Rz. 8
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Der LStJA wurde nach der Währungsreform vom 21.06.1948für unbeschränkt steuerpflichtige ArbN eingeführt. Bis dahin wurde die LSt auf den Arbeitslohn des jeweiligen > Lohnzahlungszeitraum erhoben. Diese besondere Erhebungsform der ESt hatte für ArbN – angesichts bescheidener Einkommensverhältnisse – abgeltenden Charakter.
Von 1948 bis 1990führte das Wohnsitz-FA auf Antrag des ArbN einen LStJA durch (‚behördlicher LStJA’), der ab 1991 durch die Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 EStG (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 105ff) generell ersetzt worden ist (ergänzend > Lohnsteuer Rz 4 ff). Seitdem gibt es nur noch den LStJA durch den ArbG (‚betrieblicher LStJA’ – § 42b EStG –; > Rz 14ff). Beide Formen des LStJA, aber auch die Antragsveranlagung bezwecken die Erstattung vom ArbN zuviel einbehaltener Steuerabzugsbeträge. Bei der Antragsveranlagung werden wie früher beim behördlichen LStJA die Ermäßigungsgründe (also besonders WK, SA, AgB) für die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens neu ermittelt; dem gegenüber führt der ArbG den LStJA anhand der > Lohnsteuerabzugsmerkmale in einem vereinfachten Verfahren durch. Der betriebliche LStJA führt nicht zu einer Nachforderung von Lohnsteuer. Das ist bei der Antragsveranlagung anders; den Antrag auf Veranlagung (> Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 108ff) kann der ArbN deshalb zurücknehmen, wenn sich durch die Veranlagung eine Nachforderung ergibt, sofern nicht zwingend eine Veranlagung von Amts wegen erforderlich ist (vgl § 46 Abs 2 Nr 1–7 EStG). Wegen einer eventuellen Nacherhebung von Lohnsteuer > Rz 2.
Rz. 9
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Rechtsgrundlage waren bis 1974 § 39 Abs 4, § 42 Abs 2 iVm § 51 Abs 1 Nr 1 und 3 EStG idF vor 1975 und die VO über den LStJA (JAV). Die JAV (BGBl 1970 I, 1839 = BGBl 1972 I, 2553) ist mehrfach geändert worden und galt zuletzt für den LStJA 1974. Vom Ausgleichsjahr 1975 an beruhte der behördliche LStJA ebenso wie der betriebliche LStJA auf den §§ 42ff EStG.
Rz. 10
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Durch das StÄndG 1977 vom 16.08.1977 (BGBl 1977 I, 1586 = BStBl 1977 I, 442) wurde die Einbeziehung von Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten und (bis 1988) für Erfindervergütungen in den behördlichen LStJA zugelassen. Für den ArbG wurde der LStJA zugelassen, wenn für das ganze Kalenderjahr die Steuerklasse IV anzuwenden war, und ausgeschlossen, wenn nur für einen Teil des Kalenderjahres die Steuerklasse III galt; ausgeschlossen wurde der LStJA auch, wenn der ArbN im Ausgleichsjahr zeitweise in keinem Arbeitsverhältnis gestanden hatte. Das Gesetz zur Änderung der Antragsfrist für den LStJA vom 27.09.1978 (BGBl 1978 I, 1597 = BStBl 1978 I, 412) verlängerte die (für 1975 und 1976 maßgebende) Antragsfrist beim FA vom 31.05. für 1977 bis 1985 auf den 30.09. des dem Ausgleichsjahr folgenden Kalenderjahres. Das 2. HStruktG vom 22.12.1981 (BGBl 1981 I, 1523 = BStBl 1982 I, 235) führte für den behördlichen LStJA (von 1982 bis 1989) den > Progressionsvorbehalt für bestimmte steuerfreie Lohnersatzleistungen ein und schloss den LStJA durch den ArbG bei Bezug von Kurzarbeiter- oder Schlechtwettergeld aus. Das HBeglG vom 20.12.1982 (BGBl 1982 I, 1857 = BStBl 1982 I, 972) schloss den LStJA durch den ArbG aus, wenn der ArbN sowohl nach dem allgemeinen als auch nach dem besonderen > Lohnsteuertarif Rz 15–32 zu besteuern war. Nach dem StBerG 1985 vom 14.12.1984 (BGBl 1984 I, 1493 = BStBl 1984 I, 659) sind ermäßigt besteuerte Entschädigungen iSd § 34 Abs 1 EStG und § 34 Abs 2 Nr 2 EStG (> Außerordentliche Einkünfte) auf Antrag des ArbN in den LStJA durch das FA oder den ArbG einzubeziehen. Dem ArbG ist der LStJA beim Bezug ausländischer Einkünfte untersagt, die nach einem DBA oder § 34c Abs 5 EStG (> Auslandstätigkeitserlass) freigestellt sind. Auf Grund des StBerG 1986 vom 19.12.1985 (BGBl 1985 I, 2436 = BStBl 1985 I, 735) endet die Frist für den Antrag auf den behördlichen LStJA ab 1986 erst mit Ablauf des auf das Ausgleichsjahr folgenden zweiten Kalenderjahres. Das Altersteilzeitgesetz vom 20.12.1988 (BGBl 1988 I, 2343 = BStBl 1989 I, 38) hat den betrieblichen LStJA ab 1989 bei Zahlung von Aufstockungsbeträgen nach dem Altersteilzeitgesetz ausgeschlossen.
Rz. 11
Stand: EL 115 – ET: 05/2018
Das StRefG 1990 vom 25.07.1988 (BGBl 1988 I, 1093 = BStBl 1988 I, 224) schließt den > Progressionsvorbehalt beim LStJA aus und verbietet den LStJA durch den ArbG bei Bezug eines Zuschusses zum > Mutterschaftsgeld oder von Entschädigungen für Verdienstausfall nach dem Bundesseuchengesetz (aktuell > Infektionsschutzgesetz). Die vom ArbG erstatteten Steuerabzüge sind nach dem StÄndG 1991 vom 24.06.1991 (BGBl 1991 I, 1322 = BStBl 1991 I, 665) nicht mehr in der > Lohnsteuer-Anmeldung und in der > Lohnsteuerbescheinigung gesondert auszuweisen. Mit dem StÄndG 1992 vom 25.02.1992 (BGBl 1992 I, 297 = BStBl 1992 I, 146) wird der behördliche LStJA ab 1991 abgeschafft (Aufhebung der §§ 42, 42a EStG) und geht in der Antragsveranlagung nach § 46 Abs 2 Nr 8 ESt...