Zusammenfassung
Auf einen Blick: Mit der Anmeldung übermittelt der Arbeitgeber dem Finanzamt periodisch die Daten für die Festsetzung der abzuführenden Lohnsteuer. Das in § 41a EStG und der AO geregelte Verfahren wird hier dargestellt. |
A. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Der ArbG hat nach Ablauf eines jeden LSt-Anmeldungszeitraums (> Rz 6 ff) dem > Betriebsstätten-Finanzamt eine LSt-Anmeldung über die im Anmeldungszeitraum abzuführende LSt einzureichen. Sie ist eine > Steuererklärung iSv § 149 AO (§ 41a Abs 1 EStG). Die Verpflichtung zur Abgabe der Anmeldung besteht unabhängig neben der Verpflichtung zur > Abführung der Lohnsteuer. Selbst dann, wenn der ArbG zur pünktlichen Zahlung an das FA nicht in der Lage ist, hat er die LSt und andere Steuerabzüge doch pünktlich anzumelden. Anders als bei der USt kennt die LSt keine gesonderte Jahresanmeldung.
Diese Pflichten des ArbG treffen auch jene "Dritte", die zum LSt-Abzug verpflichtet sind, weil sie Leistungen an ArbN eines anderen (ArbG) erbringen oder als Dienstleister den LSt-Abzug für einen ArbG vornehmen (vgl § 38 Abs 3a EStG; > Lohnzahlung durch Dritte Rz 15 ff). Zur LSt-Anmeldung für den ArbN eines ausländischen Unternehmens als "wirtschaftlichen" ArbG vgl EFG 2013, 1706 sowie > Ausländische Arbeitnehmer im Inland Rz 10. Zu weiteren Besonderheiten > Arbeitgeber Rz 26 – 32.
Rz. 1/1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Der Regelungsinhalt der LSt-Anmeldung ist in erster Linie zeitraumbezogen und umfasst sämtliche im fraglichen Zeitraum verwirklichten Sachverhalte aller ArbN, derentwegen LSt einzubehalten oder – bei Pauschalbesteuerung – stattdessen zu übernehmen ist. In der Anmeldung wird grundsätzlich die LSt für die im Anmeldungszeitraum bezogenen Arbeitslöhne zusammengefasst (vgl § 38a EStG). "Bezogen" ist der im Lohnzahlungszeitraum iSv § 11 EStG zugeflossene Arbeitslohn; zu Einzelheiten > Zufluss von Arbeitslohn Rz 32/1. Obwohl der ArbG die Summe der einbehaltenen und übernommenen LSt abzuführen hat (§ 41a Abs 1 Nr 2 EStG) und idR diesen Betrag anmeldet, geht seine Verpflichtung weiter: Er hat die bei zutreffender Anwendung des Gesetzes einzubehaltende und zu übernehmende LSt anzumelden (vgl § 41a Abs 1 Nr 1 EStG). Es handelt sich um einen gesetzlich bestimmten "Sollbetrag" und nicht um einen durch den tatsächlichen LSt-Abzug bestimmten "Istbetrag" (BFH 223, 409 = BStBl 2013 II, 929 mwN).
Im Übrigen hält der BFH es für zulässig, auch personen- oder sachverhaltsbezogen ermittelte Steuerbeträge des vorangegangenen Anmeldungszeitraums (§ 41c Abs 1 EStG) sowie andere nachzumeldende Steuerbeträge (zB nach einer > Außenprüfung; § 42d Abs 4 Satz 1 Nr 1, 2 EStG) in die an sich zeitraumbezogene Anmeldung einzubeziehen, wenn sich FA und ArbG hierüber tatsächlich verständigt haben (BFH 168, 194 = BStBl 1992 II, 700; kritisch Gosch, StBp 1992, 263 und StBp 1993, 45).
Rz. 1/2
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Kommt ein ArbG seiner Anmeldungsverpflichtung nicht vollständig nach, ermöglicht es die Regelung in § 41a Abs 1 Nr 1 EStG (> Rz 1/1) dem FA, die LSt – sogleich oder später – anderweitig festzusetzen: höher, wenn sich herausstellt, dass zu wenig und niedriger, wenn zu viel einbehalten worden ist (> Rz 15/1). Der Umfang der einzubehaltenden LSt entspricht dem Betrag, für den eine Haftung des ArbG nach § 42d Abs 1 Nr 1 EStG in Betracht kommt (> Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff). Zu Einzelheiten des Verfahrens > Rz 26 ff.
Wie der Wortlaut "zu übernehmende" (nicht "übernommene") LSt verdeut-licht, ist die nach den §§ 40 – 40b EStG zu pauschalierende LSt anzumelden, bevor der ArbG insoweit Steuerschuldner geworden ist. Das wird er erst mit der Festsetzung der pauschalen LSt durch das FA iSv § 168 AO (> Rz 30); zu weiteren Einzelheiten > Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 1 ff (6 ff). Entsprechendes gilt für die > Pauschalierung der Einkommensteuer für Sachbezüge gemäß §§ 37a/b EStG.
Rz. 1/3
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Ein Anerkenntnis des ArbG nach § 42d Abs 4 Nr 2 EStG steht einer Anmeldung gleich. Zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Anerkenntnis.
Rz. 2
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Die LSt-Anmeldung wird dem FA grundsätzlich auf elektronischem Weg übermittelt (> Elektronische Kommunikation). Die > Steuerdatenübermittlungsverordnung regelt die Einzelheiten einer ordnungsgemäßen Übermittlung der Daten (vgl § 41a Abs 1 Satz 2 EStG sowie die StDÜV vom 28.01.2003, BStBl 2003 I, 160, zuletzt geändert durch das StVereinfG 2011 vom 01.11.2011, BGBl 2011 I, 2131. Weitere Einzelheiten regelt BMF vom 16.11.2011, BStBl 2011 I, 1063. Die anzumeldenden Beträge ergeben sich im Einzelnen aus dem Vordruck, der auch bei Übermittlung über das > Internet am PC ‚auszufüllen‘ ist (> Rz 4).
Rz. 2/1
Stand: EL 104 – ET: 10/2014
Seit 2013 müssen Lohnsteuer-Anmeldungen zwingend authentifiziert übermittelt werden (§ 6 Abs 1 StDÜV). Für die authentifizierte Übermittlung wird ein elektronisches Zertifikat benötigt. Dieses erhält man entweder über den Softwareanbieter oder durch eine Registrierung im ElsterOnline-Portal www.elsteronline.de/eportal. D...