Rz. 1
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Die Republik Liberia (Hauptstadt: Monrovia; Amtssprache: Englisch) ist ein Staat in Westafrika. Sie grenzt im Nordwesten an > Sierra Leone, im Norden an > Guinea, im Osten an die > Elfenbeinküste und im Südwesten an den Atlantik.
Liberia ist nach > Panama der weltweit zweitgrößte Flaggenstaat für Handelsschiffe; Regelungen zur Seeschifffahrt kommt dementsprechend ein hoher Stellenwert zu (vgl hier insbesondere > Rz 5 und > Rz 18).
Seit 1974 gilt das DBA vom 25.11.1970 nebst Protokoll; Zustimmungsgesetz vom 30.08.1973 (BGBl 1973 II, 1285 = BStBl 1973 I, 615). Zum Inkrafttreten BGBl 1975 II, 916 = BStBl 1975 I, 943. Das Abkommen findet grundsätzlich seit dem 01.01.1970 Anwendung. Es ist in deutscher und englischer Sprache gefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Mit Stand vom 01.01.2024 ist ein Revisionsabkommen in Verhandlung, zu dem aber noch keine weiteren Terminierungen bekannt gemacht worden sind (vgl BMF vom 15.01.2024, BStBl 2024 I, 193).
Rz. 2
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das DBA (> Rz 1) gilt sachlich ua für die ESt/LSt, räumlich für die Bundesrepublik Deutschland und die Republik Liberia sowie für Personen, die in einem oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind (Art 1 – 3). Das DBA entspricht weitgehend der seinerzeitigen Fassung des OECD-MA (> Doppelbesteuerung Rz 110 ff). Vgl BMF vom 12.12.2023, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn. Zur Bestimmung der Ansässigkeit vgl Art 4, Nr 1 des Protokolls (dazu > Rz 21) sowie allgemein > Doppelbesteuerung Rz 115 ff.
Rz. 3
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit besteuert grundsätzlich der Ansässigkeitsstaat. Sie können aber in dem anderen Vertragsstaat (Tätigkeitsstaat) besteuert werden, wenn die Tätigkeit dort ausgeübt wird (Art 15 Abs 1).
Rz. 4
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Bei nur vorübergehender Tätigkeit gilt eine auf einen Zwölfmonatszeitraum (vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 125, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn) bezogene 183-Tage-Regelung (Art 15 Abs 2; > Doppelbesteuerung Rz 135 ff). Der bei der Anwendung der 183-Tage-Regelung zu beachtende Zwölfmonatszeitraum ist weder auf das Kalenderjahr noch ein anderes Steuerjahr bezogen. Er beginnt mit dem Tag des ersten Aufenthalts im Hoheitsgebiet des jeweils anderen Staates (zur Seefahrt > Rz 5). Zur Anwendung des "gleitenden 12-Monats-Zeitraums" > Doppelbesteuerung Rz 146.
Rz. 5
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Das DBA mit Liberia erhält keine besondere Regelung für die Besteuerung der nichtselbständigen Arbeit an Bord von Schiffen und Flugzeugen. Es gilt deshalb die allgemeine Regelung des Art 15 Abs 1 und 2 (vgl BMF vom 12.12.2023, Rz 398, ausführlich Rz 403–409, BStBl 2023 I, 2179, > Anh 2 Doppelbesteuerung/Behandlung von Arbeitslohn). Tätigkeitsstaat ist deshalb Liberia, wenn die Arbeit an Bord von Schiffen mit liberianischer Flagge (vgl auch > Rz 1) ausgeübt wird, soweit sich das Schiff auf hoher See oder im Hoheitsgebiet Liberias befindet. Nach Seerecht wird eine Tätigkeit in internationalen Gewässern dem Staat zugeordnet, dessen Flagge das Schiff trägt. Dies gilt jedoch nur für Schiffe, die als solche eingesetzt werden und nicht für Schiffe, die fest verankert sind und zB als Lagerstätte genutzt werden (vgl BFH 123, 341 = BStBl 1978 II, 50). Hält sich ein Schiff unter liberianischer Flagge dagegen im Hoheitsgebiet Deutschlands auf, steht das Besteuerungsrecht für die darauf entfallenden Einkünfte Deutschland zu, weil insoweit der Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zugleich dessen Tätigkeitsstaat ist. Hält sich das Schiff in den Hoheitsgewässern von Drittstaaten auf, ist zu prüfen, ob das deutsche Besteuerungsrecht aufgrund eines DBA zugunsten eines dritten Staates beschränkt wird. Die Heuer während der außerhalb Liberias verbrachten Zeit, in der der Seemann auf ein liberianisches Schiff wartete (stand by), und für die Dauer eines vom ArbG angeordneten Fortbildungslehrgangs ist steuerfrei (EFG 1987, 285), nicht jedoch Heuer während eines im > Inland verbrachten Urlaubs, die in Deutschland zu besteuern ist (BFH/NV 1997, 666). Abfindungen, die einem im Inland ansässigen Seemann aus Anlass der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, gelten für Zwecke der Anwendung eines DBA als für frühere Tätigkeit geleistetes Entgelt (vgl § 50d Abs 12 EStG, > Doppelbesteuerung Rz 273 ff).
Beachte auch > Rz 18.
Rz. 6
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, können im anderen Staat besteuert werden (Art 16). Allgemein > Doppelbesteuerung Rz 255 ff.
Rz. 7
Stand: EL 138 – ET: 06/2024
Einkünfte der berufsmäßigen Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- oder Fernsehkünstler und Musiker sowie Sportler kann der Vertragsstaat besteuern, in dem...