Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kultussteuern, die von Religionsgemeinschaften in der Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts von ihren Mitgliedern aufgrund gesetzlicher Bestimmungen erhoben werden, sind Kirchensteuern iSd § 10 Abs 1 Nr 4 EStG und somit als > Sonderausgaben Rz 70 ff zu berücksichtigen. Das gilt auch für entsprechende Zahlungen an Religionsgemeinschaften in einem anderen Staat der > Europäische Union oder des > Europäischer Währungsraum (vgl BMF vom 16.11.2010, BStBl 2010 I, 1311).

Die israelitische Kultussteuer wird vom > Einkommen nach den gleichen Grundsätzen erhoben wie die Kirchensteuer. Die ArbG haben die Kultussteuer als Zuschlag zur LSt einzubehalten und an das FA abzuführen. Zu Einzelheiten > Kirchensteuer und > Anh 16.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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