Rz. 3
Stand: EL 122 – ET: 05/2020
Die Trennung der beruflich/betrieblich veranlassten und deshalb als WK/BA abziehbaren Aufwendungen von den privat veranlassten, über den > Grundfreibetrag und den > Familienleistungsausgleich hinaus nicht abziehbaren Aufwendungen ist im Prinzip bezogen auf den Einzelfall erforderlich (zu solchen Einzelfällen > Rz 15). Vorrangig hat aber der Gesetzgeber typisierende Bewertungen (> Typisierende Betrachtungsweise) vorgenommen, indem er bestimmte – idR bei vielen Stpfl anfallende – gemischte Aufwendungen für die Ermittlung der > Einkünfte gesetzlich der beruflichen (> Rz 3/1) oder der privaten Sphäre (> Rz 3/2) zuweist. Dies dient der besseren Handhabbarkeit und Rechtssicherheit im Massenverfahren. In einer weiteren Abschichtung werden dann bestimmte private Aufwendungen – meist mit Höchstbeträgen – zum Abzug als SA oder AgB zugelassen (> Rz 3/4) oder eine Steuerermäßigung vorgesehen (> Rz 3/5).
Rz. 3/1
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Der beruflichen Sphäre werden zB zugewiesen (> Werbungskosten Rz 38 ff, 79):
Rz. 3/2
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Der privaten Sphäre werden zB zugewiesen:
Rz. 3/3
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Obwohl sie ausschließlich zur außerberuflichen Sphäre gehören, sind bestimmte Aufwendungen zB aus politischen Erwägungen oder mit Rücksicht auf die steuerliche Leistungsfähigkeit als > Sonderausgaben oder > Außergewöhnliche Belastungen abziehbar (subjektives > Nettoprinzip Rz 4).
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Sonderausgaben: Die in § 10ff EStG aufgeführten Aufwendungen werden steuermindernd berücksichtigt: > Bildungsaufwendungen Rz 43 ff, > Dauernde Lasten, > Kinderbetreuung, > Kirchensteuer Rz 70 ff, > Private Altersvorsorge Rz 70 ff, > Schulgeld, > Sonderausgaben Rz 25 ff zu Vorsorgeaufwendungen, > Spenden, > Unterhaltsleistungen Rz 5 ff, > Versorgungsausgleich Rz 35 ff. |
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Außergewöhnliche Belastungen: Zu den Aufwendungen, die solche für die Lebensführung, aber gleichwohl zumindest beschränkt abziehbar sind, gehören der > Ausbildungsfreibetrag, > Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art (zB > Krankheitskosten), > Behinderten-Pauschbetrag, > Unterhaltsleistungen Rz 50 ff. |
Rz. 3/4
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Weitere Ausnahmen sind über eine Ermäßigung der tariflichen ESt vorgesehen: > Steuerermäßigungen gibt es zB für ein haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen gewerblicher Unternehmen (> Haushaltshilfe), ebenso für in Anspruch genommene > Handwerkerleistung (vgl dazu insgesamt § 35a EStG), außerdem für > Parteibeiträge (vgl § 34g EStG). Unter den §§ 34c bis 35c EStG finden sich darüber hinaus noch weitere Steuerermäßigungen.
Rz. 3/5
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Für die Ermittlung der > Überschusseinkünfte iSd § 2 Abs 1 Nr 4 bis 7 EStG (> Einkünfte Rz 1), zB für die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 EStG, ist mithin Folgendes zu beachten:
Aufwendungen für die Lebensführung sind begrifflich keine die > Einnahme...