Rz. 47
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Unbeschränkt können beim FA ferner Freibeträge auf der BMG folgender Beträge beantragt werden, wie sie nach § 37 Abs 3 EStG bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu berücksichtigen sind (§ 39a Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG):
Rz. 48
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
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die Beträge, die nach Maßgabe des § 10d Abs 2 EStG (unter Beachtung einer Mindestbesteuerung bei hohem Einkommen) abgezogen werden. Das sind im vorangegangenen VZ durch Verlustrücktrag iSd § 10d Abs 1 EStG nicht ausgeglichene Verluste, die in den folgenden VZ wie SA abzuziehen sind (zu Einzelheiten > Verluste Rz 10 ff) und die als verbleibender Verlustabzug durch besonderen Bescheid vom FA gesondert festgestellt worden sind (§ 10d Abs 4 EStG; zu Einzelheiten > Verluste Rz 23 ff). Der Verlustrücktrag ist nur in den unmittelbar vorausgehenden VZ möglich und auf 1 Mio EUR (Ehegatten/> Lebenspartner: 2 Mio EUR) begrenzt; |
Rz. 49
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
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die Beträge, die nach §§ 10e – i ggf iVm § 34f EStG, nach § 15b BerlinFG oder nach § 7 FördG wie SA abgezogen werden können. Die Anwendungszeiträume dieser Steuervergünstigungen sind praktisch ausgelaufen (vgl § 52 Abs 19 – 21, 35 EStG). Sie haben keine aktuelle Bedeutung mehr; |
Rz. 50
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Für die Ermittlung des Freibetrags kann auch die negative Summe der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 EStG), Gewerbebetrieb (§ 15 EStG), selbständiger Arbeit (§ 18 EStG), Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) und der sonstigen Einkünfte (§ 22 EStG) berücksichtigt werden. Bei den Einkünften aus VuV sind die für Vorauszahlungen geltenden Einschränkungen des § 37 Abs 3 EStG zu beachten, auf die § 39a Abs 1 Satz 1 Nr 5 EStG verweist: Negative Einkünfte werden erst für Kalenderjahre nach der Anschaffung oder Fertigstellung des Gebäudes berücksichtigt (§ 37 Abs 3 Satz 8 EStG; zu Ausnahmen vgl Satz 10 aaO).
Rz. 51
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die negative Summe der Einkünfte aus den in > Rz 50 genannten Einkunftsarten ist ggf um den Betrag der negativen Kapitaleinkünfte (§ 20 EStG) zu erhöhen. Während die negative Summe der Einkünfte aus den anderen Einkunftsarten grundsätzlich dem (negativen) Saldo positiver und negativer Einkünfte entspricht, also positive Einkünfte einer Einkunftsart mit negativen Einkünften einer anderen Einkunftsart saldiert werden, wird von den Einkünften aus Kapitalvermögen nur der negative Saldo berücksichtigt. Ein positiver Saldo der Einkünfte aus Kapitalvermögen wird somit nicht mit negativen Einkünften der anderen Einkunftsarten verrechnet.
Einkünfte aus Kapitalvermögen werden grundsätzlich mit 25 % zzgl SolZ und KiSt besteuert (§ 32d Abs 1 EStG). Der Abgeltungssteuersatz ist nicht anzuwenden, wenn die Voraussetzungen des § 32d Abs 2 EStG vorliegen, zB Zinsen aus Darlehen an nahe Angehörige oder bestimmte Beteiligungserträge. Verluste aus Kapitalvermögen, für die dem Grunde nach die Abgeltungssteuer gilt, können nur noch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden; ein Verlustausgleich mit anderen Einkünften ist nicht zulässig (§ 20 Abs 6 Satz 2ff EStG). Entsprechende Verluste aus Kapitalvermögen werden deshalb über einen Freibetrag beim LSt-Abzug nicht berücksichtigt.
Rz. 52
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Ein Freibetrag als LSt-Abzugsmerkmal kommt uE nur insoweit in Betracht, als negative Einkünfte nicht bei der Festsetzung von > Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer berücksichtigt werden können, zB weil diese den Jahresmindestbetrag von 400 EUR nicht erreichen (§ 37 Abs 5 EStG). Das ergibt sich zwar nicht aus dem Wortlaut des Gesetzes, ist uE aber aus der Systematik des EStG herzuleiten, die für andere Einkunftsarten als solche aus nichtselbständiger Arbeit grundsätzlich das Vorauszahlungsverfahren vorsieht. Nur wo dieses nicht eingesetzt werden kann, sollte eine LSt-Ermäßigung vorgenommen werden. Ergibt sich andererseits, dass die bei der Ermittlung des Freibetrags zu Grunde gelegte negative Summe der Einkünfte zu hoch angesetzt worden ist, sind ggf entsprechende Vorauszahlungen festzusetzen, um den zu Unrecht entstehenden Steuervorteil auszugleichen. Der für den LSt-Abzug festgestellte Freibetrag wird mithin nicht korrigiert. Bei der Ermittlung der Vorauszahlungen ist nur die unter Berücksichtigung des Freibetrags zu erwartende LSt anzurechnen.
Rz. 53, 54
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Randziffern einstweilen frei.