Rz. 5
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das Personal, mit dem der Verein in Steuersachen Hilfe leistet (> Rz 9ff zum Beratungsumfang), muss einer bestimmten Beratungsstelle angehören (§ 23 Abs 1 StBerG). Als Berater kommen Angestellte und solche Mitglieder in Betracht, die nicht ArbN sind. Nicht beraten darf ein Steuerbeamter (BVerwG 60, 254). Die zu einer Beratungsstelle gehörenden Mitarbeiter können hauptberuflich oder nebenberuflich, im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses, als Angestellte oder in freier Mitarbeit tätig werden (vgl BFH 109, 4 = BStBl 1973 II, 536; BFH 119, 1 = BStBl 1976 II, 601). Freie Mitarbeit setzt allerdings voraus, dass der Betreffende nach den übrigen Vorschriften des StBerG befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (> Hilfe in Steuersachen). Übt der Leiter einer Geschäftsstelle eines LSt-Hilfevereins, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, diese Tätigkeit in freier Mitarbeit aus, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH 152, 120 = BStBl 1988 II, 273).
Rz. 6
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Jede Beratungsstelle muss durch einen Beratungsstellenleiter verantwortlich geleitet werden. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Die Bestellung zum Beratungsstellenleiter durch die Aufsichtsbehörde (> Rz 25) setzt den Nachweis einer bestimmten fachlichen Qualifikation voraus (§ 23 Abs 3 StBerG). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH 127, 100 = BStBl 1979 II, 306; BFH/NV 2016, 1589). Erforderliche Qualifikation ist eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens für mindestens drei Jahre. Es reicht aus, wenn ein Steuerfachgehilfe/Steuerfachangestellter nach der Abschlussprüfung drei Jahre seinen Beruf ausgeübt hat. Die Ausbildungszeit selbst wird aber nicht angerechnet (BFH 153, 472 = BStBl 1988 II, 789; BFH/NV 1989, 49). Ausreichend qualifiziert ist auch, wer länger als drei Jahre gleichzeitig als Lohnbuchhalter und als Finanzbuchhalter tätig war, selbst wenn auf die Tätigkeit in der Lohnbuchhaltung nur etwa ein Drittel seiner Arbeitszeit entfiel (BFH 160, 373 = BStBl 1990 II, 1093). Die dreijährige Mindestzeit kann mit Unterbrechung abgeleistet werden (BFH/NV 1995, 165). Qualifiziert als Beratungsstellenleiter ist eine Person ferner, wenn sie eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine gleichwertige Vorbildung mit bestandener Abschlussprüfung (BFH/NV 2016, 1589) besitzt. Seit dem 01.07.2000 (7. StBÄndG) kann zum Beratungsstellenleiter nur bestellt werden, wer anstelle einer dreijährigen hauptberuflichen Tätigkeit konkret einer dreijährigen, mindestens 16 Wochenstunden umfassenden praktischen Tätigkeit auf den in § 23 Abs 3 Satz 1 Nr 2 und 3 StBerG näher bezeichneten Steuerrechtsgebieten nachgegangen ist. Darüber hinaus können Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer zum Leiter einer Beratungsstelle bestellt werden (§ 23 Abs 3 Satz 1 Nr 1 iVm § 3 Nr 1 StBerG).
Rz. 7
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Randziffer einstweilen frei.