Rz. 80
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Transfer-KuG ist ein arbeits(markt)politisches Instrument, mit dem – wie beim regulären KuG – Entlassungen von ArbN vermieden werden sollen. Dies jedoch nicht, damit sie nach einer Zeit von > Kurzarbeit weiterhin beim bisherigen ArbG beschäftigt sind. Es soll vielmehr die Beschäftigung bei einem neuen ArbG oder der Übergang in die Selbständigkeit unterstützt werden, indem die betroffenen ArbN nicht in die Arbeitslosigkeit entlassen, sondern in einer sog Transfergesellschaft (ergänzend dazu > Kurzarbeitergeldzuschüsse Rz 6) beschäftigt werden.
1. Anspruchsvoraussetzungen
Rz. 81
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
ArbN haben Anspruch auf Transfer-KuG, wenn und solange sie von einem dauerhaften nicht vermeidbaren Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, bestimmte betriebliche Voraussetzungen (> Rz 82 ff) und persönliche Voraussetzungen (> Rz 85) erfüllt sind, sich die Betriebsparteien vorher von der Agentur für Arbeit haben beraten lassen und der dauerhafte Arbeitsausfall der Agentur angezeigt worden ist (vgl § 111 SGB III).
2. Betriebliche Voraussetzungen
Rz. 82
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn
• |
in einem Betrieb Personalanpassungsmaßnahmen aufgrund einer Betriebsänderung (> Rz 84) durchgeführt und |
• |
die ArbN zur Vermeidung von Entlassungen und zur Verbesserung ihrer Eingliederungschancen in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit (Transfergesellschaft) zusammengefasst werden, |
• |
die Organisation und Mittelausstattung der Transfergesellschaft den angestrebten Integrationserfolg erwarten lassen und |
• |
ein System zur Qualitätssicherung angewendet wird. |
Rz. 83
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Wird die Transfergesellschaft von einem Dritten betrieben, benötigt dieser eine Trägerzulassung nach § 178 SGB III.
Rz. 84
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Als Betriebsänderung gelten die in § 111 Satz 3 BetrVG genannten Maßnahmen, dh die Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des ganzen Betriebs oder von wesentlichen Betriebsteilen, der Zusammenschluss mit anderen Betrieben oder die Spaltung von Betrieben, grundlegende Änderungen der Betriebsorganisation, des Betriebszwecks oder der Betriebsanlagen sowie die Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren. Dies gilt unabhängig von der Anwendung des BetrVG. Werden kleinere Betriebe von vergleichbaren Vorgängen betroffen, kann deren Umstrukturierung ebenfalls als Betriebsänderung gefördert werden.
3. Persönliche Voraussetzungen
Rz. 85
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Die persönlichen Voraussetzungen zum Bezug von Transfer-KuG erfüllt ein ArbN, wenn er
• |
von Arbeitslosigkeit bedroht ist, |
• |
eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzt oder im Anschluss an die Beendigung einer Berufsausbildung aufnimmt, |
• |
sich vor der Überleitung in die Transfergesellschaft aus Anlass der Betriebsänderung (> Rz 84) bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend gemeldet und |
• |
an einer Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten teilgenommen hat. |
Rz. 86
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Darüber hinaus darf der ArbN nicht vom Bezug des KuG ausgeschlossen (> Rz 31) oder gesperrt (> Rz 33) worden sein.
Rz. 87
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Randziffer einstweilen frei.