Zusammenfassung
Auf einen Blick: Der ESt-Tarif bestimmt die ESt als Jahressteuer in § 32a EStG. Daraus wird für den zu versteuernden Jahresarbeitslohn ein nach Steuerklassen getrennter LSt-Tarif abgeleitet (vgl § 39b Abs 2 Satz 6–7 EStG), der die dafür einzubehaltende LSt bei monatlicher, wöchentlicher und täglicher Lohnzahlung bestimmt. Bei maschineller Lohnabrechnung steht geeignete Software zur Verfügung. |
A. Allgemeines
Rz. 1
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die vom Arbeitslohn des > Lohnzahlungszeitraum einzubehaltende LSt wird idR im Rahmen der maschinellen Lohnabrechnung mit Hilfe eines LSt-Tabellenprogramms ermittelt.
In Ausnahmefällen kann sie aus den für den Lohnzahlungszeitraum maßgebenden nichtamtlichen Tabellen ‚personell‘ abgelesen werden. Hinweis: Die FinVerw bietet im Internet eine Berechnung der Abzüge für Steuer und SozVers an: http://www.bundesfinanzministerium.de/Web/DE/Service/Abgabenrechner/abgabenrechner.html.
Die maschinelle Ermittlung der LSt anhand der Tarifformel, hat in der Praxis die personelle Berechnung der LSt bis auf Ausnahmefälle abgelöst. Das BMF ist verpflichtet, alljährlich einen > Programmablaufplan zur maschinellen Berechnung der LSt zu veröffentlichen (§ 39b Abs 6 EStG). Für 2013 vgl BMF vom 20.02.2013, BStBl 2013 I, 221. Anhand des amtlichen Programmablaufplans wird die LSt stufenlos berechnet.
Rz. 2
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Wegen der unterschiedlichen Berechnung der Vorsorgepauschale gibt es zwei LSt-Tarife, und zwar den allgemeinen und den besonderen Tarif (zu Einzelheiten > Rz 15 ff). Beide LSt-Jahrestarife werden auf der Grundlage des für den jeweiligen VZ gültigen ESt-Tarifs aufgestellt (> Rz 12, 13). Aus den LSt-Jahrestarifen werden auf den Lohnzahlungszeitraum zugeschnittene LSt-Monats-, Wochen- und Tagestarife für die allgemeinen als auch für die besonderen Fälle abgeleitet. Ergänzend > Rz 14.
Rz. 3
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Zur Berechnung der LSt vom laufenden Arbeitslohn (> Laufende Bezüge) muss der ArbG zunächst die Höhe des Arbeitslohns für einen bestimmten > Lohnzahlungszeitraum feststellen und auf einen Jahresarbeitslohn hochrechnen (> Rz 12). Von diesem Arbeitslohn zieht er den etwa in Betracht kommenden Versorgungs-Freibetrag sowie den Zuschlag zum Versorgungs-Freibetrag (§ 19 Abs 2 EStG; > Freibeträge für Versorgungsbezüge) und/oder den > Altersentlastungsbetrag ab (vgl § 24b EStG). Sodann wird ein als Lohnsteuerabzugsmerkmal vom BZSt mitgeteilter Freibetrag abgezogen oder ein Hinzurechnungsbetrag hinzugerechnet. Für den sich dann ergebenden, nicht abgerundeten maßgebenden Arbeitslohn wird die LSt nach dem LSt-Jahrestarif ermittelt und die monatliche LSt mit 1/12, die wöchentliche LSt mit 7/360 und die auf einen Tag entfallende LSt mit 1/360 angesetzt und vom Arbeitslohn einbehalten (vgl § 39b Abs 2 EStG; > Laufende Bezüge Rz 1 ff). Das für den ArbG zuständige > Betriebsstätten-Finanzamt kann zulassen, dass die LSt unabhängig von den auf den > Lohnzahlungszeitraum bezogenen LSt-Tarifen nach dem voraussichtlichen Jahreslohn ermittelt wird (sog permanenter Jahresausgleich; § 39b Abs 2 Satz 12 EStG; > R 39b.8 LStR; zu Einzelheiten > Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 55 ff). Die LSt für sonstige Bezüge wird ebenfalls grundsätzlich nach dem LSt-Jahrestarif errechnet; zu Einzelheiten vgl § 39b Abs 3 EStG und > Sonstige Bezüge. Für bestimmte Teile des Arbeitslohns ist eine Besteuerung nach Pauschsteuersätzen zugelassen (§§ 37b, 40, 40a, 40b EStG; zu Einzelheiten > Pauschalierung der Einkommensteuer auf Sachzuwendungen, > Pauschalierung der Lohnsteuer).
B. Einkommensteuertarif
Rz. 4
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Die LSt wird grundsätzlich nach § 32a Abs 1, 2 EStG berechnet (§ 39b Abs 2 Satz 6 EStG), beruht also auf dem in diesen Vorschriften geregelten Einkommensteuertarif.
Der ESt-Tarif besteht im Wesentlichen aus vier Abschnitten: Für den Grundfreibetrag sieht er eine Nullzone vor. Daran schließen sich zwei linear-progressive Bereiche an. Der Tarif läuft in einer Proportionalstufe aus. Seit 2007 gibt es dazu noch für Spitzeneinkommen eine zweite Proportionalzone, die sog Reichensteuer. Die letzte Änderung gab es zu Beginn des VZ 2013 (Gesetz zum Abbau der kalten Progression vom 20.02.2013, BGBl 2013 I, 283 = BStBl 2013 I, 186). Im Einzelnen gilt:
Rz. 5
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Vor der unteren Progressionsstufe liegt als steuerfreies > Existenzminimum ein Grundfreibetrag (Nullzone). Dieser Grundfreibetrag verdoppelt sich für zusammenveranlagte Ehegatten (> Ehegattenbesteuerung und > Splitting; vgl § 32a Abs 5 EStG). Für die VZ 2010 bis 2012 gilt ein Grundfreibetrag von 8 004 EUR (Steuersatz bis zu diesem Eingangsbetrag 0 %). Für 2013 gilt ein Grundfreibetrag von 8130 EUR, der ab dem VZ 2014 auf 8354 EUR ansteigt. Zur Entwicklung und Verfassungsmäßigkeit des Grundfreibetrags > Existenzminimum.
Rz. 6
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
§ 2 EStG beschreibt, wie die Bemessungsgrundlage für die tarifliche ESt, nämlich das zu versteuernde Einkommen (zvE), ermittelt wird: Auszugehen ist von der Summe der Einkünfte, die um den > Altersentlastungsbetr...