Rz. 6
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Die LSt-Anmeldung ist abzugeben spätestens am 10. Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, und zwar nach Ablauf
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eines jeden Kalendermonats, wenn die abzuführende LSt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 4 000 EUR betragen hat, |
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eines jeden Kalendervierteljahres, wenn die abzuführende LSt für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 1 000 EUR (ab 2015: 1 080 EUR), aber nicht mehr als 4 000 EUR betragen hat, |
oder
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eines jeden Kalenderjahres, wenn die abzuführende LSt für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1 000 EUR (ab 2015: 1 080 EUR) betragen hat (§ 41a Abs 2 Satz 2 EStG). |
Die angemeldete LSt wird am 10. Tag nach Ablauf des LSt-Anmeldungszeitraums zur Zahlung fällig (> Abführung der Lohnsteuer).
Rz. 7
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Maßgebend für den LSt-Anmeldungszeitraum sind stets die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres, auch wenn sie sich inzwischen geändert haben. Für die Einordnung in den entsprechenden Anmeldungszeitraum kommt es nicht auf die tatsächlich abgeführte, sondern auf die Summe der nach den gesetzlichen Vorschriften einzubehaltenden und zu übernehmenden LSt an (> R 41a.1 Abs 3 LStR; BFH 134, 560 = BStBl 1982 II, 223). Mangels weiterer Unterscheidung ist dabei auch die pauschale Lohnsteuer einzubeziehen. Nicht zu berücksichtigen sind aber die Beiträge zur Arbeitskammer sowie – im öffentlichen Dienst – das ausgezahlte Kindergeld.
Rz. 7/1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Hat die Betriebsstätte nicht während des ganzen vorangegangenen Kalenderjahres bestanden, ist die für das vorangegangene Kalenderjahr abzuführende LSt für die Feststellung des Anmeldungszeitraums auf einen Jahresbetrag umzurechnen. Hat die Betriebsstätte im vorangegangenen Kalenderjahr noch nicht bestanden, ist die auf einen Jahresbetrag umgerechnete, für den ersten vollen Kalendermonat nach der Eröffnung der Betriebsstätte abzuführende LSt maßgebend (§ 41a Abs 2 Sätze 3 und 4 EStG).
Rz. 7/2
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Die in § 41a Abs 1 EStG enthaltene gesetzliche Frist zur Abgabe der LSt-Anmeldung kann das FA auf Antrag verlängern (vgl § 109 Abs 1 AO). Eine Dauerfristverlängerung, wie sie für die Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen zugelassen ist, gibt es aber für LSt-Anmeldungen nicht. Hat ein ArbG dauerhaft Schwierigkeiten mit der Zusammenführung der zB aus mehreren Teilen eines Betriebs zu meldenden Daten, kann er uE die LSt in Teilen schätzen und die genau ermittelten Spitzenbeträge jeweils mit der folgenden Anmeldung korrigieren. Zur Abgabe einer berichtigten LSt-Anmeldung > Rz 20.
Rz. 8
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Das > Betriebsstätten-Finanzamt kann von einem ArbG, der die LSt an sich vierteljährlich oder jährlich abzuführen hätte, die monatliche oder vierteljährliche Abführung verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueranspruchs – zB bei mangelnder Liquidität des Unternehmens – erforderlich erscheint (§ 41a Abs 3 Satz 2 EStG). Zu Besonderheiten bei Bauleistungen vgl §§ 48 ff [48c] EStG (> Bauabzugsteuer).
Rz. 9
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Da § 41a Abs 1 EStG lediglich den "spätestens" geltenden Termin bezeichnet, kann der ArbG schon vor Ablauf des jeweiligen Anmeldungszeitraums eine Anmeldung übermitteln, wenn dies für den betrieblichen Ablauf günstiger oder auf Grund der LSt-Anmeldung vom FA ein Steuerbetrag zu erstatten ist.
Rz. 10
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Das FA überwacht den fristgerechten Eingang der LSt-Anmeldung. Bei nicht rechtzeitigem Eingang der Anmeldung kann das FA durch besonderen > Verwaltungsakt einen Verspätungszuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Steuer, höchstens 25 000 EUR festsetzen (§ 152 AO; > Verspätungszuschlag). Bei nicht fristgerechter Zahlung kann das FA einen > Säumniszuschlag festsetzen.
Zu Erzwingungsmaßnahmen des FA vgl § 328 AO. Statt dessen kann das FA bei wiederholtem Nichteingang der Anmeldung die LSt im Schätzungswege festsetzen (§ 162 AO; > Schätzung) und ggf vollstrecken. Die Zulässigkeit einer solchen Schätzung hat BFH 206, 562 = BStBl 2004 II, 1087 ausdrücklich bestätigt.
Rz. 10/1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Im Grundsatz erfüllt eine verspätete Abgabe den objektiven Tatbestand einer Steuerverkürzung/-hinterziehung (> Straf- und Bußgeldverfahren). Berichtigte oder verspätet abgegebene LSt-Anmeldungen sollen aber nur in begründeten Einzelfällen an die Buß- und Strafsachenstelle der FÄ geleitet werden. Kurzfristige Terminüberschreitungen und geringfügige Abweichungen sind unschädlich, es sei denn, es bestehen zusätzliche Anhaltspunkte (Nr 132 der Anweisungen für das Straf- und Bußgeldverfahren 2014 – AStBV, BStBl 2013 I, 1395).
Rz. 11
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Die Verpflichtung zur Abgabe weiterer Anmeldungen entfällt, wenn der ArbG keine ArbN, für die er LSt einzubehalten oder zu übernehmen hat, mehr beschäftigt und er dies dem FA mitteilt (§ 41a Abs 1 Satz 4 EStG). Das gilt auch dann, wenn die ausgezahlten Löhne wegen ihrer geringen Höhe sowie der Besteuerungsmerkmale der betreffenden ArbN nicht steuerbelastet sind oder wen...