Rz. 38
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Das Existenzminimum für Kinder wird im Laufe des Jahres grundsätzlich nur durch das > Kindergeld berücksichtigt (zu Ausnahmen > Rz 41). Erst bei der Veranlagung wird geprüft, ob die Berücksichtigung der Freibeträge für Kinder iSd § 32 Abs 6 EStG günstiger ist (> Kinderfreibeträge Rz 145 ff). Die Zahl der Freibeträge für Kinder gehört zu den > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM; > Rz 39), da sie für die Höhe der einzubehaltenden KiSt und des SolZ (sog Zuschlagsteuern) von Bedeutung ist. Dabei werden aber nur Kinder berücksichtigt, für die die Freibeträge iSd § 32 Abs 6 EStG auf Grund der Verhältnisse des Wohnsitzstaates des Kindes nicht nach § 32 Abs 6 Satz 4 EStG zu kürzen sind (vgl § 51a Abs 2a Satz 1 EStG). Für die Berechnung der Zuschlagsteuern wird der maßgebende Arbeitslohn vor Anwendung des > Lohnsteuertarif für jedes Kind, das beim ArbN zu berücksichtigen ist, um die Freibeträge des § 32 Abs 6 EStG gemindert; zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 20 ff. Sofern für im Ausland lebende Kinder kein Anspruch auf Kindergeld oder vergleichbare Leistungen besteht, werden die ermäßigten Freibeträge vom FA als Freibetrag festgestellt (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 6 EStG; > Rz 41).
Rz. 39
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Zur Berücksichtigung der Kinder beim LSt-Abzug werden idR vom BZSt automatisiert Abzugsmerkmale gebildet, sobald die > Kommunale Meldebehörde ihm entsprechende Daten übermittelt. Anderenfalls stellt das FA auf Antrag die Zahl der Kinderfreibeträge als (mehrjähriges) LSt-Abzugsmerkmal fest (§ 38b Abs 2 EStG; > Rz 2, 4) und ändert bei ArbN mit Steuerklasse I diese in Steuerklasse II, wenn sie Anspruch auf einen > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende haben. Entsprechendes gilt, wenn das FA feststellt, dass die von der Meldebehörde beigestellten Werte unzutreffend sind, oder wenn der ArbN eine Änderung beantragt. Zu den Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 121 ff [142 – Beispiele] und vgl BMF vom 07.08.2013 Tz 27 ff, BStBl 2013 I, 951; ergänzend > Rz 95 ff.
Rz. 40
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die einvernehmliche Übertragung von Freibeträgen für Kinder auf den anderen Elternteil ist seit 1996 nicht mehr zugelassen, weil der damit verbundene Verwaltungsaufwand in keinem Verhältnis zu der möglichen Steuerminderung beim SolZ und der KiSt steht (> Rz 38). Freibeträge für Kinder überträgt das FA auf Antrag jedoch auf einen Elternteil (den antragstellenden ArbN), wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung im Wesentlichen nachkommt. Zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 160 ff.
Rz. 41
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Hat kein Elternteil Anspruch auf Kindergeld, berücksichtigt das FA im Rahmen des LSt-Ermäßigungsverfahrens einen Freibetrag für Kinder bei der Feststellung des Freibetrags nach § 39a EStG als LSt-Abzugsmerkmal (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 6 iVm § 32 Abs 6 EStG). Neben Kindern von Ausländern, die keine Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis (> Kindergeld Rz 11/4, 13ff) haben, sind dies vor allem Kinder, die im Ausland außerhalb der EU und der Staaten des EWR leben, wenn der Heimatstaat des Kindes keine dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen gewährt. > Kinderfreibeträge Rz 125. Die Freibeträge nach § 32 Abs 6 EStG können für jedes Kind beantragt werden, bei dem die Voraussetzungen des § 32 Abs 1 – 4 EStG vorliegen. Die Freibeträge für Kinder im Ausland sind grundsätzlich ebenso hoch wie für ein im Inland lebendes Kind (zu Einzelheiten > Kinderfreibeträge Rz 28, 40ff); allerdings werden die Freibeträge in Anpassung an die Verhältnisse des Wohnsitzstaats des Kindes ggf auf 1/4, 1/2 oder 3/4 des Betrags gekürzt (§ 32 Abs 6 Satz 4 EStG). Einzelheiten zu den Ländern mit gekürzten Kinderfreibeträgen ergeben sich aus dem > Anh 2 Ländergruppen.
Rz. 42–44
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Randziffern einstweilen frei.