Rz. 1
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Wird die LSt nicht durch > Maschinelle Lohnabrechnung sondern personell berechnet, kann der ArbG die LSt für einen bestimmten Betrag des Arbeitslohns einer LSt-Tabelle entnehmen. Diese Tabellen sind im Fachbuchhandel erhältlich. Hinweis: Die Lohnsteuertabellen erscheinen im selben Verlag.
Rz. 2
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Die LSt wird personell berechnet, indem der ArbG zunächst die Höhe des Arbeitslohns für einen bestimmten > Lohnzahlungszeitraum berechnet. Von diesem Arbeitslohn wird der auf den Lohnzahlungszeitraum entfallende etwa in Betracht kommende Anteil des Versorgungs-Freibetrags sowie des Zuschlags zum Versorgungs-Freibetrag (> Freibeträge für Versorgungsbezüge) oder des > Altersentlastungsbetrag abgezogen. Sodann wird ein beim BZSt abgerufener Freibetrag abgezogen oder ein > Hinzurechnungsbetrag hinzugerechnet (> Lohnsteuerabzugsmerkmale). Erst dann wird der gefundene, nicht abgerundete maßgebende Arbeitslohn in die Tabellenstufe (> Rz 4) eingeordnet und die LSt für die in Betracht kommende Steuerklasse abgelesen.
Rz. 2/1
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Hinweis: Das EStG hat ab 2008 die Berechnungsmethode geändert und in § 39b Abs 2 EStG die Ermittlung der LSt über den Jahresarbeitslohn eingeführt, um die maschinelle Berechnung der LSt zu vereinfachen (> Lohnsteuertarif Rz 12). Bei personeller Ermittlung der LSt ist diese Methode jedoch kaum praktikabel, so dass uE am zuvor dargestellten – alten – Berechnungsverfahren festgehalten werden kann. Zu Besonderheiten > Sonstige Bezüge.
Rz. 2/2
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Wird Lohn für Zeiträume gezahlt, für die keine Tabellen vorhanden sind, ergibt sich die LSt aus den mit der Zahl der Kalendertage oder Wochen dieser Zeiträume vervielfachten Beträgen der Tages- oder Wochentabelle.
Beispiel 1:
Der am 20.07. eingestellte ArbN erhält Lohn für die Zeit vom 20. bis 31.07. = 12 Kalendertage. Auf den durch 12 geteilten maßgebenden Arbeitslohn ist die Tagestabelle anzuwenden; der Steuerbetrag ist mit 12 zu vervielfachen.
Rz. 3
Stand: EL 101 – ET: 12/2013
Die Steuerklasse (> Steuerklassen) gehört zu den > Lohnsteuerabzugsmerkmale des ArbN (§ 39 Abs 4 Nr 1 EStG). Sie wird vom BZSt automatisiert gebildet und zum Abruf durch den ArbG bereitgestellt. Der ArbG hat bei Beginn des Dienstverhältnisses die elektronischen > Lohnsteuerabzugsmerkmale für den ArbN beim BZSt abzurufen und in das Lohnkonto zu übernehmen (§ 39e EStG). Ausnahmsweise kann ein ArbG ohne Internetzugang die den Abruf der ELStAM ersetzende Bescheinigung beim Betriebsstätten-FA beantragen (vgl § 39e Abs 7 EStG; > Bundesministerium der Finanzen vom 07.08.2013, BStBl 2013 I, 951). Die gebildeten Steuerklassen bleiben im ELStAM-Verfahren so lange gültig, bis sich entweder die Lebensumstände ändern und von der Meldebehörde entsprechende Daten übermittelt werden (zB Familienstand verwitwet) oder das FA Änderungen auf Hinweis oder Antrag des ArbN vornimmt. Die auf Basis der Änderungsdaten aktualisierten ELStAM werden dem im Abrufverfahren autorisierten ArbG beim nächsten Abruf mit Gültigkeitszeitraum zur Verfügung gestellt.
Bei ArbN, die beschränkt steuerpflichtig sind, ergeben sich die entsprechenden Daten aus einer beim > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zu beantragenden > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug, § 39 Abs 3 EStG. Liegen dem ArbG schuldhaft weder LSt-Abzugsmerkmale noch eine Bescheinigung des FA vor, ist die Lohnsteuer nach Steuerklasse VI ohne weitere Abzugsmerkmale einzubehalten (§ 39c EStG; > Nichtverfügbarkeit der ELStAM).
Rz. 4
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die LSt-Tabelle ist eine gedruckte Form des LSt-Tarifs. Den unterschiedlichen Tarifen entsprechen unterschiedliche Tabellen. Die allgemeine Tabelle ist zu verwenden für ArbN, die in allen SV-Zweigen versichert sind. Die besondere Tabelle kommt grundsätzlich zur Anwendung, wenn der ArbN in keinem SV-Zweig (pflicht-) versichert ist. Außerdem weisen die Tabellen unterschiedliche Werte für die Steuerklassen I bis VI aus. Neben der LSt-Jahrestabelle gibt es Tabellen für die Lohnzahlungszeiträume Monat, Woche und Tag. Zum Aufbau dieser Tabellen > Lohnsteuertarif.
Während aber der LSt-Tarif die LSt für jeden Betrag des Arbeitslohns stufenlos nach einer Tarifformel errechnet, wird von der LSt-Tabelle die LSt jeweils für Beträge "von... bis.." ausgewiesen. Diese Stufen – für jeweils 36 EUR (für Steuerklasse III verdoppelt sich der Betrag) wird ein LSt-Betrag ausgewiesen – begrenzen den Umfang der Tabellen. Da die LSt aus der Obergrenze der Tabellenstufe berechnet wird (vgl § 51 Abs 4 Nr 1a EStG), ist sie für die anderen Arbeitslohn-Werte derselben Tabellenstufe zu hoch. Der Unterschiedsbetrag wird idR beim > Lohnsteuer-Jahresausgleich vom ArbG oder bei einer Veranlagung durch das FA ausgeglichen; > Veranlagung von Arbeitnehmern. Anderenfalls gilt die ESt durch den LSt-Abzug als abgegolten (§ 46 Abs 4 EStG).
Rz. 5
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Seit 2003 werden keine amtlichen Lohnsteuertabellen mehr veröffentlicht. Die Herausgabe vo...