Rz. 5
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Der zum LSt-Abzug verpflichtete ArbG (vgl § 38 Abs 3 EStG) hat die LSt sowie die Annexsteuern (> Kirchensteuer, > Solidaritätszuschlag) unter Berücksichtigung der LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) des ArbN zu ermitteln (vgl § 38a Abs 4 EStG).
Rz. 5/1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Dem ArbG werden die für den LSt-Abzug erforderlichen persönlichen Abzugsmerkmale seiner ArbN aus der Datenbank des BZSt im Rahmen von ‚ELSTERLohn II‘ maschinell verwertbar zur Verfügung gestellt (> Elektronische Kommunikation Rz 5/1). Zum Abruf der ELStAM muss sich der ArbG authentifizieren (§ 39e Abs 4 Satz 3 EStG; > Elektronische Kommunikation Rz 5/2 und 5/3). Hierzu hat er die Wirtschafts-Identifikationsnummer (vgl § 139c AO) zu verwenden. Bis diese eingeführt ist, wird ersatzweise die Steuernummer seiner lohnsteuerlichen > Betriebsstätte verwendet (§ 39e Abs 9 EStG), um den ArbG eindeutig zu identifizieren und mit den Daten des ArbN zusammenzuführen (§ 39e Abs 3 Satz 4 EStG). Außerdem benötigt der ArbG die > Identifikationsnummer des ArbN und dessen Geburtsdatum. Der ArbG darf die Abzugsmerkmale nur für den Steuerabzug vom Arbeitslohn verwenden (vgl § 39e Abs 4 Satz 7 iVm § 39 Abs 8 und 9 EStG). Er hat sie in das > Lohnkonto zu übernehmen und in der betrieblichen Lohnabrechnung anzugeben.
Rz. 5/2
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Ausnahmen vom ELStAM-Abruf: Zurzeit können ArbG nur für meldepflichtige ArbN ELStAM beim BZSt abrufen. Für nicht meldepflichtige Personen, die keine ID-Nr haben oder eine ID-Nr, die nicht auf Anstoß der Meldebehörde vergeben wurde, stellt das FA weiterhin auf Antrag eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus. Diese Personen werden erst im weiteren Verlauf der Verfahrensentwicklung in die Datenbank des BZSt aufgenommen.
Rz. 5/3
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Nur in Ausnahmefällen kann der ArbG von seiner Verpflichtung zum Abruf der LSt-Abzugsmerkmale (vgl § 39e Abs 4 Satz 2 EStG) freigestellt werden. Ist dem ArbG der Abruf der ELStAM nicht zumutbar, werden ihm auf Antrag die LSt-Abzugsmerkmale von seinem > Betriebsstätten-Finanzamt schriftlich mitgeteilt; ebenso in bestimmten Fällen der > Geringfügige Beschäftigung (§ 39e Abs 7 EStG; > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug Rz 10 – 12, > Elektronische Kommunikation Rz 3). Zu Einzelheiten dieser Härtefallregelung vgl BMF vom 07.08.2013 Rz 113 ff, BStBl 2013 I, 951.
Rz. 6
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Um einzelne Stpfl im Datenbestand des BZSt zu identifizieren, soll der ArbN dem ArbG seine > Identifikationsnummer und sein Geburtsdatum sogleich bei Aufnahme des Dienstverhältnisses mitteilen sowie angeben, ob es sich um das erste oder ein weiteres Dienstverhältnis handelt (§ 39e Abs 4 Satz 1 EStG). Diese Angaben benötigt der ArbG, um den ArbN bei der Datenbank anmelden und dessen ELStAM abrufen zu können. Bei einem ArbG-Wechsel sollte der ArbG die Anmeldung möglichst innerhalb von sechs Wochen ab Beschäftigungsbeginn durchführen, da andernfalls – bei fehlender Abmeldung durch den vorherigen ArbG – die Steuerklasse I bis V erst ab Anmeldungszeitpunkt bereitgestellt wird (im Einzelnen vgl – mit Beispielen – BMF vom 07.08.2013 Rz 59 ff, aaO).
Rz. 7
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Der ArbG ist verpflichtet, die ihm übermittelten LSt-Abzugsmerkmale (ELStAM) für die Ermittlung der Steuerabzüge zu verwenden; sie sind für ihn ein > Grundlagenbescheid Rz 4 ff. Er hat sie in das > Lohnkonto seines ArbN zu übernehmen (vgl § 39e Abs 4 Satz 2 EStG) und in der üblichen Lohnabrechnung anzugeben (§ 39e Abs 5 Satz 2 EStG). Sie bleiben für die Dauer des Dienstverhältnisses anwendbar.
Rz. 8
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Verwendet der ArbG zu Unrecht die LSt-Abzugsmerkmale beim LSt-Abzug nicht, so haftet er für die verkürzten Steuerabzüge; ggf wird der ArbN in Anspruch genommen (> Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff, > Nachforderung von Lohnsteuer). Erhält der ArbG ELStAM mit rückwirkender Gültigkeit für einen ArbN, hat er nach § 41c Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG ein Wahlrecht, die vorhergehenden Lohnabrechnungen zu ändern. Tut er dies nicht, kann er für zu niedrige Steuerabzugsbeträge nicht in Haftung genommen werden, wenn er dies dem Betriebsstätten-FA anzeigt (§ 41c Abs 4 EStG).
Rz. 9
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Wegen der laufend möglichen Änderungen in der Datenbank ist der ArbG verpflichtet, monatlich die ELStAM seiner ArbN abzurufen (§ 39e Abs 5 Satz 3 EStG; BMF vom 07.08.2013 Rz 51, aaO; vgl dort zu den technischen Einzelheiten des Abrufverfahrens und zum Mitteilungsservice der FinVerw). Zur Datensperre und weiteren Besonderheiten > Nichtverfügbarkeit der ELStAM.
Rz. 9/1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Sind die ELStAM zugunsten des ArbN unzutreffend, ist die Ursache dafür aufzuklären. Beruht zB eine unzutreffende Steuerklasse ausschließlich auf Daten, die die Meldebehörde übermitteln muss (§ 39 Abs 5 Satz 3 EStG), ist dies vom ArbG nicht zu verantworten; eine Nachholung der LSt ist dann ausgeschlossen. Der ArbG kann nicht in Haftung genommen werden, da er sich an die gelieferten ELS...