A. Struktur und Aufgaben der LSt-Hilfevereine
Rz. 1
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
LSt-Hilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von ArbN zur Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder (§ 13 Abs 1 StBerG). Sie sollen ihre Mitglieder in einem Massenverfahren preiswert beraten (> Rz 3). Damit treten sie gelegentlich in Wettbewerb mit den Angehörigen der steuerberatenden Berufe, die ihre Mandanten allerdings regelmäßig anderweitig suchen. Deren Interessen werden gewahrt, indem den LSt-Hilfevereinen für die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen in § 4 Nr 11 StBerG ein Rahmen gezogen wird (> Rz 8–20). Sie bedürfen einer besonderen Zulassung durch die FinVerw und unterliegen deren Aufsicht (> Rz 24–31). Durch regelmäßige Überprüfung der sachgerechten Ausübung der Lohnsteuerhilfe soll die Qualität der im öffentlichen Interesse liegenden Lohnsteuerhilfe gesichert werden. Darüber hinaus muss der LSt-Hilfeverein für die sich aus der Hilfeleistung ergebenden Haftpflichtgefahren angemessen versichert sein (> Rz 25).
Rz. 2
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Rechtsfähige LSt-Hilfevereine (Eintragung im Vereinsregister) sind keine Berufsverbände (BFH 110, 405 = BStBl 1974 II, 60), sondern unterliegen der KSt, wenn sie ihre Beratungstätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausüben (BFH 188, 17 = BStBl 1999 II, 366). Die vereinnahmten Mitgliedsbeiträge führen zu Einkünften aus Gewerbebetrieb (BFH 110, 405 = BStBl 1974 II, 60) und sind Entgelt für die USt (BFH 112, 430 = BStBl 1974 II, 530). Für die Mitglieder sind die Beiträge > Steuerberatungskosten (BFH 110, 405 – aaO).
Rz. 3
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LSt-Hilfevereine arbeiten als Selbsthilfeeinrichtung nach dem Kostendeckungsprinzip. Somit dürfen die Mitgliedsbeiträge lediglich die mit der gesamten Tätigkeit des Vereins zwangsläufig verbundenen Kosten abdecken (BFH 183, 333 = BStBl 1997 II, 778; BFH 231, 465 = BStBl 2011 II, 185). Zu Grenzen der Satzungsautonomie eines LSt-Hilfevereins vgl BFH 188, 233 = BStBl 1999 II, 370. Es darf bestimmt werden, dass der Verein nur für Mitglieder tätig wird, die ihren Beitrag bezahlt haben. Nicht zulässig ist es hingegen, die Erhebung der Mitgliedsbeiträge generell von der Beratungsleistung abhängig zu machen (BGH vom 15.06.1989, BB 1989, 2067 = DStR 1989, 787) oder die Höhe des Mitgliedsbeitrags in bestimmten Fällen nach der Beratungsleistung zu bemessen (BFH 183, 333 – aaO). Ebenso wenig darf die zu erbringende Dienstleistung leistungsbezogen nach einer Gebührenordnung abgerechnet werden (EFG 2009, 1149). Zur Erhebung der Mitgliedsbeiträge vgl FinVerw vom 10.11.2011, BStBl 2011 I, 1086; > Rz 30. Beiträge dürfen satzungsgemäß rückwirkend erhoben werden, wenn der ArbN auch für das zurückliegende Jahr beraten wird (BFH 231, 473 = BStBl 2011 II, 188; EFG 2011, 1559). Anders als die FinVerw (aaO) hält es die Rechtsprechung für zulässig, den Mitgliedsbeitrag nach der Höhe des Arbeitslohns proportional zu staffeln (EFG 2003, 573; BFH 231, 473 – aaO).
Rz. 4
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Randziffer einstweilen frei.
B. Organisation der Beratungsstelle
Rz. 5
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Das Personal, mit dem der Verein in Steuersachen Hilfe leistet (> Rz 9ff zum Beratungsumfang), muss einer bestimmten Beratungsstelle angehören (§ 23 Abs 1 StBerG). Als Berater kommen Angestellte und solche Mitglieder in Betracht, die nicht ArbN sind. Nicht beraten darf ein Steuerbeamter (BVerwG 60, 254). Die zu einer Beratungsstelle gehörenden Mitarbeiter können hauptberuflich oder nebenberuflich, im Rahmen des Mitgliedschaftsverhältnisses, als Angestellte oder in freier Mitarbeit tätig werden (vgl BFH 109, 4 = BStBl 1973 II, 536; BFH 119, 1 = BStBl 1976 II, 601). Freie Mitarbeit setzt allerdings voraus, dass der Betreffende nach den übrigen Vorschriften des StBerG befugt ist, geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen zu leisten (> Hilfe in Steuersachen). Übt der Leiter einer Geschäftsstelle eines LSt-Hilfevereins, der nicht Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter ist, diese Tätigkeit in freier Mitarbeit aus, erzielt er Einkünfte aus Gewerbebetrieb (BFH 152, 120 = BStBl 1988 II, 273).
Rz. 6
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Jede Beratungsstelle muss durch einen Beratungsstellenleiter verantwortlich geleitet werden. Er darf gleichzeitig nur eine weitere Beratungsstelle leiten. Die Bestellung zum Beratungsstellenleiter durch die Aufsichtsbehörde (> Rz 25) setzt den Nachweis einer bestimmten fachlichen Qualifikation voraus (§ 23 Abs 3 StBerG). Das ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH 127, 100 = BStBl 1979 II, 306; BFH/NV 2016, 1589). Erforderliche Qualifikation ist eine hauptberufliche Tätigkeit auf dem Gebiet des Lohnsteuerwesens für mindestens drei Jahre. Es reicht aus, wenn ein Steuerfachgehilfe/Steuerfachangestellter nach der Abschlussprüfung drei Jahre seinen Beruf ausgeübt hat. Die Ausbildungszeit selbst wird aber nicht angerechnet (BFH 153, 472 = BStBl 1988 II, 789; BFH/NV 1989, 49). Ausreichend qualifiziert ist auch, wer länger als drei Jahre gleichzeitig als Lohnbuchhalter und als Finanzbuchhalter tätig war, selbst wenn auf die Tätigkeit ...