Rz. 25
Stand: EL 107 – ET: 09/2015
Die Feststellung von > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) wie zB eines Freibetrags ist die gesonderte Feststellung einer Besteuerungsgrundlage iSd § 179 Abs 1 AO. Die Verfügung des FA mündet in einen > Verwaltungsakt, der ein Feststellungsbescheid ist. Dieser Bescheid steht von Gesetzes wegen unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). Eine besondere, auf den Vorbehalt hinweisende Kennzeichnung ist nicht erforderlich. Das FA kann deshalb seine Entscheidung über die Feststellung des Freibetrags und anderer LSt-Abzugsmerkmale innerhalb der Festsetzungsfrist grundsätzlich jederzeit – auch rückwirkend – auf Antrag des Stpfl oder von Amts wegen aufheben oder ändern (vgl § 164 Abs 2 AO; > Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten Rz 5 f; vgl BFH 136, 484 = BStBl 1983 II, 60).
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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