Rz. 34
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Der ArbG darf geänderte ELStAM nur entsprechend der ihm im Rahmen einer Änderungsliste (§ 39e Abs 5 Satz 3 EStG) mitgeteilten Gültigkeit anwenden. Es genügt nicht, dass der ArbN dem ArbG – zB durch standesamtliche Urkunden – die Unrichtigkeit von ELStAM nachweist.
Beispiel:
Ein lediger ArbN heiratet. Der ArbG darf diesen Umstand erst berücksichtigen, nachdem er die geänderten ELStAM abgerufen hat.
Rz. 34/1
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Kann der ArbG die ELStAM wegen technischer Störungen nicht abrufen, hat er für die Berechnung der LSt die voraussichtlichen Merkmale des § 38b EStG für maximal drei Monate zugrunde zu legen (§ 39c Abs 1 Satz 2 EStG). Die verzögerte Ausstellung einer > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt auch als eine solche Störung (BMF vom 07.08.2013 Rz 95, BStBl 2013 I, 951; ergänzend vgl OFD Frankfurt/M vom 17.09.2015, DStR 2015, 2240 = HaufeIndex 8615645). Sobald dem ArbG die ELStAM vorliegen, ist er zur Änderung des LSt-Abzugs verpflichtet (§ 39c Abs 1 Satz 4 EStG). Im Übrigen ist bei rückwirkenden Feststellungen eine Änderung des LSt-Abzugs zugunsten oder zuungunsten des ArbN zulässig; die sog Bagatellgrenze von 10 EUR gilt nicht (> R 41c.1 Abs 1 LStR).
Rz. 34/2
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Erhält der ArbG wegen der vom ArbN verfügten Zugriffsbeschränkung keine ELStAM (> Rz 2), muss er beim LSt-Abzug Steuerklasse VI anwenden (§ 39e Abs 6 Satz 8 EStG). Eine die persönlichen Verhältnisse berücksichtigende Besteuerung findet dann erst im Rahmen einer > Veranlagung von Arbeitnehmern statt. Vor Anwendung der Steuerklasse VI sollte der ArbG aber mit dem ArbN klären, ob ggf andere Gründe für die fehlende ELStAM-Bereitstellung vorliegen, zB unzutreffende ELStAM, die das FA nicht kurzfristig berichtigen kann. Dann sperrt das FA den ArbG-Abruf und stellt eine > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug aus (§ 39 Abs 1 Satz 2 EStG; vgl BMF vom 07.08.2013 Rz 34 ff, aaO). Diese geht der Anwendung der Steuerklasse VI und ggf früher abgerufenen ELStAM vor. Sobald der ArbG wieder ELStAM erhält, verliert die Bescheinigung ihre Wirksamkeit.
Entsprechendes – LSt-Abzug nach der ungünstigsten Steuerklasse VI (vgl § 39c Abs 1 EStG) – gilt, wenn das BZSt keine ELStAM übermitteln kann, weil der ArbN dem ArbG seine ID-Nr und den Geburtstag nicht angibt. Im Einzelnen > Nichtverfügbarkeit der ELStAM.
Auch wenn die FinVerw dem ArbG unzutreffende ELStAM bereitstellt, greift die 3-Monatsregelung (OFD Frankfurt/M vom 17.09.2015, aaO).
Rz. 35
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Änderungen zuungunsten des ArbN darf der ArbG nur bei der nächsten Lohnzahlung vornehmen (§ 41c EStG). Ist das nicht möglich oder macht der ArbG von seiner Berechtigung zur nachträglichen Einbehaltung keinen Gebrauch, haftet er für die zu wenig einbehaltene LSt (§ 42d Abs 1 Nr 1 EStG; > Haftung für Lohnsteuer Rz 33 ff), wenn er dies dem FA nicht anzeigt (> R 41c.1 Abs 4, > R 41c.2 LStR; > Anzeigepflichten Rz 11). Auf Grund der Anzeige fordert das FA die zu wenig erhobenen Steuerabzüge beim ArbN nach (§ 41c Abs 4 Satz 2 EStG; > Nachforderung von Lohnsteuer Rz 21 f).
Rz. 36
Stand: EL 110 – ET: 10/2016
Bei Änderungen zugunsten des ArbN hat der ArbG die zu erstattenden Steuerabzüge dem Gesamtbetrag der von ihm abzuführenden LSt/SolZ/KiSt zu entnehmen; ein etwaiger Fehlbetrag wird ihm vom FA erstattet (> R 41c.1 Abs 5 LStR; > Erstattung von Lohnsteuer). Wegen Änderungen nach Ablauf des Kalenderjahres vgl § 41c Abs 3 EStG und > R 41c.1 Abs 6 LStR. Vgl auch > Maschinelle Lohnabrechnung.