Rz. 3
Stand: EL 102 – ET: 04/2014
Die Entwicklung des modernen Lohnsteuerrechts begann nach dem Ersten Weltkrieg mit der Erzbergerschen Finanz- und Steuerreform von 1920. Der Umbruch vom bürgerlich-liberalen zum Sozialstaat und der dadurch gewaltig wachsende öffentliche Finanzbedarf zwangen dazu, auch die große Masse der Arbeiter und Angestellten zur ESt heranzuziehen. Man schuf zur Vereinfachung das LSt-Abzugsverfahren durch den ArbG. Dieses Verfahren war zunächst, zumal wegen der damals rasenden Inflation, sehr grob, wurde aber nach der Währungsstabilisierung von 1924 verbessert. Bei der Steuerreform von 1934 erhielt das Lohnsteuerrecht in der LStDV 1935 in wesentlichen Zügen seine bis heute wirksame Prägung. Damals wurde die LSt allerdings nicht nach der auf das Kalenderjahr zugeschnittenen ESt bemessen. Sie wurde vielmehr für den jeweiligen Lohnzahlungszeitraum (Tag/Monat/Jahr) als eine Lohnzahlungszeitraumsteuer erhoben. Das bedeutet: War die LSt für den einzelnen Lohnzahlungszeitraum zutreffend einbehalten worden, so wurde sie dem ArbN nicht erstattet, auch wenn sie auf das ganze Jahr gesehen, zB wegen unständiger Beschäftigung, nachträglich erhöhter WK, SA oder AgB, zu hoch war. Die LSt bekam dadurch gegenüber der veranlagten ESt objektsteuerartige, mit dem Wesen einer als Personensteuer angelegten ESt kaum vereinbare Züge. Die damals konsequent angestrebte Vereinfachung des LSt-Abzugs ging also zu Lasten der ArbN. Das war wohl nur vertretbar, weil die Steuerquote auf das Einkommen in jenen Jahren wesentlich niedriger war als heute.
Rz. 4
Stand: EL 102 – ET: 04/2014
Eine entscheidende Wende brachte nach dem Zweiten Weltkrieg und der Währungsumstellung die Einführung des Lohnsteuer-Jahresausgleichs im Jahre 1948. Im LStJA erstattete das FA den unbeschränkt steuerpflichtigen ArbN die LSt, soweit sie auf das Kalenderjahr gesehen überhöht einbehalten worden war. Dadurch wurde die LSt zu einer Jahressteuer auf den Arbeitslohn umgestaltet und der veranlagten ESt – wenn auch beschränkt auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit – angenähert. Die ArbN gewannen durch diese Regelung auch insofern in ihren steuerlichen Verhältnissen größere Freiheit, als sie eine ihnen günstige Änderung des Familienstands oder steuerlich wirksame Ausgaben nicht schon im Laufe des Kalenderjahres auf der Steuerkarte als Freibetrag eintragen lassen mussten (> Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren), sondern derartige Tatsachen ohne finanziellen Nachteil auch noch beim LStJA gegenüber dem FA geltend machen konnten.
Rz. 5
Stand: EL 102 – ET: 04/2014
Die damit eingeleitete Annäherung des LSt-Abzugs an das Veranlagungsverfahren ist im Laufe der Jahre weitergeführt worden. 1970 wurde für beide Verfahren das Stichtagsprinzip maßgebend, nachdem das BVerfG es als mit Art 3 Abs l GG unvereinbar bezeichnet hatte, den Familienstand bei der Veranlagung nach dem Viermonatsprinzip, beim LSt-Abzug aber nach dem Stichtagsprinzip zu berücksichtigen (BVerfG 23, 1 = BStBl 1968 II, 70). Mit dem EStRG 1974 wurde ab dem LStJA 1975 als Jahreslohnsteuer die ESt ermittelt, die der ArbN schuldet, wenn er ausschließlich die sich aus dem vom FA festzustellenden Jahresarbeitslohn ergebenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit erzielt hat (§ 42 Abs 4 EStG aF). Außerdem wurde dem ArbN beim LStJA – wie vordem nur bei der Veranlagung und als Erfolg der beginnenden Automation der Steuerfestsetzung – ein Rechtsanspruch auf einen Steuerbescheid eingeräumt. Mit dem StÄndG vom 25.02.1992 wurde der Jahresausgleich durch das FA ab dem VZ 1991 in eine Antragsveranlagung überführt (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 15). Außerdem wurden mit dem StMBG vom 21.12.1993 die bis dahin im Wesentlichen nur auf die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zugeschnittenen Regelungen zur Eintragung von Freibeträgen auf der Steuerkarte den Voraussetzungen für die Festsetzung von Vorauszahlungen angepasst (zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 10 ff). Dazu bestand umso mehr Anlass, weil gleichzeitig eine Veranlagung von Amts wegen für alle ArbN vorgesehen wurde, die sich beim FA einen Freibetrag eintragen lassen. Damit ist die Gruppe derjenigen ArbN erheblich erweitert worden, die veranlagt werden und für die der LSt-Abzug eine der Leistung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer vergleichbare Bedeutung hat.
Rz. 6
Stand: EL 102 – ET: 04/2014
Diese Entwicklung des Steuerrechts ist zugleich ein Spiegelbild der wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung in Deutschland: Nach der Währungsreform 1948 erschien angesichts bescheidener Löhne ein Jahresausgleich ausreichend. Mit der Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse erzielten ArbN zunehmend nicht nur Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und wurden deshalb bereits zur ESt veranlagt. So war es schon zur Vermeidung nur aus den Verfahrensabläufen vorgegebener unterschiedlicher Ergebnisse auf die Dauer unausweichlich, die ArbN durch die einheitliche Veranlagung gleich zu behandeln. Die technischen Voraussetzun...