Rz. 1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das Emirat Kuwait (Hauptstadt: Kuwait; Amtssprache: Arabisch) ist ein Staat in Vorderasien auf der arabischen Halbinsel mit Grenzen zum > Irak und zu > Saudi-Arabien sowie einer Küstenlinie am persischen Golf.
Es gilt das DBA vom 18.05.1999 nebst Protokoll mit Zustimmungsgesetz vom 27.02.2000 (BGBl 2000 II, 390 = BStBl 2000 I, 439), das am 07.08.2000 in Kraft getreten ist (BGBl 2000 II, 1156 = BStBl 2000 I, 1383). Das Abkommen findet grundsätzlich seit dem 01.01.1998 Anwendung.
Ein Revisionsprotokoll zum vorstehend genannten DBA ist geplant und befindet sich in Verhandlung, aber mit Stand vom 01.01.2023 sind hierzu noch keine weiteren Terminierungen getroffen oder inhaltlichen Angaben bekannt gemacht worden (vgl BMF vom 18.01.2023, BStBl 2023 I, 195).
Rz. 2
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt (Art 2), räumlich für die Bundesrepublik Deutschland sowie den Staat Kuwait und persönlich für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind. Natürliche Personen sind in Deutschland ansässig, wenn sie hier unbeschränkt steuerpflichtig sind (> Unbeschränkte Steuerpflicht); in Kuwait ansässig ist eine natürliche Person, die dort ihren > Wohnsitz hat und kuwaitischer Staatsangehöriger ist (Art 4 Abs 1 Buchst b). Die vom OECD-MA abweichende Bestimmung der Ansässigkeit für Kuwait ist erforderlich, weil in Kuwait bei der Besteuerung nicht auf das Merkmal > Unbeschränkte Steuerpflicht abgestellt wird. Ist eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, bestimmt sich die Ansässigkeit nacheinander nach folgenden Kriterien: ständige Wohnstätte, Mittelpunkt der Lebensinteressen, gewöhnlicher > Aufenthalt, Staatsangehörigkeit, Regelung im gegenseitigen Einvernehmen (Art 4 Abs 3; allgemein > Doppelbesteuerung Rz 155 ff).
Rz. 3
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Einkünfte aus unselbständiger Arbeit im Dienst privater ArbG besteuert grundsätzlich der Staat, in dem der ArbN ansässig ist (Ansässigkeitsstaat). Sie können aber in dem anderen Staat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Arbeit in dem anderen Staat ausgeübt wird (Art 15 Abs 1). Dies entspricht dem Art 15 OECD-MA (vgl > Doppelbesteuerung Rz 122 ff). Bei nur vorübergehender Tätigkeit in dem anderen Staat bleibt das alleinige (Wortlaut: "können ... nur") Besteuerungsrecht jedoch beim Ansässigkeitsstaat, wenn die Voraussetzungen der auf das Steuerjahr bezogenen 183-Tage-Klausel vorliegen (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff). Das gilt auch bei > Arbeitnehmerüberlassung.
Zu weiteren Verteilungsnormen und Besonderheiten > Rz 4 – 9/1.
Rz. 4
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vergütungen für unselbständige Arbeit auf Seeschiffen und Flugzeugen im internationalen Verkehr werden jeweils nur in dem Staat besteuert, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet (Art 15 Abs 3; > Doppelbesteuerung Rz 201 ff). Besondere Regelungen für die Binnenschifffahrt enthält das DBA nicht.
Rz. 4/1
Vergütungen an ein in dem einen Vertragsstaat ansässiges Mitglied des Aufsichtsrats- oder Verwaltungsrats einer KapGes mit Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat und ähnliche Zahlungen, können in dem anderen Staat besteuert werden (Art 16). Die Regelung entspricht inhaltlich dem Art 16 OECD-MA. Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 250 ff.
Rz. 5
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Berufsmäßige Künstler (Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker) sowie Sportler werden in dem Staat besteuert, in dem sie ihre Tätigkeit persönlich ausüben (Art 17 Abs 1). Das gilt auch, wenn die Einkünfte nicht dem Künstler oder Sportler persönlich zufließen, sondern einer anderen Person (Art 17 Abs 2). Der Ansässigkeitsstaat besteuert nur, wenn er den Aufenthalt des Künstlers oder Sportlers ganz oder in wesentlichem Umfang aus öffentlichen Kassen einer Gebietskörperschaft unterstützt (Art 17 Abs 3). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 210 ff.
Rz. 6
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vergütungen im öffentlichen Dienst einschließlich der Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat (in Deutschland vom Bund, einem Bundesland oder einer anderen Gebietskörperschaft) gezahlt werden, besteuert der Kassenstaat (Art 19 Abs 1), es sei denn, die Dienstleistungen wurden im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit des Vertragsstaats erbracht (Art 19 Abs 2). Abweichend liegt das Besteuerungsrecht bei dem anderen Vertragsstaat (hier Kuwait), wenn der Empfänger in Kuwait ansässig ist, dort seine Dienste leistet und die kuwaitische, nicht aber die deutsche Staatsangehörigkeit hat (> Ortskräfte).
Für Vergütungen einschließlich der Ruhegehälter, die der Staat Kuwait zahlt, hat nur er das Besteuerungsrecht als Kassenstaat. Auch hier liegt aber ausnahmsweise das Besteuerungsrecht bei Deutschland, wenn der Empfänger hier ansässig ist, seine Dienste hier leistet und die deutsche, nicht aber die Staatsangehörigkeit Kuwaits hat (> Ortskräfte). Ergänzend > Doppelbesteuerung Rz 191 ff.
Rz. 6/1
Stand: EL 136 – ET: 11/2023
Vergütungen, die im R...