Rz. 87
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Will der ArbN lediglich die Zahl der Kinderfreibeträge als LSt-Abzugsmerkmal feststellen oder in anderen Fällen des § 32 Abs 1 – 6 EStG ändern lassen, kann er dies beim FA in einem vereinfachten Verfahren beantragen (§ 38b Abs 2 EStG); zu den in Betracht kommenden Feststellungen > Kinderfreibeträge Rz 121 ff sowie BMF vom 07.08.2013 Tz 27 ff, BStBl 2013 I, 951. Im vereinfachten Verfahren kann auch die Änderung in Steuerklasse II beantragt werden (> Rz 39 und > Rz 82). Ein verkürzter Antrag reicht ferner aus, wenn der ArbN höchstens den im Vorjahr gewährten Freibetrag begehrt und versichert, dass sich die maßgebenden Verhältnisse nicht wesentlich geändert haben (§ 39a Abs 2 Satz 5 EStG). Diese Regelung will es dem ArbN ersparen, bei gleichbleibenden Verhältnissen jährlich wiederkehrend den umfangreichen normalen Antragsvordruck ausfüllen zu müssen.
Rz. 88
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Auch die Feststellung eines Freibetrags im vereinfachten Verfahren hat zur Folge, dass der ArbN nach Ablauf des Jahres eine > Steuererklärung abgeben muss und von Amts wegen veranlagt wird (§ 46 Abs 2 Nr 4 EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 80 ff). Dabei kann es zu einer Steuererstattung, aber auch zu Nachzahlungen kommen, wenn die Versicherung, dass sich die Verhältnisse "nicht wesentlich geändert haben" vom ArbN großzügig ausgelegt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn sich die Rechtsfolgen ändern, zB wenn für ein bisher berücksichtigtes Kind in Ausbildung die Freibeträge für Kinder und damit auch der Ausbildungsfreibetrag wegfallen, weil das Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat (§§ 32 Abs 4, 33a Abs 2 Satz 1 EStG).
Rz. 89
Stand: EL 106 – ET: 06/2015
Die FinVerw begreift das vereinfachte Verfahren nicht nur als Erleichterung für den ArbN, sondern auch für das FA. Sie neigt deshalb dazu, die Versicherung des ArbN (> Rz 87) nicht nur auf den Fortbestand der steuermindernden Tatsachen, sondern auch auf die Rechtsfolgen zu beziehen. Nur dies rechtfertigt es, ohne sachliche und rechtliche Prüfung den beantragten Freibetrag – auch im Interesse des ArbN kurzfristig – festzustellen. Ob der Wortlaut des Gesetzes dies trägt, erscheint zweifelhaft. Zudem kann vom ArbN nicht ohne weiteres erwartet werden, dass er die Rechtsfolgen überblickt. Bei höheren Freibeträgen wird das FA deshalb ggf erst unter Beiziehung der vorliegenden Unterlagen und rechtlicher Überprüfung der im Vorjahr dargestellten und ggf bereits bei der letzten Veranlagung überprüften Tatsachen entscheiden.