Rz. 1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Die Lohnsteuer wird zwar als Vorauszahlung auf die Einkommensteuer wahrgenommen. Das gilt allerdings nur, wenn das FA – wie in der Mehrzahl der Fälle – nach Ablauf des VZ eine > Veranlagung von Arbeitnehmern vornimmt. Im Grundsatz hat die LSt aber abgeltende Wirkung (vgl § 46 Abs 4 EStG). Schon deshalb muss ihre Bemessung die individuellen Verhältnisse des ArbN berücksichtigen, soweit das rechtstechnisch möglich ist. Im Idealfall entspricht die LSt der veranlagten ESt, wenn der ArbN/Stpfl ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit bezieht (vgl § 38a Abs 2 EStG).
Rz. 2
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Der Arbeitslohn, der LSt-Tarif und die LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) sind die den Umfang der Steuerabzüge bestimmenden Größen. Während der Steuertarif gleichermaßen für alle Stpfl gilt, werden im Einzelfall die zu erhebenden Steuerabzüge von der Höhe des Arbeitslohns als BMG und von den LSt-Abzugsmerkmalen als eine die individuellen persönlichen Verhältnisse des ArbN wiederspiegelnde Komponente bestimmt. Die Datenbank des BZSt erhält die persönlichen Daten der einzelnen ArbN von der > Kommunale Meldebehörde (vgl § 39e Abs 2 Satz 2 und 3 EStG; §§ 2 und 3 der 2. BMeldDÜV) und dem FA auf elektronischem Wege.
Ihre Berücksichtigung beim LSt-Abzug ist für den ArbN idR vorteilhaft; gleichwohl kann der ArbN zur Wahrung seiner > Informationelle Selbstbestimmung den Abruf seiner persönlichen Daten beim BZSt durch alle ArbG oder bestimmte einzelne ArbG mit einem Antrag bei seinem Wohnsitz-FA sperren lassen; zu Einzelheiten > Nichtverfügbarkeit der ELStAM Rz 1 und 4. Diese Datenspeicherung ist verfassungsgemäß (> Rz 17).
Rz. 3
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Die elektronisch gebildeten LSt-Abzugsmerkmale ersetzen seit 2013 die Eintragungen auf der weggefallenen Steuerkarte. § 39e EStG enthält eine eingehende Beschreibung des zwischen den FÄ, den Meldebehörden, dem BZSt und dem jeweiligen ArbG elektronisch abzuwickelnden Verfahrens (vgl BMF vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951).
Rz. 3/1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
LSt-Abzugsmerkmale werden im Regelfall gebildet, wenn der ArbG den ArbN zwecks Abruf der ELStAM beim BZSt anmeldet (BMF vom 07.08.2013 Rz 9, aaO). Darüber hinaus werden sie auf Antrag des ArbN gebildet (BMF aaO).
Rz. 3/2
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Die Bildung der ELStAM ist unabhängig vom Alter des ArbN. Auch Kinder kommen dafür in Betracht, zB Kinder, die in einer TV-Produktion mitwirken oder Waisen, die Hinterbliebenenversorgung erhalten (> Alter des Arbeitnehmers und seiner Kinder).
Rz. 4
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Das > Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat lediglich die Funktion einer Datenbank; das BZSt speichert und übermittelt die Daten wie ein Bote auf ihrem elektronischen Weg zum ArbG. Das gilt uE auch, soweit das BZSt selbst LSt-Abzugsmerkmale bildet, zB aus den ihm übermittelten Daten zum Familienstand und der Zahl der Kinder (vgl § 39e Abs 2 Satz 1 Nr 2 und 3 EStG) den ArbN in eine bestimmte Steuerklasse einreiht. Diesem vollautomatisierten Vorgang liegt ein Programm zugrunde, dass das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder eingeführt hat. Das Programm wurde im Rahmen von KONSENS (Koordinierte neue Software-Entwicklung der Steuerverwaltung) erstellt; eigenständige Verwaltungsakte erlässt das BZSt in diesem Verfahren uE nicht. Die von ihm aus seiner ELStAM-Datenbank bereitgestellten Daten sind deshalb nicht unmittelbar mit Rechtsbehelf anfechtbar; der Stpfl wird an die Behörden verwiesen, die die Daten dem BZSt übermitteln (> Kommunale Meldebehörde/FÄ). Für eine von der maschinellen Bildung abweichende Bildung von LSt-Abzugsmerkmalen ist das FA zuständig, da die Daten von den Meldebehörden nur insoweit bindend sind, als die LSt-Abzugsmerkmale nicht anders zu bilden sind (§ 39 Abs 1 Satz 2 und 3 EStG). Sind Angaben der Meldebehörden nicht aktuell oder unzutreffend, kann das FA die LSt-Abzugsmerkmale nicht unmittelbar selbst ändern; > Rz 25 ff.