Rz. 30
Stand: EL 99 – ET: 07/2013
Üben Künstler und Angehörige verwandter Berufe steuerlich eine nichtselbständige Tätigkeit aus (zu Beispielen > Bühnenangehörige, > Fernsehen, > Filmgewerbe, > Gastschauspieler, > Musiker, > Opernsänger, > Rundfunk), so ist bei täglicher Honorarzahlung grundsätzlich die LSt gemäß § 39b Abs 2 EStG für einen Tag zu ermitteln. Nur wenn sich die tägliche Lohnzahlung als Abschlagszahlung auf ein für einen längeren Lohnzahlungszeitraum vereinbartes Honorar darstellt, ist der Lohnabrechnungszeitraum als Lohnzahlungszeitraum zu betrachten (im Einzelnen > Rz 21–25). Würden nun alle anderen Zahlungen nach der LSt-Tagestabelle versteuert oder die LSt gemäß § 39b Abs 2 EStG für einen Tag ermittelt, so würden die bei Künstlern und verwandten Berufen idR notwendigen Vor- und Nacharbeiten nicht berücksichtigt. Darin liegt eine unbillige Härte. Die FinVerw hat deshalb aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) folgendes Verfahren zugelassen (BMF vom 05.10.1990, BStBl 1990 I, 638; EStG-K § 19 EStG Nr 1.5):
Der Lohnzahlungszeitraum wird auf die vor der tatsächlichen Beschäftigung liegende Zeit ausgedehnt, soweit dieser Zeitraum noch nicht mit einem anderen Dienstverhältnis belegt ist. Es darf aber für je zwei Tage der tatsächlichen Beschäftigung jeweils nur eine Woche, insgesamt höchstens einen Monat, der LSt-Berechnung zu Grunde gelegt werden.
Beispiel 1:
Der Künstler A wird vom 26.–31.05. beschäftigt. Mit einem anderen ArbG bestand im Mai kein (weiteres) Dienstverhältnis. Für 6 Beschäftigungstage beträgt der Lohnzahlungszeitraum 3 Wochen (21 Tage). Für das Honorar, geteilt durch 3, wird die LSt nach § 39b Abs 2 EStG für eine Woche ermittelt; die sich ergebende LSt × 3 ergibt die für das Honorar zu zahlende LSt.
Beispiel 2:
B wird vom 10.–19.05. (10 Tage) tätig. Ein weiteres Dienstverhältnis lag im April und im Mai nicht vor. Für 10 Tage Beschäftigung ist eine Ausdehnung auf 1 Monat (hier also nicht 5 Wochen) möglich, und zwar vom 20.04.–19.05.
Rz. 31
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Bei ArbG, die Künstler und Angehörige verwandter Berufe in großer Zahl an mehreren Produktionsstätten, aber nicht durchgehend beschäftigen, wie zB die Rundfunkanstalten, bereitet die zeitnahe Lohnabrechnung und Lohnbescheinigung technische Schwierigkeiten. Die FinVerw hat deshalb zur Vereinfachung auf der Grundlage von § 39b Abs 5 EStG zugelassen, dass für das in einem Monat anfallende Honorar der Monat als Lohnzahlungszeitraum und die Auszahlung von Honorar für die Tätigkeit an einzelnen Tagen dieses Monats als Abschlag behandelt werden, wenn ArbG und ArbN dies vereinbaren. Die geleisteten Abschlagszahlungen sind innerhalb von 3 Wochen nach Ablauf des Monats als Monatshonorar abzurechnen (LSt-Monatstarif). Wegen weiterer Einzelheiten vgl BMF vom 05.10.1990, Tz 1.5, aaO.
Für ArbG mit maschineller Lohnabrechnung kommen – alternativ – eine "permanente Monatsabrechnung" sowie der "permanente Lohnsteuer-Jahresausgleich" (vgl BMF vom 05.10.1990, aaO, und > Maschinelle Lohnabrechnung) in Betracht, allerdings nur, wenn nicht einer der Ausschlusstatbestände des § 42b EStG gegeben ist, die einen erheblichen Teil der ArbN vom betrieblichen LStJA ausschließen (> Lohnsteuer-Jahresausgleich Rz 19 ff). Zur Anwendung dieser Regelungen für beschränkt steuerpflichtige Künstler usw vgl BMF vom 31.07.2002, BStBl 2002 I, 707.