Rz. 43
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Der ArbN-Pauschbetrag für WK, der SA-Pauschbetrag, die Vorsorgepauschale und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende werden bei der Berechnung der LSt jeweils für bestimmte Gruppen von ArbN unterschiedlich berücksichtigt. Deshalb werden verschiedene > Steuerklassen gebildet, für die der LSt-Tarif unterschiedliche Werte errechnet (§ 38b EStG).
Die Steuerklasse wird dem ArbG beim Abruf der > Lohnsteuerabzugsmerkmale übermittelt. Maßgebend sind die für den Lohnzahlungszeitraum geltenden Merkmale. Bei ArbN, die beschränkt steuerpflichtig sind, ergeben sich die entsprechenden Daten aus einer beim > Betriebsstätten-Finanzamt des ArbG zu beantragenden > Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Abs 3 EStG). Liegen dem ArbG schuldhaft weder LSt-Abzugsmerkmale noch eine Bescheinigung des FA vor, muss er die Steuerabzüge ohne LSt-Abzugsmerkmale einbehalten (§ 39c EStG; > Nichtverfügbarkeit der ELStAM).
Rz. 44
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Aus den folgenden Übersichten ist abzuleiten, von welchem maßgebenden (> Rz 12) Jahresarbeitslohn an LSt zu erheben ist. Als Vorsorgepauschale werden individuelle Werte berücksichtigt. Wegen der Abrundung der Jahres-ESt auf den nächsten vollen Euro (vgl § 32a Abs 1 Satz 6 EStG) ergibt sich in allen Steuerklassen eine kleine Differenz zwischen der Summe der eingearbeiteten Pausch- und Freibeträge und dem Jahresarbeitslohn, ab dem tatsächlich LSt erhoben wird (erst ab dem ersten vollen Euro). Die Beträge gelten – soweit nicht anders dargestellt – für den allgemeinen und den besonderen LSt-Tarif (> Rz 15 ff).
Rz. 45
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die Steuerklasse I beruht auf dem ESt-Grundtarif (> Rz 4, 13). Sie gilt für Unverheiratete sowie für ArbN, deren Ehegatte nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist oder die dauernd getrennt leben (zu weiteren Einzelheiten > Steuerklassen Rz 11).
In den Tarif sind eingebaut:
Kalenderjahr |
2012 |
2013 |
2014 |
Grundfreibetrag |
8 004 EUR |
8 130 EUR |
8 354 EUR |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
Sonderausgaben-Pauschbetrag |
36 EUR |
36 EUR |
36 EUR |
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt |
ja |
ja |
ja |
Rz. 46
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Anstatt StKl I wird StKl II gewährt, wenn ein > Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (> Rz 38) zu berücksichtigen ist. Sie beruht ebenfalls auf dem ESt-Grundtarif (> Rz 5, 13). Zu Einzelheiten > Steuerklassen Rz 12 ff.
In den Tarif sind eingebaut:
Kalenderjahr |
2012 |
2013 |
2014 |
Grundfreibetrag |
8 004 EUR |
8 130 EUR |
8 354 EUR |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
Sonderausgaben-Pauschbetrag |
36 EUR |
36 EUR |
36 EUR |
Entlastungsbetrag für Alleinerziehende |
1 308 EUR |
1 308 EUR |
1 308 EUR |
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt |
ja |
ja |
ja |
Rz. 47
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die Steuerklasse III ist typischerweise für alleinverdienende verheiratete ArbN bestimmt. Zu Einzelheiten > Steuerklassen Rz 13 ff. Sie beruht auf dem ESt-Splittingtarif (> Rz 5, 13); zu Einzelheiten > Ehegattenbesteuerung und > Splitting. Bezieht der andere Ehegatte ebenfalls Arbeitslohn, erhält er die Steuerklasse V (zu Einzelheiten > Rz 49), wenn die Ehegatten nicht gemeinsam die Steuerklassen IV/IV wählen (zu Einzelheiten > Rz 48).
In den Tarif sind eingebaut:
Kalenderjahr |
2012 |
2013 |
2014 |
Grundfreibeträge für den Stpfl und den Ehegatten |
16 004 EUR |
16 260 EUR |
16 708 EUR |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
Sonderausgaben-Pauschbetrag |
36 EUR |
36 EUR |
36 EUR |
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt |
ja |
ja |
ja |
Rz. 48
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die Steuerklasse IV gilt für verheiratete ArbN, die beide Arbeitslohn bekommen, unbeschränkt steuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben (> Steuerklassen Rz 20 ff). Der Steuerklasse IV liegt der ESt-Grundtarif zu Grunde (> Rz 4, 13). Gegenüber der Jahressteuer wird deshalb nicht zu wenig LSt einbehalten, sodass eine Veranlagung grundsätzlich entbehrlich ist, wenn kein anderer Veranlagungsgrund erfüllt ist (vgl § 46 Abs 2 und 4 EStG, > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 35 ff).
In den Tarif sind eingebaut:
Kalenderjahr |
2012 |
2013 |
2014 |
Grundfreibetrag |
8 004 EUR |
8 130 EUR |
8 354 EUR |
Arbeitnehmer-Pauschbetrag |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
1 000 EUR |
Sonderausgaben-Pauschbetrag |
36 EUR |
36 EUR |
36 EUR |
Vorsorgepauschale wird berücksichtigt |
ja |
ja |
ja |
Zur Prüfung, ob bei Ehegatten, die beide als ArbN tätig sind, die Steuerklassen IV oder III/V in Betracht kommen, > Steuerklassenwahl.
Rz. 49
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die Steuerklasse V erhält auf Antrag der in einem Dienstverhältnis stehende Ehegatte, dessen ebenfalls in einem Dienstverhältnis stehender Ehegatte nach der Steuerklasse III besteuert wird (> Rz 47). Zu Einzelheiten > Steuerklassen Rz 24 ff. Wird ein Antrag nicht gestellt, gehören beide Ehegatten in die Steuerklasse IV (vgl § 38b Satz 1 Nr 4 und 5 EStG; > Rz 48). Der Steuerklasse V liegt ein aus dem ESt-Grundtarif entwickelter besonderer Tarif ("Aufholtarif") zu Grunde (im Einzelnen vgl § 39b Abs 2 ...