Rz. 15
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Für Vorsorgeaufwendungen, besonders für die Beiträge zur SozVers, (> Sonderausgaben Rz 24 ff) wird den ArbN beim LSt-Abzug eine > Vorsorgepauschale gewährt, die in den LSt-Tarif eingearbeitet ist. Sie wird ab 2010 erstmals in allen Steuerklassen I bis VI berücksichtigt und setzt sich aus folgenden Teilbeträgen zusammen:
Die vom jeweiligen Versicherungsstatus des ArbN abhängige Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen macht einen besonderen LSt-Tarif neben dem allgemeinen LSt-Tarif erforderlich. Daraus resultieren die allgemeine und die besondere > Lohnsteuertabelle. Die Möglichkeit zur Berücksichtigung privater KV-/PV-Beiträge in tatsächlicher Höhe macht darüber hinaus Nebenrechnungen erforderlich (> Rz 22).
Rz. 16
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Der allgemeine LSt-Tarif, auf dem die allgemeine LSt-Tabelle aufbaut und bei dem die ungekürzte > Vorsorgepauschale Rz 20 ff berücksichtigt wird, gilt grundsätzlich nur für ArbN, die in allen SV-Zweigen versichert sind.
Dazu gehören auch ArbN, die in der GRV pflichtversichert und in der GKV/PV freiwillig versichert sind. Zu Einzelheiten > Vorsorgepauschale Rz 17 ff. Zur Berücksichtigung von ArbN, die in der GRV und der privaten KV/PV versichert sind, > Rz 22.
Rz. 17
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Als Vorsorgepauschale berücksichtigt werden im allgemeinen LSt-Tarif die AN-Anteile zur GRV, GKV und GPV in der tatsächlichen, gesetzlichen Höhe (zu Einzelheiten > Vorsorgepauschale).
Hinsichtlich der RV-Beiträge ist jedoch die Übergangsregelung in § 39b Abs 4 EStG zu beachten, nach der im VZ 2013 52 % des ArbN-Anteils abziehbar sind (> Vorsorgepauschale Rz 27).
Die unterschiedlichen BBemG in Ost und West sowie die Besonderheiten in SN werden im Tarif berücksichtigt, der Beitragszuschlag für Kinderlose in der PV (§ 55 Absatz 3 SGB XI, > Pflegeversicherung) bei manueller Lohnabrechnung hingegen nicht (vgl den Programmablaufplan zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer [für 2013: BMF vom 20.02.2013, BStBl 2013 I, 221]).
Für KV und PV wird eine Mindestvorsorgepauschale iHv 12 % des Arbeitslohns, höchstens von 1 900 EUR bzw in der Steuerklasse III von 3 000 EUR berücksichtigt (§ 39b Abs 2 Nr 3 Satz 2 EStG).
Rz. 18
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Der besondere LSt-Tarif, auf dem die besondere Lohnsteuertabelle aufbaut und bei dem die gekürzte > Vorsorgepauschale Rz 28 ff berücksichtigt wird, gilt für ArbN, die in keinem SV-Zweig versichert sind, privat KV- und PV-versichert sind und dem ArbG keine Basis-KV-und PV-Beiträge mitgeteilt haben (andernfalls > Rz 22).
Rz. 19
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Im besonderen Lohnsteuertarif wird eine Vorsorgepauschale iHv 12 % des Arbeitslohns, höchstens von 1 900 EUR bzw in der Steuerklasse III von 3 000 EUR berücksichtigt (vgl § 39b Abs 2 Nr 3 Satz 2 EStG).
Rz. 20
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Dieser Lohnsteuertarif gilt zB für
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> Beamte, |
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beherrschende > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften, |
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> Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften (§ 1 Satz 4 SGB VI), |
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weiterbeschäftigte Bezieher einer Vollrente wegen Alters oder vergleichbare Pensionsempfänger, selbst wenn ein ArbG-Anteil zur GRV zu entrichten ist (§ 172 Abs 1 SGB VI), |
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ArbN, die von ihrem ArbG nur > Versorgungsbezüge erhalten (§ 19 Abs 2 Nr 2 EStG), |
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die > Geringfügige Beschäftigung von ArbN, bei denen der LSt-Abzug vorgenommen wird, und für die nur der pauschale ArbG-Beitrag zur GRV entrichtet wird, |
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versicherungsfrei kurzfristig beschäftigte ArbN, bei denen der LSt-Abzug vorgenommen wird (> Geringfügige Beschäftigung Rz 3, 30), |
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andere ArbN, die nicht in der GRV pflichtversichert sind und deshalb auch keinen ArbN-Beitrag leisten (zB als Praktikanten oder aus anderen Gründen; > Sozialversicherung). |
Rz. 21
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Der besondere Tarif gilt auch, wenn der ArbG den Gesamt-SV-Beitrag allein tragen muss (§ 20 Abs 3 Satz 1 SGB IV; zB für Auszubildende mit einem Arbeitsentgelt von bis zu monatlich 325 EUR).
Zu Einzelheiten vgl H 39b.7 LStH mit Verweis auf BMF vom 22.10.2010, BStBl 2010 I, 1254 und > Vorsorgepauschale Rz 28 ff.
Rz. 22
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Privat versicherte ArbN können ihre tatsächlichen KV- und PV-Beiträge bereits gegenüber dem ArbG nachweisen. Diese werden dann im Rahmen der Vorsorgepauschale bereits beim LSt-Abzug in tatsächlicher Höhe berücksichtigt (> Vorsorgepauschale Rz 37 ff). Diese Möglichkeit besteht sowohl im allgemeinen wie im besonderen Lohnsteuertarif. Von nachgewiesenen Beiträgen des ArbN ist ein – unabhängig vom tatsächlich zu zahlenden Zuschuss – typisierend berechneter ArbG-Zuschuss abzuziehen, wenn der ArbG nach § 3 Nr 62 EStG steuerfreie Zuschüsse zur PKV/PflV zu leisten hat (> Vorsorgepauscha...