Rz. 11
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wann ein erheblicher Arbeitsausfall gegeben ist, regelt § 96 SGB III. Ein Arbeitsausfall ist danach erheblich, wenn er auf wirtschaftlichen Gründen (> Rz 12) oder einem unabwendbaren Ereignis (> Rz 13) beruht, vorübergehend (> Rz 14 f) und nicht vermeidbar (> Rz 16 ff) ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) eine Mindestzahl von Personen (> Rz 24 ff) von einem Mindest-Entgeltausfall (> Rz 27) betroffen ist.
1. Wirtschaftliche Gründe
Rz. 12
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Als wirtschaftliche Ursachen sind alle Einflüsse anzusehen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben (zB Mangel an Rohstoffen oder Halbfertigwaren, Absatz- oder Kundenmangel). Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist. Eine betriebliche Strukturveränderung kann sowohl durch die Umstellung auf ein neues Produkt, durch Erweiterung oder Einschränkung der Fertigung, als auch durch innerbetriebliche Umorganisation, zB Automation oder > Digitalisierung, bewirkt werden.
2. Unabwendbares Ereignis
Rz. 13
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Ein unabwendbares Ereignis ist etwa gegeben, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsverhältnisse (zB eine Schneekatastrophe oder Hochwasser) oder durch eine behördliche Maßnahme verursacht wurde, die der ArbG nicht zu vertreten hat (zB behördliche Anordnungen im Zusammenhang mit einer Pandemie; > Rz 2). Kein unabwendbares Ereignis ist dagegen gegeben, wenn der Arbeitsausfall durch gewöhnliche, dem üblichen Wetterverlauf entsprechende Witterungsgründe verursacht ist. Hierunter fallen vor allem Arbeitsausfälle, die in den Wintermonaten eintreten und durch normale Witterungsverhältnisse verursacht werden (siehe aber Saison-KuG und die Zusatzleistungen zu diesem; > Rz 58 ff).
3. Vorübergehender Arbeitsausfall
Rz. 14
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KuG darf nur dann gewährt werden, wenn der Arbeitsausfall vorübergehend ist. Ein vorübergehender Arbeitsausfall ist gegeben, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles (zB Art der Produktion, Rohstofflage, Rentabilität und Liquidität des Betriebes) ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist. Die vorübergehende Natur des Arbeitsausfalls muss während der gesamten Dauer der > Kurzarbeit gegeben sein.
Rz. 15
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Besteht die Absicht, den Betrieb, in dem der ArbN tätig ist, nach der Kurzarbeit zu schließen, kann kein KuG gewährt werden, auch wenn der ArbN im Unternehmen weiterbeschäftigt werden kann (BSG vom 25.04.1991 – 11 RAr 21/89, NZA 1991, 952).
4. Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalles
Rz. 16
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Ein Arbeitsausfall ist nur dann unvermeidbar, wenn > Arbeitgeber und > Betriebsrat vor der Einführung der > Kurzarbeit vergeblich versucht haben, die Kurzarbeit abzuwenden oder einzuschränken. Während des Bezuges von KuG muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, die Kurzarbeit zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn die Kurzarbeit auf einem unabwendbaren Ereignis (> Rz 13) beruht.
Rz. 17
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Als vermeidbar gilt ein Arbeitsausfall, der überwiegend allgemein branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht (> Rz 18), durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann (> Rz 19) oder durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen (> Rz 20 ff) ganz oder teilweise vermieden werden kann (vgl § 96 Abs 4 Satz 2 SGB III).
Rz. 18
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Wenn der Arbeitsausfall überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht, wird KuG nicht gewährt. Wird ein Arbeitsausfall, der zwar auch als branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt einzustufen ist, von wirtschaftlichen Ursachen (> Rz 12) überlagert, ist entscheidend, welche Ursachen überwiegen.
Rz. 19
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Durch die Gewährung von (bezahltem) Erholungsurlaub kann die Kurzarbeit abgewendet werden. § 96 Abs 4 Satz 2 Nr 2 SGB III fordert den Einsatz von Urlaub jedoch nur in den Fällen, in denen vorrangige Wünsche der ArbN dem nicht entgegenstehen. Nach herrschender Auffassung sind die Wünsche der ArbN jedoch nur insoweit zu berücksichtigen, als diese das laufende Urlaubsjahr betreffen. Urlaubsansprüche aus dem Vorjahr sind ebenso zur Vermeidung von Kurzarbeit einzusetzen wie verbliebene Urlaubsansprüche zum Ende des Urlaubsjahres. Wurde vor der Einführung von Kurzarbeit Urlaub bereits durch Eintragung in die Urlaubsliste, durch Urlaubsplan oder Betriebsferien auf einen Zeitraum festgelegt, der von der Kurzarbeit erfasst wird, und soll von der vorgesehenen Urlaubsplanung nur wegen der Kurzarbeit abgewichen werden, liegt insoweit vermeidbarer Arbeitsausfall vor.
Rz. 20
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Bei einer flexiblen Arbeitszei...