Rz. 19
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Wegen der Vielzahl der ausgeschlossenen Tatbestände kommt ein betrieblicher LStJA nur für ArbN in Betracht (Faustregel), die das gesamte Ausgleichsjahr hindurch ununterbrochen bei demselben ArbN mit Steuerklasse I bis IV ohne Wechsel der Steuerklasse und ohne Freibetrag/Hinzurechnungsbetrag beschäftigt waren. Denn der ArbG darf den LStJA nur durchführen (§ 42b Abs 1 EStG), wenn die Ausschlusstatbestände (> Rz 20ff) nicht gegeben sind. IdR sieht § 46 Abs 2 Nr 1–6 EStG in diesen Fällen eine Veranlagung von Amts wegen vor; dann ist der ArbN zur Abgabe einer > Steuererklärung verpflichtet. Dadurch wird verhindert, dass der ArbG LSt erstattet, die das FA uU wenigstens teilweise wieder zurückfordern müsste. Diese Einschränkungen gelten übrigens auch für den permanenten Jahresausgleich (> Rz 55).
a) Nur mit Einverständnis des Arbeitnehmers
Rz. 20
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der ArbN muss mit dem LStJA einverstanden sein; das unterstellt der ArbG idR, weil er LSt erstatten will. § 42b Abs 1 Satz 3 Nr 1 EStG stellt es dem ArbN aber ausdrücklich frei, dem ArbG die Durchführung des LStJA zu untersagen. Der Verzicht des ArbN ist nicht formgebunden; es empfiehlt sich aber eine schriftliche Erklärung, die der ArbG zum > Lohnkonto nimmt. Eine Begründung ist nicht erforderlich.
b) Nur bei unbeschränkter Steuerpflicht
Rz. 21
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der ArbN muss unbeschränkt steuerpflichtig sein (> Unbeschränkte Steuerpflicht) und am 31.12. des Ausgleichsjahres in den Diensten des ArbG stehen (vgl § 42b Abs 1 Satz 1 EStG). Die unbeschränkte Steuerpflicht ergibt sich nicht nur aus § 1 Abs 1 EStG, sondern auch aus § 1 Abs 2 EStG und auf Antrag in besonderen Fällen aus § 1 Abs 3 EStG, ggf iVm § 1a EStG (> Unbeschränkte Steuerpflicht). Durch die vom FA festgestellten und beim BZSt abzurufenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) oder die vom FA ausgestellte > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (vgl § 39 Abs 3 EStG) wird die unbeschränkte Steuerpflicht des ArbN ohne Vorbehalt dokumentiert, sodass der betriebliche LStJA grundsätzlich durchgeführt werden darf. Die Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht auf Antrag iSv § 1 Abs 3 EStG können aber regelmäßig erst nach Ablauf des Kalenderjahres durch Vorlage der Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde (§ 1 Abs 3 Satz 5 EStG) endgültig nachgewiesen werden. Die Vorlage einer Bescheinigung nach § 39 Abs 3 EStG eröffnet uE deshalb den betrieblichen LStJA nicht (vgl auch Frerichs, FR 1995, 574); der ArbN ist zu veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 7 Buchst b EStG; > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 101).
Ist der ArbN erst im Laufe des Kalenderjahres, zB durch Zuzug aus dem Ausland, unbeschränkt steuerpflichtig geworden oder endet vor Ablauf des Kalenderjahres die unbeschränkte Steuerpflicht (zB durch Wegzug ins Ausland), so ist der betriebliche LStJA ausgeschlossen, weil der ArbN nicht während des gesamten Ausgleichsjahres als unbeschränkt Stpfl in einem Dienstverhältnis gestanden hat.
c) Nur bei einer ganzjährig durchgehenden Beschäftigung
Rz. 22
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der ArbN muss während des Ausgleichsjahres ständig in einem zu seinem ArbG bestehenden – inländischen – Dienstverhältnis gestanden haben (§ 42b Abs 1 Satz 1 EStG); das ist besonders nach einem ArbG-Wechsel innerhalb des Ausgleichsjahres zu beachten. Hintergrund der Änderung ist, dass jeder ArbG bei Ausscheiden des ArbN der FinVerw eine > Lohnsteuerbescheinigung übermittelt (vgl § 41b Abs 1 Satz 2 EStG) und der damit bescheinigte Teil des Jahresarbeitslohns nicht mehr in den betrieblichen LStJA eines anderen ArbG einbezogen werden kann (> Rz 32).
Der ArbG kann den LStJA vornehmen, wenn der ArbN nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis eine Werkspension (> Betriebliche Altersversorgung Rz 35, 55f) erhält und dem ArbG aus diesem Grunde am Ende des Kalenderjahres LSt-Abzugsmerkmale mit Steuerklasse I bis IV (> Rz 23, 24) vorliegen. Ebenso, wenn keine LSt zu bescheinigen ist, weil sie – ohne Wechsel des ArbG – obwohl ihm die genannten LSt-Abzugsmerkmale vorliegen – zeitweise nach § 40a EStG pauschaliert worden ist (> Pauschalierung der Lohnsteuer Rz 11, 22, 175). Eine Ausnahme gilt auch dann, wenn die Unterbrechung jeweils weniger als fünf Tage gedauert hat, weil in diesen Fällen nicht der Großbuchstabe U im Lohnkonto zu vermerken ist (vgl § 41 Abs 1 Satz 5 EStG; > Rz 28).
d) Nur für bestimmte Steuerklassen
Rz. 23
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
ArbN mit Steuerklasse V oder VI (> Steuerklassen Rz 24–28) sind vom betrieblichen LStJA ausgeschlossen. Das gilt auch dann, wenn diese Steuerklasse – zB bei unterjährigem > Steuerklassenwechsel – für den LSt-Abzug nur zeitweise maßgebend war (§ 42b Abs 1 Satz 3 Nr 2 EStG). Betroffen sind Ehegatten, bei denen der andere nach Steuerklasse III besteuert wird und ArbN, die zeitgleich in einem weiteren Dienstverhältnis zu einem anderen ArbG gestanden haben. Diese ArbN muss das FA ohnehin von Amts wegen veranlagen (§ 46 Abs 2 Nr 3a EStG), und zwar unabhängig davon, ob diese Steuerklasse für das ganze Ausgleichsjahr oder nur für einen Teil maßgebend war und unabhängig davon, ob während der Geltungsdauer dies...