Rz. 1
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Erbringt ein anderer als der eigentliche ArbG Leistungen an den ArbN, die zum > Arbeitslohn gehören, ist zu klären, wer von ihnen den LSt-Abzug vorzunehmen hat. Für diese Zuordnung sind drei Fallgruppen zu unterscheiden:
▸ | Obwohl ein Dritter leistet, hat der ArbG den LSt-Abzug vorzunehmen. Zum Arbeitslohn, dh zu den dem LSt-Abzug unterliegenden Einnahmen aus dem Dienstverhältnis, kann auch zählen,
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▸ | Den LSt-Abzug hat der leistende Dritte vorzunehmen. Dazu gehören
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▸ | In anderen Fällen entstehen zwar besteuerbare Einkünfte; diese unterliegen aber nicht dem LSt-Abzug, weder durch den ArbG noch den leistenden Dritten (> Rz 26). Zu anderen Vergütungen > Rz 27. Der ArbN hat diesen Teil seiner Einkünfte in seiner > Steuererklärung dem FA mitzuteilen, das sie iRd > Veranlagung von Arbeitnehmern Rz 39 ff besteuert. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?
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