Rz. 65
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Die Steuerfreiheit der Zuschläge für SFN-Arbeit ist auf einheitliche Prozentsätze begrenzt (Höchstsatz). Das gilt unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage (Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Einzelarbeitsvertrag; > Rz 30 ff) die Zahlungen beruhen. Steuerfrei bleiben aber nur die tatsächlich im Einzelfall gezahlten Zuschläge.
Rz. 66
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Überblick nach § 3b Abs 1 EStG: Der Zuschlag für Sonntagsarbeit (die nicht gleichzeitig Feiertagsarbeit ist) bleibt höchstens bis zu 50 % des Grundlohns steuerfrei. Der Zuschlag für Feiertagsarbeit sowie für Arbeit an Silvester ab 14 Uhr bleibt höchstens bis zu 125 % steuerfrei; der steuerfreie Prozentsatz erhöht sich für Arbeit an den Weihnachtsfeiertagen, am 1. Mai sowie an Heiligabend ab 14 Uhr auf 150 %. Bei Nachtarbeit beträgt der begünstigte Zuschlagsatz grundsätzlich 25 %. Dabei wird nicht zwischen regelmäßiger und gelegentlicher Nachtarbeit unterschieden. Der Zuschlag für Nachtarbeit erhöht sich für ArbN, die hiermit bereits vor Mitternacht begonnen haben, während der Kern-Nachtzeit (von 0–4 Uhr) auf 40 % (§ 3b Abs 3 Nr 1 EStG).
Rz. 67
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Durch die Begrenzung des begünstigten Grundlohns je Stunde auf 50 EUR (> Rz 26) beträgt der steuerfreie Zuschlag bis zu
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für Nachtarbeit 12,50 EUR, |
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für Sonntagsarbeit 25 EUR und |
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für Feiertagsarbeit 62,50 EUR. |
Rz. 68
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
In bestimmten Fällen können die Zuschlagsätze kumulativ angewendet werden: Für Arbeit an Sonn- und Feiertagen oder nach Mitternacht bis 4 Uhr des Folgetages kann der Zuschlag von 50 % (Sonntagsarbeit), von 125 % (an gesetzlichen Feiertagen, Oster- und Pfingstsonntag und Silvester ab 14 Uhr) und von 150 % (Heiligabend ab 14 Uhr, 1. und 2. Weihnachtstag sowie 1. Mai) des § 3b Abs 1 Nr 2 bis 4 EStG neben dem Nachtzuschlag von 25 % (vgl § 3 Abs 1 Nr 1 EStG) steuerfrei bleiben. Wird nur einer dieser Zuschläge gewährt, ist der vereinbarte steuerfreie Zuschlag für Nachtarbeit mit dem vereinbarten steuerfreien Zuschlag für SF-Arbeit zusammenzurechnen (> R 3b Abs 3 Satz 1 und 2 LStR). Vgl Fischer/Hoberg, DB 2006, 1333, zur Optimierung der Zuschläge.
Rz. 69
Stand: EL 132 – ET: 12/2022
Ist ein Sonntag zugleich Feiertag, bleibt ein Zuschlag nur bis zur Höhe des jeweils in Betracht kommenden Feiertagszuschlags steuerfrei. Das gilt auch, wenn nur ein Sonntagszuschlag gezahlt wird (> R 3b Abs 4 LStR).
Beispiel:
Der ArbN X hat Anspruch auf einen Zuschlag für Sonntagsarbeit von 100 %. Ein Feiertagszuschlag ist nicht vereinbart. Sein Grundlohn betrage 35,78 EUR (dieser liegt unter der steuerlichen Höchstgrenze von 50 EUR; > Rz 26). Es besteht damit grundsätzlich Anspruch auf einen Zuschlag von 35,78 EUR, von dem 17,89 EUR steuerfrei und 17,89 EUR steuerpflichtig sind. Für den Ostersonntag bleibt ein Feiertagszuschlag von bis zu 125 % des Grundlohns steuerfrei (vgl § 3b Abs 1 Nr 3 EStG; > R 3b Abs 3 Satz 3 LStR). Wird am Ostersonntag gearbeitet, kann der Sonntagszuschlag bis zur Höhe des Feiertagszuschlags steuerfrei bleiben, auch wenn ein Feiertagszuschlag gar nicht vereinbart ist. Für X bleibt in diesem Fall der volle Zuschlag für Sonntagsarbeit in Höhe von 35,78 EUR steuerfrei. In der > Sozialversicherung ist die Stundenlohngrenze von 25 EUR zu beachten (> Rz 71).