällen von Bäumen, die das Wohnhaus umgeben, sind AgB, wenn eine medizinische Notwendigkeit wegen einer Allergie gegeben ist. Die medizinische Indikation ist durch ein vorher ausgestelltes amtsärztliches Attest nachzuweisen. Ein nachträgliches Attest ist ausnahmsweise ausreichend, wenn der Amtsarzt den früheren Gesundheitszustand aufgrund von apparatemedizinischen Befunden zuverlässig beurteilen kann (BFH/NV 2007, 1841). Zu Umbaumaßnahmen > Außergewöhnliche Belastungen Rz 75 Behindertengerechte Wohnung.
Altenpflegeheim > R 33.3 EStR; > Rz 10 Pflegebedürftigkeit.
Amtsärztliches Attest Die zuständigen Gesundheitsbehörden haben auf Verlangen (= Antrag) des Stpfl die für steuerliche Zwecke erforderlichen Gesundheitszeugnisse, Gutachten oder Bescheinigungen (= amtsärztliche Atteste) auszustellen (§ 64 EStDV). In welchen Fällen ein amtsärztliches Attest erforderlich ist, ergibt sich aus § 64 Abs 1 Nr 2 EStDV. Das Attest muss idR vor Durchführung der als notwendig bescheinigten Maßnahme erteilt werden. An das Gutachten eines Amtsarztes sind jedoch keine höheren Anforderungen zu stellen, als an eine Bescheinigung (EFG 2019, 279 mit Anm Martini). Werden dem Stpfl Kosten für das Tätigwerden der Gesundheitsbehörde auferlegt, sind diese wiederum als Krankheitskosten abziehbar. Dem amtsärztlichen Attest stehen die ärztlichen Bescheinigungen des Medizinischen Dienstes der GKV gleich. Bei Pflichtversicherten genügt die Bescheinigung des Versicherungsträgers, bei öffentlich Bediensteten die Bescheinigung der Beihilfestelle, wenn die Notwendigkeit der Maßnahme offensichtlich im Rahmen der Bewilligung von Zuschüssen oder Beihilfen geprüft und anerkannt worden ist. Aus der Bescheinigung muss sich zweifelsfrei ergeben, dass der Stpfl krank und die fragliche Maßnahme zu...