Rz. 20
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Fortlaufend sind bei jeder Lohnabrechnung – mindestens – einzutragen der Arbeitslohn (brutto) ohne jeden Abzug und ohne Kürzung um den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag, den > Altersentlastungsbetrag; als > Versorgungsbezüge gekennzeichnete Bezüge ohne Kürzung um den nach § 19 Abs 2 EStG steuerfreien Teil (> Freibeträge für Versorgungsbezüge); außerdem der Zahltag, der > Lohnzahlungszeitraum und die einbehaltenen Steuerabzüge an LSt/KiLSt/SolZ (vgl § 4 Abs 2 Nr 1 und 3 LStDV). Bei Zahlung von Nettolohn ist der Bruttolohn einzutragen (vgl § 4 Abs 2 Nr 3 Satz 4 LStDV; > Nettolohn Rz 5). Bei Unterbrechung der Lohnzahlung während des Fortbestands des Dienstverhältnisses ist der Großbuchstabe U einzutragen (> Rz 37). Barlohn und Sachbezüge sowie laufende und sonstige Bezüge sind getrennt aufzuzeichnen.
Rz. 21
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zum steuerpflichtigen Barlohn gehören regelmäßig vermögenswirksame Leistungen iSd VermBG (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 85); eine gesonderte Aufzeichnung ist nicht verpflichtend, weil die vwL dem FA nicht vom ArbG, sondern von dem die Anlage verwaltenden Unternehmen bestätigt wird. Aus praktischen Gründen kann aber eine getrennte Aufzeichnung nützlich sein (> Vermögensbildung der Arbeitnehmer Rz 116 ff zu Kennzeichnungs- und Mitteilungspflichten).
Rz. 22
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Bezieht ein ArbN > Sonstige Bezüge, werden die Steuerabzüge in einem besonderen Verfahren ermittelt (vgl § 39b Abs 3 EStG, > R 39b.2 Abs 2 LStR). Die auf den sonstigen Bezug entfallenden Steuerabzüge an LSt/KiLSt/SolZ sind vom laufenden Arbeitslohn (zu diesem > Laufende Bezüge) getrennt, aber mit den gleichen Merkmalen aufzuzeichnen: der Zahltag, der Bruttobetrag ohne Berücksichtigung eines Steuerfrei- oder Hinzurechnungsbetrags, ohne Kürzung um den > Arbeitnehmer-Pauschbetrag oder den > Altersentlastungsbetrag; als > Versorgungsbezüge gekennzeichnete Bezüge ohne Kürzung um den nach § 19 Abs 2 EStG steuerfreien Teil. In bestimmten Fällen ist der Großbuchstabe S einzutragen (> Rz 36).
Rz. 23
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
> Sachbezüge sind kenntlich zu machen und einzeln zu bezeichnen; dazu sind die für die Bewertung maßgebenden Einzelheiten wie Abgabetag oder der Zeitraum hierzu, Abgabeort und ggf das vom ArbN gezahlte Entgelt anzugeben und mit dem maßgebenden Wert (§ 8 Abs 2, 3 EStG) – ggf um das Entgelt gemindert – ohne Kürzung um den Rabatt-Freibetrag nach § 8 Abs 3 EStG zu erfassen (§ 4 Abs 2 Nr 3 LStDV). Zu Aufzeichnungserleichterungen vgl § 4 Abs 3 Satz 2 LStDV. Sachbezüge sind auch die dem ArbN überlassenen > Vermögensbeteiligungen und eine > Mitarbeiterkapitalbeteiligung.
Rz. 24
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Steuerfreie Bezüge sind grundsätzlich im Lohnkonto zu vermerken. Das dient der innerbetrieblichen Kontrolle und der Prüfung durch das FA (> Außenprüfung; ggf > Lohnsteuer-Nachschau; vgl bereits > Rz 5). Auf diese Möglichkeit der vereinfachten Überprüfung verzichtet der Fiskus fix lediglich für freiwillige > Trinkgelder Rz 29 (§ 3 Nr 51 EStG), deren Höhe dem ArbG nicht in allen Fällen bekannt wird, sowie für Vorteile nach § 3 Nr 37 EStG (> Firmenrad), Nr 45 (> Telekommunikationskosten, > Computer) und Nr 46 (Laden Elektro- oder Hybridfahrzeug sowie Überlassung betrieblicher Ladevorrichtung zur privaten Nutzung); vgl § 4 Abs 2 Nr 4 Satz 1 LStDV.
Ergänzend > Rz 27 zu einer ermessungsgeleiteten Vereinfachungsmöglichkeit.
Rz. 25
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Zu den vom ArbG gesondert aufzuzeichnenden steuerfreien Leistungen gehören uE nur solche, die nach besonderen Vorschriften wie den §§ 3und 3b EStG, aber auch in Regelungen wie den LStR steuerfrei gestellt sind, und zwar unabhängig davon, ob diese Steuerbefreiung konstitutiv oder nur deklaratorisch ist. Andere ArbG-Leistungen, die steuerfrei bleiben, weil sie gar nicht zum Arbeitslohn gehören, wie zB > Aufmerksamkeiten oder die Leistungen im ganz überwiegend betrieblichen Interesse (> Arbeitslohn Rz 55 ff) bleiben von der Aufzeichnungspflicht ohnehin grundsätzlich ausgenommen; denn mit den in § 4 Abs 2 Nr 4 Satz 1 LStDV genannten Bezügen kann uE nur ‚Arbeitslohn’ gemeint sein.
Rz. 26
Stand: EL 124 – ET: 11/2020
Aufzuzeichnen sind vor allem die vom ArbG gezahlten steuerfreien > Beihilfen (§ 3 Nr 11 EStG; > R 3.11 LStR), > Aufwandsentschädigungen (§ 3 Nr 12 EStG), Zuschüsse und Leistungen für ÖPNV-Nutzung für Fahrten zwischen Wohnung und > Erste Tätigkeitsstätte (§ 3 Nr 15), > Auslösungen bei privaten Arbeitgebern (§ 3 Nr 16 EStG), > Reisekostenvergütungen (§ 3 Nr 13 EStG) und > Umzugskosten (§ 3 Nr 13, 16 EStG), Leistungen bei > Doppelte Haushaltsführung (vgl § 3 Nr 16 EStG), die Übungsleiterpauschale (> Freibeträge für nebenberufliche Tätigkeiten; vgl § 3 Nr 26 EStG), die nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreien Aufstockungsbeträge bei > Altersteilzeit, Zuschüsse des ArbG zum > Kurzarbeitergeld und Saison-Kurzarbeitergeld (§ 3 Nr 28a EStG; > Kurzarbeitergeldzuschüsse Rz 3), das > Werkzeuggeld (§ 3 Nr 30 EStG), ArbG-Leistungen für den ...