Rz. 31
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Für den LStJA ist zunächst der Jahresarbeitslohn (§ 42b Abs 2 EStG) anhand des > Lohnkonto zu ermitteln.
Rz. 32
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Jahresarbeitslohn ist der stpfl Arbeitslohn, den der ArbN im Ausgleichsjahr (> Rz 16) bezogen hat. Laufender Arbeitslohn gilt in dem Kalenderjahr als bezogen, in dem der > Lohnzahlungszeitraum endet; sonstige Bezüge werden im Jahr des Zuflusses bezogen (§ 11 Abs 1 Satz 4 EStG, § 38a Abs 1 EStG; > Sonstige Bezüge Rz 8ff, > Zufluss von Arbeitslohn). Arbeitslohn aus einem gleichzeitig bestehenden Dienstverhältnis bei einem anderen ArbG wird nicht berücksichtigt (> Mehrere Dienstverhältnisse), selbst wenn er dem ArbG bekannt sein sollte (> Rz 22). Ergänzend > Jahresarbeitslohn.
Rz. 33
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zum > Arbeitslohn gehören die Bar- und Sachbezüge, gleichviel ob sie als laufende oder sonstige Bezüge (> R 39b.2 LStR) zufließen, ebenso vermögenswirksame Leistungen nach dem VermBG; ebenso zum Arbeitslohn gehörende Leistungen an Dritte oder von Dritten, bei denen der ArbG zum LSt-Abzug verpflichtet ist (zu Einzelheiten > R 38.3 LStR und > Arbeitslohn Rz 151ff, 155f); vgl außerdem > Rz 35. Bei Vereinbarung eines Nettolohns ist der maßgebende Jahresarbeitslohn nach den entsprechenden Bruttobezügen zu berechnen, die der ArbG in gleicher Höhe bescheinigen muss (> R 39b.9 LStR); das ist der Nettolohn zzgl der vom ArbG gezahlten Steuern (LSt/SolZ/KiSt) und etwa übernommener ArbN-Anteile zur > Sozialversicherung. Wegen Rückzahlung von Arbeitslohn bei Nettolohnvereinbarungen im betrieblichen LStJA > Nettolohn Rz 8, 9.
Rz. 34
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Zum Jahresarbeitslohn gehören zunächst auch die wegen der > Freibeträge für Versorgungsbezüge und des > Altersentlastungsbetrag steuerfrei zu belassenden Bezüge; die Freibeträge werden vom maßgebenden Jahresarbeitslohn gekürzt (> Rz 38, 39); sie dürfen nicht doppelt berücksichtigt werden.
Rz. 35
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Vom LStJA bleiben > Auslagenersatz sowie steuerfreie Bezüge ausgeschlossen wie zB steuerfreie > Beihilfen, > Jubiläumsgeschenke, > Lohnzuschläge, > Reisekosten. Hat der ArbN nach § 3 Nr 28 EStG steuerfreie Bezüge erhalten, gilt ein Ausschlusstatbestand (> Rz 27).
Außer Ansatz bleiben Bezüge, bei denen die LSt nach den §§ 37a oder 37b sowie nach §§ 40–40 b EStG pauschaliert worden ist (vgl § 37a Abs 2, § 37b Abs 3, § 40 Abs 3 Satz 3 EStG). Gleiches gilt für tarifermäßigt besteuerte Bezüge iSd § 34 Abs 1 und 2 Nr 2 und 4 EStG (> Außerordentliche Einkünfte), wenn der ArbN nicht jeweils die Einbeziehung in den LStJA beantragt (§ 42b Abs 2 Satz 2 EStG). Beantragt der ArbN, solche Bezüge in den für den LStJA maßgebenden Jahresarbeitslohn einzubeziehen, werden sie nicht tarifermäßigt besteuert (> R 42b Abs 2 LStR). Eine Einbeziehung wird der ArbN idR nur dann beantragen, wenn das im Vergleich zu der Besteuerung nach der Fünftelregelung (> Außerordentliche Einkünfte Rz 125ff) vorteilhaft ist.
Rz. 36
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Nicht zu erfassen ist auch Arbeitslohn von Dritten, der nicht dem LSt-Abzug unterliegt, zB Streikgelder (> Streikunterstützungen). Das Gleiche gilt für das > Sterbegeld (vgl auch > Witwen) der Hinterbliebenen; denn es gehört nicht zum Arbeitslohn des Verstorbenen.
Rz. 37
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Randziffer einstweilen frei.