Rz. 1
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
ArbN haben bei Erkrankung, Kur oder Schonungszeiten (vgl § 9 EntgFG) grundsätzlich einen gesetzlichen Rechtsanspruch gegen den ArbG auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts für die Dauer von sechs Wochen. Wegen der Einzelheiten vgl das Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) vom 26.05.1994, BGBl 1994 I, 1065, zuletzt geändert durch Art 9 des Gesetzes vom 22.11.2019, BGBl 2019 I, 1746. Erst danach besteht ein Anspruch auf > Krankengeld. Günstigere Regelungen können arbeitsrechtlich, zB durch Tarifvertrag, vereinbart sein. Zu einer Besonderheit > Heimarbeiter Rz 3. Für die Dauer der Entgeltfortzahlung ruht der Anspruch auf Krankengeld. Zu Einzelheiten des Arbeits- und SV-Rechts vgl Küttner/Griese/Ruppelt, Personalbuch 2020 Entgeltfortzahlung. Für den LSt-Abzug während der Entgeltfortzahlung gelten die allgemeinen Vorschriften. Maßgebende BMG ist der tatsächlich fortgezahlte > Bruttolohn. Das gilt auch für einen nach Ablauf der sechs Wochen gezahlten Zuschuss zu dem von der Krankenkasse gezahlten Krankengeld; zu weiteren Einzelheiten > Krankengeld.
Rz. 2
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Der fortgezahlte > Arbeitslohn ist dem > Lohnzahlungszeitraum zuzurechnen, für den er gezahlt wird. Der hierbei maßgebende Lohnzahlungszeitraum ist der Zeitraum, für den jeweils der laufende Arbeitslohn gezahlt wird (Monat/Woche). Der fortgezahlte Lohn ist zusammen mit etwaigen anderen Bezügen des Lohnzahlungszeitraums nach dem in § 39b Abs 2 EStG vorgeschriebenen Berechnungsschema zu versteuern (> Laufende Bezüge Rz 3).
Rz. 3
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Sind in dem während der Arbeitsunfähigkeit fortgezahlten Arbeitslohn Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit enthalten, die bis zur Erkrankung nach § 3b EStG steuerfrei blieben (> Lohnzuschläge), so sind sie steuerpflichtig, soweit sie nicht für tatsächlich geleistete Arbeit gezahlt werden (vgl BAG 22, 57 vom 10.06.1969 – 1 AZR 203/68, DB 1969, 1755 = BB 1969, 1433). Im Übrigen hat die Tatsache der Entgeltfortzahlung keine Auswirkungen auf die Steuerfreiheit zB von Aufwandsentschädigungen (zu einem Beispiel vgl BAG vom 05.04.2000 – 7 AZR 213/99, DB 2000, 2074 = BB 2001, 96). Auch die Steuerbegünstigung nach dem sog > Auslandstätigkeitserlass Rz 33 ff [37] gilt fort, wenn der ArbN während der Auslandstätigkeit erkrankt; auch bei > Wohnsitz eines ArbN im > Ausland Rz 1 führt die Entgeltfortzahlung etwaig zu > Inländische Einkünfte. Deshalb unterliegt der während der Krankheit fortgezahlte Arbeitslohn für einen in den > Niederlande ansässigen und in Deutschland arbeitenden Geschäftsführer weiterhin dem LSt-Abzug in Deutschland (EFG 2005, 1360). Von Deutschland unbesteuert bleibt der fortgezahlte Arbeitslohn aber, soweit ein DBA einem anderen Vertragsstaat das Besteuerungsrecht zuweist (> Doppelbesteuerung).
Rz. 4
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zur > Betriebliche Altersversorgung: Solange der ArbN Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat, wird der ArbG den Aufbau einer betrieblichen Altersversorgung fortsetzen. Das gilt auch bei einer vereinbarten Finanzierung durch Entgeltumwandlung (> Gehaltsumwandlung Rz 11). Zur Selbstfinanzierung der Altersversorgung nach Ablauf der Entgeltfortzahlung folgendes
Beispiel:
Der ArbG hat für den ArbN eine Lebensversicherung abgeschlossen (zur Direktversicherung > Betriebliche Altersversorgung Rz 71 ff). Da es sich um eine Altzusage aus der Zeit vor 2005 handelt, hat der ArbG die Beiträge nach § 40b EStG aF pauschal besteuert (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 245 ff). Nach Beendigung der Entgeltfortzahlung erhält der ArbN > Krankengeld. Die in dieser Zeit fällig werdenden Versicherungsbeiträge entrichtet er aus eigenen Mitteln.
Bei der Lösung des Falls ist davon auszugehen, dass der ArbG als VN im Verhältnis zum Versicherer zur Zahlung der fällig gewordenen Prämien verpflichtet war. Im Innenverhältnis war der ArbN wegen der vereinbarten Entgeltumwandlung verpflichtet, dem ArbG die zur Finanzierung der Prämien erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen. Das ist uE kein Fall von Arbeitslohnrückzahlung (> Negative Einnahmen; > Werbungskosten Rz 106 ff), denn das würde voraussetzen, dass der ArbG die Prämienzahlung der pauschalen Lohnsteuer unterwirft, was im Beispielsfall unterbleibt. Mit der Prämienzahlung erfüllt der ArbN die Zahlungsverpflichtung des ArbG; uE ist das eine Abkürzung des Zahlungswegs. Lohnsteuerlich kann eine Versteuerung unterbleiben; der ArbN hat insoweit keine > Sonderausgaben, weil er nicht VN ist.
Abwandlung: Es handelt sich um eine Neuzusage (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 243 ff). § 40b EStG aF ist nicht anwendbar, weil die ArbG-Leistungen grundsätzlich nach § 3 Nr 63 EStG steuerfrei sind. Der ArbG hat aufgrund der Prämienzahlung durch den ArbN lohnsteuerlich nichts veranlasst. Die Prämien werden deshalb im > Lohnkonto und in der > Lohnsteuerbescheinigung nicht als steuerfreier Arbeitslohn erfasst und sind auch nicht in der Bescheinigung enthalten, die der ArbG der Versorgungseinrichtung gemäß § 5 Abs 2 L...