Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die Republik Kroatien (Hauptstadt: Zagreb, Amtssprache: Kroatisch) ist ein Staat im Südosten Europas. Kroatien grenzt im Norden an die > Slowakei und > Ungarn, im Osten an > Serbien, im Südosten an > Bosnien/Herzegowina sowie > Montenegro und im Westen an > Italien und die Adria. Seit dem 01.07.2013 ist Kroatien Mitglied der > Europäische Union und seit dem 01.01.2023 verwendet Kroatien den > Euro als Währung (zuvor: kroatische Kuna).
Seit dem VZ 2007 gilt das DBA vom 06.02.2006 mit Zustimmungsgesetz vom 02.12.2006 (BGBl 2006 II, 1112 = BStBl 2007 I, 256) nebst Protokoll (zum Inkrafttreten vgl BGBl 2007 II, 213 = BStBl 2007 I, 259). Das Protokoll ist Bestandteil des Abkommens (Art 29).
Bereits am 11.06.2013 wurde ein Revisionsprotokoll paraphiert. Dieses soll weder für Veranlagungs- noch für Abzugsteuern rückwirkend gelten. Zudem wurde das DBA von deutscher Seite für eine Modifikation durch das am 07.06.2017 unterzeichnete Mehrseitige Übereinkommen (MÜ; auch als Multilaterales Instrument – MLI bekannt) vom 24.11.2016 zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung benannt (vgl insgesamt BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195; allgemein zum MLI > Doppelbesteuerung Rz 303 ff). Maßgebliche Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von ArbN ergeben sich dadurch uE nicht.
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das DBA (> Rz 1; > Doppelbesteuerung) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (vgl Art 2) und grundsätzlich für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1). Die Gleichbehandlungsklausel nach Art 24 (> Rz 11/2) gilt darüber hinaus für alle Staatsangehörigen unabhängig von der Ansässigkeit. Es gilt räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Kroatien. Ansässig ist, wer in einem der Vertragsstaaten seinen > Wohnsitz oder seinen ständigen > Aufenthalt hat; trifft das bei einer Person für beide Vertragsstaaten zu, bestimmt sich die Ansässigkeit – in dieser Reihenfolge – nach den Kriterien ‚Ständige Wohnstätte’, ‚Mittelpunkt der Lebensinteressen’, ‚gewöhnlicher Aufenthalt’, ‚Staatsangehörigkeit’ (Art 4; ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 115ff).
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit werden grundsätzlich im Ansässigkeitsstaat besteuert. Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 122 ff). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt jedoch das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen einer auf eine Zwölfmonatsfrist bezogenen 183-Tage-Klausel erfüllt werden (Art 15 Abs 2; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 135 ff). Die 183-Tage-Regelung gilt nicht bei gewerbsmäßiger > Arbeitnehmerüberlassung (Art 15 Abs 3); dann besteuert der Tätigkeitsstaat nach Art 15 Abs 1 und der Ansässigkeitsstaat rechnet die Steuer (lediglich) an. Zu weiteren Besonderheiten > Rz 4 ff.
Abweichend vom OECD-MA enhält Art 15 Abs 5 eine Anti-Diskriminierungsklausel für Beiträge zur gesetzlichen > Sozialversicherung.
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vergütungen für nichtselbständige Arbeit auf einem Seeschiff oder Luftfahrzeug im internationalen Verkehr oder an Bord eines Schiffs im Binnenverkehr können jeweils nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich die tatsächliche Geschäftsleitung des Unternehmens befindet, das die Fahrzeuge betreibt. Entsprechendes gilt für den Betrieb eines Binnenschiffs (Art 15 Abs 4; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 200 ff).
Rz. 5
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vergütungen, die eine in Deutschland ansässige Gesellschaft einer in Kroatien ansässigen Person für die Tätigkeit in ihrem Aufsichts- oder Verwaltungsrat zahlt, können nur in Deutschland besteuert werden. In Kroatien werden Vergütungen besteuert, die eine in Deutschland ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied eines Geschäftsführungsorgans einer in Kroatien ansässigen Gesellschaft bezieht (Art 16; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff). Zur Besteuerung in Deutschland > Beschränkte Steuerpflicht Rz 25 ff.
Rz. 6
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bezüge aus öffentlichen Kassen der Vertragsstaaten oder einer ihrer Gebietskörperschaften für ein gegenwärtiges Dienstverhältnis werden grundsätzlich nur im Kassenstaat besteuert (Art 19 Abs 1 Buchst a; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 191 ff). Ausgenommen sind aber Vergütungen für eine Tätigkeit, die ein ArbN in dem anderen Staat ausübt, wenn der ArbN in diesem Staat ansässig und sein Staatsangehöriger ist (Art 19 Abs 1 Buchst b; > Ortskräfte) sowie für eine gewerbliche Tätigkeit (Art 19 Abs 3). Das Kassenstaatsprinzip gilt entsprechend für Vergütungen, die im Rahmen eines Programms der wirtschaftlichen Zusammenarbeit eines Vertragsstaats, eines seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften aus Mitteln, die ausschließlich von diesem Staat, dem Land oder der Gebietskörperschaft bereitgestellt werde...