Rz. 50

Stand: EL 124 – ET: 11/2020

Ein Lohnkonto ist auch von dem zum LSt-Abzug Verpflichteten zu führen, wenn er nicht der ArbG ist (vgl § 38 Abs 3a EStG; § 4 Abs 4 LStDV). Zu den in Betracht kommenden Sachverhalten > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15ff. Die Regelung ist aber auch von ArbG zu beachten, die nicht nur für ihre eigenen ArbN, sondern auch für bestimmte ArbN anderer Unternehmen den LSt-Abzug vorzunehmen und ein Lohnkonto zu führen haben (> Entsendung von Arbeitnehmern). Die Ausgestaltung des Lohnkontos wird auch in diesen Fällen von dem Zweck bestimmt, dem FA eine > Lohnsteuerbescheinigung Rz 2 zu übermitteln. In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 2 EStG (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 18) muss der ‚Dritte’ den ArbG im Lohnkonto benennen und zusätzlich den > Arbeitslohn eintragen, der vom ArbG selbst ausgezahlt worden ist (§ 4 Abs 4 Satz 2 LStDV); es darf also nicht nur ein Teil-Lohnkonto geführt werden. In den Fällen des § 38 Abs 3a Satz 7 EStG – der Dritte fasst den Arbeitslohn aus einer Vielzahl von (idR geringfügigen) Dienstverhältnissen (allgemein > Mehrere Dienstverhältnisse, > Geringfügige Beschäftigung) desselben ArbN für den LSt-Abzug zusammen (> Lohnzahlung durch Dritte Rz 18) – muss aus dem Lohnkonto durch gesonderte Aufzeichnungen erkennbar werden, wie hoch der Arbeitslohn bezogen auf jedes einzelne Dienstverhältnis ist (§ 4 Abs 4 Satz 3 LSDV). Der aufzeichnende Dritte und das FA sollen hier überprüfen können, ob bestimmte Freibeträge bzw Freigrenzen wie zB die aus § 8 Abs 2 Satz 11 und Abs 3 EStG überschritten werden (vgl BR-Drs 630/03 S 69).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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