Rz. 20

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Der Bildung der LSt-Abzugsmerkmale liegt die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSd § 179 Abs 1 AO zugrunde, die von Gesetzes wegen unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). Ein solcher Feststellungsbescheid ist ein > Verwaltungsakt (> Rz 17; zu weiteren Einzelheiten > Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren Rz 25 ff, 125 ff); er kann jederzeit – auch rückwirkend – geändert werden (vgl § 164 Abs 2 AO). Im Einzelnen > Rz 25 ff.

 

Rz. 21

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Als LSt-Abzugsmerkmal soll auch die auf Antrag vorgesehene ‚Mitteilung‘ des FA gebildet werden, dass der vom ArbG gezahlte Arbeitslohn nach einem DBA von der LSt freizustellen ist (vgl § 39 Abs 4 Nr 5 EStG). Damit wird diese Mitteilung in die vom ArbG beim BZSt abzurufenden Merkmale einbezogen und als gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO, also als Feststellungsbescheid charakterisiert. Sie tritt – in einer weiteren Ausbaustufe – an die Stelle der vordem vom FA dem ArbG erteilten Freistellungsbescheinigung (vgl § 52 Abs 36 EStG). Der Antrag ist an das insoweit (weiterhin) zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt zu richten (§ 39 Abs 2 Satz 1 EStG). Zu Einzelheiten > Doppelbesteuerung Rz 70 ff.

 

Rz. 22

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Die Freistellung nach dem >  Auslandstätigkeitserlass ist hingegen in § 39 Abs 4 EStG nicht erwähnt. Da es sich dabei um einen Steuererlass iSv § 34c Abs 5 EStG unter Auflagen handelt, bleibt es insoweit bei einer > Freistellungsbescheinigung des Betriebsstätten-FA. Es bleibt abzuwarten, ob die FinVerw diese Fälle entsprechend der DBA-Regelung behandeln wird.

 

Rz. 23

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Im Verhältnis FA/BZSt und ArbG gelten die LSt-Abzugsmerkmale mit dem Abruf als bekannt gegeben; gegenüber dem ArbN, sobald der ArbN von den Feststellungen der FinVerw durch seine Lohnabrechnung Kenntnis erhält (vgl § 39e Abs 6 Satz 3 EStG; > Bekanntgabe von Steuerverwaltungsakten).

 

Rz. 24

Stand: EL 110 – ET: 10/2016

Randziffer einstweilen frei.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?


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