Rz. 30

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

ArbN, die von > Kurzarbeit betroffen sind, werden idR eine versicherungspflichtige Beschäftigung ausüben. Das gilt jedoch nicht für Personen,

die eine > Geringfügige Beschäftigung ausüben,
die das für die Regelaltersrente der gesetzlichen > Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben,
während der Zeit, in der sie eine Rente wegen voller > Erwerbsunfähigkeit oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers beziehen,
die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben. Unständig ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist (vgl § 232 Abs 3 SGB V).
 

Rz. 31

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zeitweise vom KuG ausgeschlossen sind darüber hinaus ArbN,

die wegen einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld (vgl > Arbeitsförderung Rz 2, 5) oder > Übergangsgeld beziehen, es sei denn, diese Leistung wird für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt,
solange sie > Krankengeld beziehen oder
sich trotz Belehrung weigern, die > Bundesagentur für Arbeit zu unterstützen, dh bei der beratenden und vermittelnden Tätigkeit angemessen mitzuwirken.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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